Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht ist eines der drei obersten Gerichte des Kantons Zürich.[1] Es ist oberste ordentliche kantonale Instanz in Zivil- und Strafsachen und hat den Sitz in Zürich.
Geschichte
Die Mediationsverfassung von 1803 schuf ein letztinstanzliches Appellationsgericht für alle Zivil- und Strafverfahren, das jeweils aus 13 Mitgliedern des grossen Rates bestand.[2] Die Restaurationsverfassung von 1814 übernahm diese Ordnung, das Appellationsgericht wurde jedoch in Obergericht umbenannt.[3]
Mit der unter Einfluss der Julirevolution von 1830 verabschiedeten liberalen Verfassung von 1831 wurde im Kanton Zürich die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz eingeführt.[4] Aus heutiger Sicht wird denn auch dieses Datum als Geburtsstunde des Obergerichts betrachtet. Erster Gerichtspräsident war der radikal-liberale Politiker Friedrich Ludwig Keller.
Die elf Richter erhielten damals ein Jahressalär von je 1400 Franken.
Das Gericht war zunächst im Rathaus an der Limmat untergebracht. 1837 konnte es ins eigens für dessen Bedürfnisse errichtete Haus zwischen dem Obmannamt am Hirschengraben 15 und dem damaligen Theater an der Unteren Zäune. 1876 erfolgte der Umzug in das ausgebaute alte Casino. Dieser Standort wurde 1936, 1984 und zuletzt in einer umfassenden Renovation 2008–2012 erweitert und den aktuellen Bedürfnissen angepasst.[5]
Bestand und Konstituierung
Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Obergerichts werden durch den Kantonsrat gewählt.[6] Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Obergericht ein Vorschlagsrecht zu.[7] Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Zurzeit teilen sich 40 Richterinnen und Richter die 35 Vollzeitäquivalente. Die Zahl der Ersatzmitglieder wurde vom Kantonsrat auf dreissig festgelegt.[8][9]
Präsident des Obergerichts ist seit 2020 Oberrichter Martin Langmeier.[10]
Die Mitglieder des Obergerichts sind in der kantonalen Lohnstufe 29[11] eingeteilt und beziehen einen Lohn zwischen 243 992 Franken und 266 788 Franken.[12]
Das Gericht behandelt seine Geschäfte entweder als Gesamtbehörde oder in Kammern, das Handelsgericht zum Teil auch als Einzelgericht.[13]
Kompetenzen
Das Obergericht ist oberste kantonale Instanz in Zivil- und Strafsachen. Es ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss ZPO, StPO und JStPO.[14] Das Obergericht entscheidet zudem Rechtsmittel gegen familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte und des Einzelgerichts im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht anderen Behörden vorbehalten ist.[15]
Die zwei Zivilkammern entscheiden hauptsächlich als Rechtsmittelinstanz über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide unterer Instanzen.[16][17]
Die I. und II. Strafkammer behandeln in erster Linie Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte und der Einzelrichter.[18][16] Die III. Strafkammer behandelt in erster Linie Beschwerden gegen Entscheide und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Übertretungsstrafbehörden und der Polizei. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigt unter anderem verdeckte Ermittlungen sowie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.[19]
Die Rekurskommission wird aus den fünf amtsältesten Mitgliedern des Obergerichts gebildet, welche weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission sein dürfen. Die von der Verwaltungskommission gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden.
Dem Obergericht angegliedert ist das Handelsgericht des Kantons Zürich.[20]
Weiter sind dem Obergericht die Kommission für die Prüfung der Anwaltskandidaten, die Kommission für die Prüfung der Notariatsprüfungskandidaten, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, die Prüfungskommission für die Wahlfähigkeitsprüfung der Betreibungsbeamten, die Bibliothekskommission, die Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten und die Fachgruppe Dolmetscherwesen unterstellt.
Weblinks
Literatur
- Thomas Weibel: Friedrich Ludwig Keller und das Obergericht des Kantons Zürich. Herausgegeben aus Anlass des Jubiläums 175 Jahre Obergericht des Kantons Zürich. Hrsg.: Obergericht des Kantons Zürich. Zürich 2006.
- Robert Hauser: Die zürcherische Rechtspflege im Wandel, 1831–1981. Im Auftrag des Obergerichts anlässlich seines 150jährigen Bestehens. In: Blätter für zürcherische Rechtsprechung. Band 80, Heft 9/10. Zürich 1981, S. 258–319.
Einzelnachweise
- Gemäss Abs. 2 Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich sind dies weiter das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht.
- § 8 Verfassung des Cantons Zürich vom 19. Februar 1803.
- § 40 ff. Staatsverfassung für den eidgenössischen Stand Zürich vom 11. Juni 1814.
- Vgl. § 61 ff Staatsverfassung für den eidgenössischen Stand Zürich vom 10. März 1831.
- http://www.bd.zh.ch/internet/baudirektion/de/aktuell.newsextern.-internet-de-aktuell-news-medienmitteilungen-2012-030_umbau_og.html bd.zh
- § 5 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) und Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR; LS 161)
- § 35 GOG
- Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der Mitglieder des Obergerichtes vom 10 März 2004 (LS 212.521).
- Personalbestand in der Amtsperiode 2019–2025.
- Konstituierung des Obergerichts des Kantons Zürich auf http://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht.html
- Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.11).
- Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes vom 22. April 1991 (LS 212.53).
- § 45 GOG
- § 48 und 49 GOG
- § 76 Abs. 1 GOG
- Geschäftsverteilung unter den Kammern (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. .
- § 48 GOG
- § 49 GOG
- § 47 GOG
- § 38 GOG