Stückländerei
Stückländereien sind Bewertungseinheiten des steuerlichen Bewertungsrechts, die in § 34 Abs. 7 BewG als land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen definiert sind, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Der Begriff hat Bedeutung für die Festsetzung der Grundsteuer und Erbschaftsteuer.
Grundsteuerlich gehören Stückländereien zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, ohne dass der Eigentümer selbst land- oder forstwirtschaftlich tätig sein muss. Für erbschaftsteuerliche Zwecke wird der Begriff auf Flächen eingeschränkt, die 15 Jahre und länger verpachtet sind. Bei Pachtverträgen mit kürzeren Laufzeiten gehören Stückländereien zwar zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sind aber nicht von den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für unternehmerisches Vermögen ausgenommen (§ 160 Abs. 7 BewG iVm § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Stückländereien sind zumeist Kleinparzellen, deren Pächter eine Hofstelle innehat.