Schlägerei
Eine Schlägerei ist ein mit handgreiflicher Gewalt ausgetragener Streit zwischen zwei oder mehreren Personen.[1]
Im deutschen Strafrecht ist die Schlägerei definiert als mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen.[2][3] Im Schweizerischen Strafgesetzbuch heißt der entsprechende Tatbestand Raufhandel und erfordert gleichfalls mindestens drei Teilnehmer, ebenso das österreichische Strafgesetzbuch, das beide Begriffe unterschiedslos nebeneinander verwendet.
Entstehung
Rivalität, Beleidigungen, verletzte Ehre und Alkoholkonsum begünstigen die entsprechende Gewaltbereitschaft.[4] Im Deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm heißt es dazu, es sei „das schlagen auszer dem krieg, meistens von besoffenen leuten“.[5] Massenschlägereien sind ein Phänomen der Masse (Soziologie). Insbesondere Schlägertrupps können jedoch auch ein Instrument der Nötigung oder Machtausübung sein.
In der Zeit des Nationalsozialismus wurden Schlägereien zur politischen Machtausübung eingesetzt und durch Tolerierung des Staates abseits der geltenden Rechtsordnung scheinbar legalisiert.
Eine „herrliche“ Weihnachtsschlägerei in einer Hafenkneipe findet sich in Wind der Welt von Blaise Cendrars.
Rechtliches
Eine Schlägerei kann in Deutschland strafrechtlich nach § 222 des Strafgesetzbuches (Fahrlässige Tötung), § 223 StGB (Körperverletzung) und § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) relevant sein. Wenn mindestens drei Personen beteiligt sind und aus der Schlägerei eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen resultiert, ist oft § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) einschlägig.
Schlägerei im Film
Ähnlich wie Schießereien und Verfolgungsjagden ist die Schlägerei ein filmisches Stilmittel. Sie kommt in zahlreichen Filmgenres wie Slapstickkomödien, Western, Krimis und Actionfilmen vor. In den Filmen mit Bud Spencer und Terence Hill aber auch Jackie Chan werden Schlägereien als Mittel der Übertreibung und komisches Element eingesetzt.
Literatur
- Rauferei, Raufhandel. In: Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4., umgearb. und stark vermehrte Auflage, Band 13: Pfiff–Reidsville, Eigenverlag, Altenburg 1861, S. 850.
Weblinks
Einzelnachweise
- Der Artikel Schlägererei in der Oeconomische Encyclopädie (1773–1858) von Johann Georg Krünitz definiert sie als „diejenige Handlung, da sich zwei oder mehrere Personen zusammen schlagen, es geschehe nun mit der bloßen Hand oder mit allerlei Werkzeugen“.
- BGHSt 15, 369 (370).
- Hans Hirsch: § 231, Rn. 4. In: Burkhard Jähnke, Heinrich Laufhütte, Walter Odersky (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. Bd. 6. Teilband 1: §§ 223 bis 263a. 11. Auflage. De Gruyter, Berlin 2005, ISBN 3-89949-289-7.
- Daniel Gerny: Handgreiflichkeiten in der Stadt: Nach der Kirche geht’s zur Wirtshausschlägerei. In: Neue Zürcher Zeitung vom 10. Juni 2017.
- Schlägerei. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 15: Schiefeln–Seele – (IX). S. Hirzel, Leipzig 1899 (woerterbuchnetz.de).