Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Mittels Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veraltet auch Vieh- und Fleischbeschau, soll sichergestellt werden, dass das Fleisch bestimmter Tierarten als Lebensmittel nur in den Verkehr gelangt, wenn es als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt worden ist. Diese Untersuchung ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Gewährleistung der Fleischhygiene.
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche Tierärzte oder Fleischkontrolleure in zwei Schritten: der Untersuchung des Tieres und der Untersuchung des Fleisches (Fleischbeschau bzw. schweizerisch Fleischschau)
Tieruntersuchung
Der erste Schritt ist die Untersuchung am zu schlachtenden Tier. Durch diese Untersuchung des lebenden Schlachttiers soll festgestellt werden, ob es gesund und somit zur Schlachtung geeignet ist. Das zu schlachtende Tier wird zur Schlachtung freigegeben, wenn es sich in einem guten Gesundheitszustand befindet. Ist dies nicht der Fall, wird ein Schlachtverbot für das jeweilige Tier ausgesprochen.
Fleischuntersuchung
Der zweite Schritt ist die Fleischuntersuchung als Untersuchung des zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpers (Fleisch und der Organe) nach der Schlachtung oder am erlegten Stück Wild. Hierbei wird auch sichergestellt, dass alle nicht zum menschlichen Verzehr zugelassenen Körperteile und Organe als Konfiskate ordnungsgemäß beseitigt werden. Ergibt die Fleischuntersuchung keine Beanstandung, so wird der Schlachtkörper durch Bestempeln mit dem amtlichen Fleischuntersuchungsstempel als tauglich gekennzeichnet. Als untauglich befundenes Fleisch darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
Bei bestimmten Tierarten, namentlich bei Pferden und Schweinen, findet zusätzlich zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung noch die Trichinenuntersuchung statt.
Nationales
Europarecht
Die Vorschriften zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft weitgehend harmonisiert worden, teilweise durch unmittelbar geltende EG-Verordnungen, so dass einzelstaatliche Regelungen mehr und mehr gegenstandslos werden. Zentral ist die Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
Deutschland
Ausnahmen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sehen die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (abgekürzt Tier-LMHV) und die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (abgekürzt Tier-LMÜV) vor. Für durch einen Jäger erlegtes Wild für den eigenen häuslichen Gebrauch[1] sowie für den Fall, dass kleine Mengen von Wild[2] zum Zweck der direkten Abgabe an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher gilt die Ausnahme[3], wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes keine besonderen Merkmale[4] vom Jäger festgestellt worden sind. Damit ist der Jäger „Lebensmittelkontrolleur für Haar- und Federwild“, Lebensmittelproduzent und steht in der Produkthaftung für von ihm abgegebenes Wildbret.
Nicht entbunden ist der Jäger von einer Trichinenuntersuchung bei gefährdeten Tierarten (Wildschweine, Dachs und alle allesfressenden Wildarten). Gewebeproben für die Trichinenuntersuchung kann der Jäger als quasi amtlicher Lebensmittelkontrolleur selbst entnehmen, sofern die zuständige Behörde ihm diese Befugnis übertragen hat; Voraussetzung ist ein gültiger Jagdschein, eine besondere Schulung durch die Behörde und persönliche Zuverlässigkeit.[5]
Österreich
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist im 4. Abschnitt Schlachttier- und Fleischuntersuchung §§ 53–55 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, StF: BGBl. I Nr. 13/2006) geregelt.[A 1] Sie liegt in Kompetenz der Länder.
Rechtsquellen
Deutschland:
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (Aufhebung der früheren Fleischhygiene-Verordnung in Art. 7)
Österreich:
- Bundesgesetz vom 7. Oktober 1982 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz), StF: BGBl. Nr. 522/1982 (online, ris.bka) – 2006 abgeschafft.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- § 2b Abs. 1 Tier-LMHV
- von nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Tier-LHMV
- nach Anlage 4 Nummer 1.3
- § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV