Schienenauszug
Der Schienenauszug oder die Schienenauszugsvorrichtung ist ein Bauteil des Gleisoberbaus, das größere Schienenlängsbewegungen zulässt.
Beim Schienenauszug sind die Schienen durch einen schrägen Schnitt in eine Backenschiene und eine innen anliegende Zungenschiene getrennt. Die Schienen sind im Überlappungsbereich durch Stützbacken formschlüssig zueinander verbunden. Je nach Bauart ist die Zunge oder die Backenschiene längsverschieblich und kann gleiten.[1]
Schienenauszüge werden vor allem als Übergangskonstruktion bei größeren Brücken im Bereich der Bewegungsfuge eingebaut, um keine unzulässig großen Zwangskräfte in der Schiene aus den Längsverformungen des Brückenbauwerks zu erhalten. Die Längenänderungen sind vor allem durch Temperaturdehnungen, aber auch durch dynamische Belastungen der Brücke (wie Bremsen und Anfahren eines Zuges) verursacht.
Nach den Oberbaurichtlinien der Deutschen Bahn müssen bei einseitig längsfest gelagerten Beton- oder Verbundbrücken Schienenauszüge ab einer Bauwerkslänge von mehr als 90 Metern eingebaut werden, bei Stahlbrücken bereits ab 60 Meter Länge. Bei Einbau eines Steuerstabsystems Meyer/Wunstorf, das den fiktiven Festpunkt in die Brückenmitte verlegt, ist bei Stahlbrücken ein Schienenauszug erst ab 120 Meter Länge erforderlich.[2]
Die Konstruktion für einen Auszugsweg von 700 Millimetern wird als „SA-830“ bezeichnet und kann bei Stahlbrücken bis etwa 500 Meter und bei Spannbetonbrücken bis etwa 700 Meter Länge verwendet werden.[3]
Bildergalerie
- Schienenauszug an einer Eisenbahnbrücke mit LZB-Linienleiter
- Anzeige für die Längenveränderung an einer Eisenbahnbrücke
Weblinks
Einzelnachweise
- Rolf H. Pfeifer, Tristan M. Mölter: Handbuch Eisenbahnbrücken. DVV Media Group, Hamburg 2008, ISBN 978-3-7771-0378-5, S. 267
- Hartmut Meyer, Ralf Schubart: Das Steuerstabsystem Meyer/Wunstorf - Wirkungsweise und Erfahrungen. Stahlbau 57 (1998), Heft 8, S. 686–692
- Rolf H. Pfeifer, Tristan M. Mölter: Handbuch Eisenbahnbrücken. DVV Media Group, Hamburg 2008, ISBN 978-3-7771-0378-5, S. 78