Tierärztegebührenordnung
Die Tierärztegebührenordnung (GOT) regelt, welche Vergütungen Tierärzten für ihre Leistungen zustehen (§ 1 GOT). Die letzte inhaltliche Anpassung der GOT fand 1999 statt. Am 8. Juli 2008 und am 27. Juli 2017 wurden lediglich die Gebühren zur Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung um jeweils 12 % erhöht. Die grundlegende Erneuerung der GOT, mit Streichung obsoleter und dem Einfügen neuer Diagnostik- und Therapieverfahren, wie sie in über 700 Arbeitsstunden entwickelt und von der Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer 2012 einhellig angenommen wurde, wurde vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Zudem decken die beiden Erhöhungen nicht die allgemeinen Kostensteigerungen in diesem Zeitraum.[1]
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gebührenordnung für Tierärzte |
Kurztitel: | Tierärztegebührenordnung |
Abkürzung: | GOT |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 12 der Bundes-Tierärzteordnung |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Veterinärrecht |
Fundstellennachweis: | 7830-1-4 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 30. November 1940 (RMBl. S. 507, 523) |
Inkrafttreten am: | 1. Dezember 1940 |
Letzte Neufassung vom: | 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. August 1999 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 158) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
14. Februar 2020 (Art. 2 VO vom 10. Februar 2020) |
Weblink: | Text der Ordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die GOT dient einerseits dem Schutz der Verbraucher, hier Tierhalter (Eigentümer), vor überteuerten Abrechnungen, andererseits soll verhindert werden, dass durch einen aggressiven Preiswettbewerb die Qualität der Behandlung gefährdet wird. Eine Unterschreitung der Gebührensätze ist nur zur Kastration frei lebender Katzen zugelassen.[1]
Die GOT setzt den Gebührenrahmen vom mindestens einfachen bis maximal dreifachen Satz fest, der nur unter ganz besonderen Umständen verlassen werden darf. Die Gebührenhöhe bewegt sich (§ 2) „unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles“ (z. B. widerspenstiges Tier, Nacht, Wochenende), „insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen in den o. a. Grenzen“. Weiterhin stehen dem Tierarzt Entschädigungen (z. B. Wegegeld), Barauslagen (z. B. Porto) sowie Entgelte für die Medikamente (nach Arzneimittelpreisverordnung) und Verbrauchsmaterialien zu.
Die GOT gliedert sich in die Grundleistungen (z. B. allgemeine Untersuchung und Beratung), besondere Leistungen (z. B. Bescheinigungen, Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchung, Injektionen) und die Leistungen bezogen auf einzelne Organsysteme (Atmungsapparat, Augen, Bewegungsapparat usw.).
Bei Bestehen einer Tierkrankenversicherung werden dem Zahlungspflichtigen die Aufwendungen für die tiermedizinisch notwendigen Leistungen im tariflichen Umfang vom Versicherer erstattet.
Weblinks
- Gebührenordnung für Tierärzte gültig ab 27. Juli 2017 (PDF 625 KB)
- Erläuterungen für Tierhalter zur Gebührenerhöhung 2017 Link zum Download auf der Website der Bundestierärztekammer
- Die Gebührenordnung für Tierärzte der Bundesrepublik Deutschland. Anlage: Gebührenverzeichnis vetvita.de, abgerufen am 6. September 2019
Einzelnachweise
- Thomas Steindl: Editorial. In: Dt. TÄBl. Band 65, 2017, Heft 8, S. 1045.