Suburbicariis sedibus
Suburbicariis sedibus war ein Motu proprio von Papst Johannes XXIII. Es wurde am 11. April 1962 veröffentlicht.
Die Neuordnung hatte der Papst bereits im Motu proprio Ad suburbicarias dioeceses im Jahr zuvor angekündigt. In diesem Schreiben legte der Papst fest, dass er in Zukunft die Kardinalbischöfe frei ernennen wird. Zuvor wurden sie nach Seniorität besetzt. Somit waren jeweils die sieben dienstältesten Kardinäle Vorsteher der Suburbikarischen Bistümer.
Der Papst legte mit Suburbicariis sedibus fest, dass die Suburbikarischen Bistümer Albano, Ostia, Porto und Santa Rufina, Palestrina, Sabina und Poggio Mirteto, Frascati und Velletri künftig eigene residierende Diözesanbischöfe erhalten sollen. Sie sollen die volle Bischofsgewalt über ihre Bistümer haben. Die Kardinalbischöfe sollen zukünftig nur noch eine Schirmherrschaft über ihre Titularsitze ausüben, wie die Kardinalpriester über ihre Titelkirchen.[1][2]
Der Papst legte fest, dass die Kardinalbischöfe in ihren jeweiligen Kathedrale eine Messe mit Thron und Baldachin feiern dürfen, wie es im tridentinischen Ritus für gewöhnlich nur der Ortsbischof tat. Er musste sich also im Gegensatz zu einem Weihbischof oder eins ortsfremden Bischofs nicht des Faldistoriums bedienen. In den anderen Kirchen ihres Bistums bedürfen sie der Zustimmung des Diözesanbischofs. Sie dürfen sich wie zuvor in der jeweiligen Kathedrale bestatten lassen. Sie wurden von der Verpflichtung, jeder Diözesanbischof zu erfüllen hat, befreit für ihr Bistum die Messe zu feiern. Die Kardinalbischöfe nehmen allerdings immer noch in feierlicher Form Besitz von ihrem jeweiligen Bistum, sind jedoch an der Verwaltung der Diözese nicht mehr beteiligt.
Für das Bistum Ostia, welches der jeweilige Kardinaldekan zusätzlich innehatte, wurde bis heute kein eigener Bischof ernannt. Der jeweilige Kardinalvikar führt das Bistum als Apostolischer Administrator.
Durch die Industrialisierung zogen immer mehr Menschen in die Nähe von Rom. Die Suburbikarischen Bistümer, die bis dahin wenige Einwohner hatten, wurden zu großen Siedlungen. Dadurch wurden auch die bischöflichen Aufgaben mehr. Da die Kardinalbischöfe als Kurienkardinäle den Papst in der Leitung der Weltkirche unterstützen, war dies schwierig zu vereinbaren. Papst Pius X. stellte ihnen, da sie wegen der Kurienämtern in Rom residierten (CIC 238 (1917)), Suffragan zur Seite. Hierbei handelt es sich nicht um einen Suffraganbischof, einem Diözesanbischof der nicht Metropolit, sondern einem Bischof, der das Bistum eines anderen mit Jurisdiktion verwaltet.[3] Papst Benedikt XV. machte dies wieder rückgängig (CIC 240(1917)). Den Kardinalbischöfen erhielten jedoch Weihbischöfe zur Seite gestellt, die den Großteil der pastoralen und verwaltungstechnischen Aufgaben übernahmen.[4]
Zusammen mit dem Motu proprio Cum gravissima, das festlegte, dass die Kardinaldiakone zukünftig zu Bischöfen geweiht werden sollten, bewirkte Suburbicariis sedibus, dass die drei Kardinalklassen zu einer reinen Ehrenrangfolge wurden.[1]
Suburbikarisches Bistum | Damaliger Amtsinhaber | Amtszeit | Nachfolger als Kardinalbischof | Amtszeit | Nachfolger als Diözesanbischof | Amtszeit |
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Albano | Giuseppe Pizzardo | 1948–1970 | Krikor Bedros XV. Agagianian | 1970–1971 | Raffaele Macario | 1966–1977 |
Ostia | Eugène Tisserant | 1951–1972 | Amleto Giovanni Cicognani | 1972–1973 | ||
Porto und Santa Rufina | Eugène Tisserant | 1946–1972 | Paolo Marella | 1972–1984 | Andrea Pangrazio | 1967–1984 |
Palestrina | Benedetto Aloisi Masella | 1948–1970 | Carlo Confalonieri | 1972–1986 | Pietro Severi | 1966–1975 |
Sabina und Poggio Mirteto | Giuseppe Ferretto | 1961–1973 | Antonio Samorè | 1974–1983 | Marco Caliaro | 1962–1988 |
Frascati | vakant | 1962 | Amleto Giovanni Cicognani | 1962–1973 | Luigi Liverzani | 1962–1989 |
Velletri | Clemente Micara | 1946–1965 | Fernando Cento | 1965–1973 | Dante Bernini | 1975–1982 |
Einzelnachweise
- Martin Bräuer: Handbuch der Kardinäle: 1846-2012. Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 2014, ISBN 978-3-11-026947-5 (google.de [abgerufen am 11. Juli 2020]).
- Stephan Haering, Wilhelm Rees, Heribert Schmitz: Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Verlag Friedrich Pustet, 2015, ISBN 978-3-7917-7084-0 (google.de [abgerufen am 11. Juli 2020]).
- Michael Buchberger: Lexikon für Theologie und Kirche. Herder, 1964 (google.de [abgerufen am 4. September 2020]).
- Michael Buchberger: Lexikon für Theologie und Kirche. Herder, 1964 (google.de [abgerufen am 14. Juli 2020]).