Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Mittels Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veraltet auch Vieh- und Fleischbeschau, soll sichergestellt werden, dass das Fleisch bestimmter Tierarten als Lebensmittel nur in den Verkehr gelangt, wenn es als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt worden ist. Diese Untersuchung ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Gewährleistung der Fleischhygiene.

Fleischbeschau in einem Kieler Schlachthof (1971)

Die Untersuchung erfolgt durch amtliche Tierärzte oder Fleischkontrolleure in zwei Schritten: der Untersuchung des Tieres und der Untersuchung des Fleisches (Fleischbeschau bzw. schweizerisch Fleischschau)

Tieruntersuchung

Der erste Schritt ist die Untersuchung am zu schlachtenden Tier. Durch diese Untersuchung des lebenden Schlachttiers soll festgestellt werden, ob es gesund und somit zur Schlachtung geeignet ist. Das zu schlachtende Tier wird zur Schlachtung freigegeben, wenn es sich in einem guten Gesundheitszustand befindet. Ist dies nicht der Fall, wird ein Schlachtverbot für das jeweilige Tier ausgesprochen.

Fleischuntersuchung

Der zweite Schritt ist die Fleischuntersuchung als Untersuchung des zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpers (Fleisch und der Organe) nach der Schlachtung oder am erlegten Stück Wild. Hierbei wird auch sichergestellt, dass alle nicht zum menschlichen Verzehr zugelassenen Körperteile und Organe als Konfiskate ordnungsgemäß beseitigt werden. Ergibt die Fleischuntersuchung keine Beanstandung, so wird der Schlachtkörper durch Bestempeln mit dem amtlichen Fleischuntersuchungsstempel als tauglich gekennzeichnet. Als untauglich befundenes Fleisch darf nicht in den Verkehr gebracht werden.

Bei bestimmten Tierarten, namentlich bei Pferden und Schweinen, findet zusätzlich zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung noch die Trichinenuntersuchung statt.

Nationales

Europarecht

Die Vorschriften zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft weitgehend harmonisiert worden, teilweise durch unmittelbar geltende EG-Verordnungen, so dass einzelstaatliche Regelungen mehr und mehr gegenstandslos werden. Zentral ist die Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Deutschland

Ausnahmen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sehen die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (abgekürzt Tier-LMHV) und die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (abgekürzt Tier-LMÜV) vor. Für durch einen Jäger erlegtes Wild für den eigenen häuslichen Gebrauch[1] sowie für den Fall, dass kleine Mengen von Wild[2] zum Zweck der direkten Abgabe an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher gilt die Ausnahme[3], wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes keine besonderen Merkmale[4] vom Jäger festgestellt worden sind. Damit ist der Jäger „Lebensmittelkontrolleur für Haar- und Federwild“, Lebensmittelproduzent und steht in der Produkthaftung für von ihm abgegebenes Wildbret.
Nicht entbunden ist der Jäger von einer Trichinenuntersuchung bei gefährdeten Tierarten (Wildschweine, Dachs und alle allesfressenden Wildarten). Gewebeproben für die Trichinenuntersuchung kann der Jäger als quasi amtlicher Lebensmittelkontrolleur selbst entnehmen, sofern die zuständige Behörde ihm diese Befugnis übertragen hat; Voraussetzung ist ein gültiger Jagdschein, eine besondere Schulung durch die Behörde und persönliche Zuverlässigkeit.[5]

Österreich

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist im 4. Abschnitt Schlachttier- und Fleischuntersuchung §§ 53–55 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, StF: BGBl. I Nr. 13/2006) geregelt.[A 1] Sie liegt in Kompetenz der Länder.

Rechtsquellen

Deutschland:

Österreich:

  1. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1982 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz), StF: BGBl. Nr. 522/1982 (online, ris.bka) – 2006 abgeschafft.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 2b Abs. 1 Tier-LMHV
  2. von nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages
  3. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Tier-LHMV
  4. nach Anlage 4 Nummer 1.3
  5. § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. The authors of the article are listed here. Additional terms may apply for the media files, click on images to show image meta data.