Nondum conceptus
Nondum conceptus (lateinisch ‚der noch nicht Empfangene‘) bezeichnet in der Rechtswissenschaft den Embryo vor der Nidation und in weiterem Sinne seinen Schutzstatus. Als empfangen (lat. conceptus) und damit erzeugt im Rechtssinne gilt der Embryo nicht bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, sondern erst mit der Einnistung in die Uterusschleimhaut. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Geburt nennt man den Embryo Nasciturus. Aus naturwissenschaftlicher Sicht fallen unter den Begriff Nondum conceptus sowohl virtuelle Vorgänge, also Fälle gar nicht vorhandener Keimbahnen (keine Keimzellen fusioniert), als auch außerhalb des Mutterkörpers sich befindende, aber grundsätzlich lebensfähige Zygoten und Embryonen. Unbedeutend ist dabei, ob sie durch herkömmliche oder manipulative Befruchtung zustande gekommen sind (etwa in vitro).
Zivilrechtlicher Schutz des Nondum conceptus
Der Schutz eines Nondum conceptus ist ein vorgreifender Rechtsschutz, der zum Tragen kommt, wenn das Kind geboren wird, seine Wirkung aber bereits vor der Geburt ansetzt. Ein Nondum conceptus ist partiell rechtsfähig und kann Rechte tragen. Er ist gegen unerlaubte Handlungen zivilrechtlich geschützt.
- Beispiel: Einer Frau wird luetisches Blut übertragen. Bald darauf wird die Frau schwanger, das Kind kommt mit Syphilis zur Welt. Es hat Ersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt, der für die Infusion verantwortlich war.[1]
Ferner kann der Nondum conceptus durch Rechtsgeschäfte Dritter durch einen Vertrag zugunsten Dritter oder einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berechtigt werden, er ist teilweise erbfähig und kann als Nacherbe eingesetzt oder durch ein Vermächtnis begünstigt werden (§ 2101, § 2106 Abs. 2, § 2109 Abs. 1 bzw. § 2162, § 2178 BGB). Zu seinem Gunsten kann auch eine Hypothek bestellt und eingetragen werden.[2] Solche Rechte sind aufschiebend bedingt auf seine Geburt: Kommt das Kind nicht (wenigstens vorübergehend) lebendig zur Welt, gelten all diese Rechte als niemals entstanden.
Nach derzeitiger Rechtslage ist ein Nondum conceptus von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht geschützt.[3]
Kein strafrechtlicher Schutz
Strafrechtlich ist der Nondum conceptus nicht geschützt. §§ 218 ff. StGB greifen erst ab der Nidation, also nur für den Nasciturus; vgl. § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Einordnung in Systematik der Rechtssubjekte
Einzelnachweise
- Vgl. BGHZ 8, 243.
- Vgl. RGZ 61, 356; 65, 277.
- Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. April 1985, Az. 2 RU 44/84, Leitsatz, NJW 1986, 1569; dem nachfolgend Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 20. Mai 1987, Az. 1 BvR 762/85, Leitsatz, FamRZ 1987, 899.