Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Die deutsche Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aus dem Jahr 2013. Sie benennt die Voraussetzungen, unter denen für bestimmte Unternehmen in Sonderfällen eine Steuerentlastung gewährt wird.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen |
Kurztitel: | Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung |
Abkürzung: | SpaEfV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 66b EnergieStG, § 12 StromStG |
Rechtsmaterie: | Strom- und Energiesteuerrecht |
Fundstellennachweis: | 612-20-3 |
Erlassen am: | 31. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 2858) |
Inkrafttreten am: | 6. August 2013 |
Letzte Änderung durch: | Art. 205 VO vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1352) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Juni 2020 (Art. 361 VO vom 19. Juni 2020) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten über den sogenannten Spitzenausgleich einen Teil der von Ihnen entrichteten Strom- und Energiesteuern zurück. Seit 1. Januar 2013 müssen sie hierfür den Nachweis eines betrieblichen Energiemanagements erbringen.[1] Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung konkretisiert die Anforderungen an dieses Umwelt- und Energiemanagement.[2]
Die SpaEfV regelt folgende drei Sachverhalte:
- Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz
- Anforderungen an den Nachweis über den Beginn und den Abschluss der Einführung
- Befugnisse der im Energie- und Stromgesetz genannten Stellen zur Überwachung und Kontrolle (§ 1 SpaEfV)
Das Ministerium wollte mit dieser Verordnung eine Handhabe für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schaffen, die Anforderungen der ISO 50001-Norm an das betriebliche Energiemanagement zu erreichen. An dieser Stelle wird sich an die KMU-Definition der Europäischen Kommission orientiert. Die Verordnung unterscheidet zwischen Einführungsphase (2013 und 2014, § 5 SpaEfV) und Regelverfahren (ab 2015, § 4 SpaEfV).
Weblinks
Einzelnachweise
- Blickpunkt Spitzenausgleich Deutsche Energie-Agentur, abgerufen am 19. Juli 2018
- Energiesteuer- und Stromsteuergesetz: Der Spitzenausgleich (SpaEfV) TÜV Rheinland, abgerufen am 19. Juli 2018