Reederei
Eine Reederei ist ein Schifffahrtsunternehmen. Es kann in der Seeschifffahrt oder der Binnenschifffahrt tätig sein.
Seeschifffahrt
Reeder
Ein Reeder ist nach § 476 HGB Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes. Reeder kann eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder ein Kaufmann im Sinne des HGB sein.
Wird nur ein einzelnes Schiff betrieben, spricht man von einer Einschiffsgesellschaft. Die Mehrzahl der Schiffsfonds sind als Einschiffsgesellschaften organisiert, deren Dachgesellschaft als Vertragsreeder fungiert.[1] Daneben wird diese Betriebsform in der Partenreederei genutzt, bei der mehrere Personen gemeinschaftlich ein Schiff zum Erwerb durch die Seeschifffahrt betreiben.
Ist ein Kapitän zugleich auch Eigentümer des von ihm geführten Schiffs, so spricht man von einem Kapitänsreeder.
Abgrenzung zur Partenreederei
Das HGB kannte bis zum 24. April 2013 als Reederei nur die Partenreederei[2] und die Baureederei.[3][4] Bei der Partenreederei handelte es sich um eine Gesellschaft, bei der mehrere Personen, Mitreeder genannt, immer ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt betreiben. Die Partenreederei war in den §§ 489–508 HGB a.F. geregelt, die Baureederei in § 509 HGB. Für Parten- oder Baureedereien, die bis zum 24. April 2013 entstanden sind, gilt das alte Recht fort (Übergangsregelung in Art. 71 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)).
Abgrenzung zur Linienreederei
Als Linienreederei (auch Linienreeder) wird ein Unternehmen bezeichnet, das sich mit der Linienfahrt beschäftigt. Liniendienste gibt es heute insbesondere in der Containerfahrt, der Stückgutfahrt und für rollende Ladungen. Die Schiffe, die die Linienreederei einsetzt, müssen dem Unternehmen nicht gehören, eine Linienreederei ist also nicht zwingend auch Reeder. Vielmehr können die Schiffe auch gechartert, die Linienreederei also Charterer sein.
Zweck der Reederei
Die Reederei beschäftigt sich in erster Linie mit der Ausrüstung, Bemannung, Unterhaltung und dem Einsatz ihres Schiffes bzw. ihrer Schiffe. Diese zur Bereederung gehörenden Aufgaben können auch an ein anderes Unternehmen, den sog. Vertragsreeder, abgegeben werden.
Neben der Bereederung kann sich die Reederei auch mit der Befrachtung (auch Charter) beschäftigen. Dies kann auch durch einen beauftragten Schiffsmakler erledigt werden.
Binnenschifffahrt
Schiffseigner
Schiffseigner ist nach § 1 BinSchG der Eigentümer eines zur Schifffahrt auf Flüssen oder anderen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.
Ein selbstständiger Schiffseigner, der auch selbst fährt, wird als Partikulier bezeichnet.
Siehe auch
Literatur
- zum deutschen Recht: (Rechtslage bis zum 24. April 2013)
- Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. Herausgegeben von Klaus Weber. 19. neu bearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55392-9, Stichwort: Reeder.
- Rolf Herber: Seehandelsrecht. Systematische Darstellung. de Gruyter, Berlin u. a. 1999, ISBN 3-11-016311-X.
- Rolf Herber: Seefrachtvertrag und Multimodalvertrag. Aktuelle Entwicklungen. 2. neubearbeitete Auflage. RWS-Verlag Kommunikationsforum, Köln 2000, ISBN 3-8145-9170-4 (RWS-Skript, 170).
- Heinz Prüssmann: Seehandelsrecht. Fünftes Buch des Handelsgesetzbuches. Mit Nebenvorschriften und internationalen Übereinkommen. Bearbeitet von Dieter Rabe. 4. neubearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45510-7 (Beck’sche Kurz-Kommentare, 9b).
- Hans-Jürgen Puttfarken: Seehandelsrecht. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 1997, ISBN 3-8005-1171-1 (Schriftenreihe Recht der internationalen Wirtschaft, 53).
- zum deutschen Recht: (neue Rechtslage ab dem 25. April 2013)
- Beate Czerwenka: Das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts. Einführung, Erläuterungen, Synopse, Materialien. Bundesanzeiger-Verlag, 2014, ISBN 978-3-89817-967-6
Weblinks
- HGB Fünftes Buch, Seehandel. Bundesjustizministerium und Juris
- Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013, BGBl. I S. 831 (PDF; 322 kB)
Einzelnachweise
- Jan Christian Ohlsen: Schiffsfinanzierung in Deutschland. GRIN Verlag, 2009, S. 30/31.
- Begriff der Reederei; Partenreederei (Memento vom 25. Juli 2014 im Internet Archive), § 489 HGB, Beck-Online. Abgerufen am 30. Mai 2013.
- Baureederei (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , § 509 HGB, Beck-Online. Abgerufen am 30. Mai 2013.
- Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25. April 2013 wurden die Partenreederei und die Baureederei im deutschen Recht aufgehoben. Zur Begründung vergleiche den entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 9. Mai 2012 (BT-Drs. 17/10309), dort S. 82.