Liste der Bodendenkmäler in Kemmern

Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in der oberfränkischen Gemeinde Kemmern zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Bodendenkmäler in Kemmern

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
(Standort) Frühmittelalterliche Ringwallanlage mit spätmittelalterlicher Kapelle und vor- und frühgeschichtlichen Siedlungsspuren. D-4-6031-0024 BW
(Standort) Burgstall des Mittelalters. D-4-6031-0027 BW
(Standort) Siedlungen vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-4-6031-0028 BW
(Standort) Bestattungsplatz vorgeschichtlicher Zeitstellung mit verebneten Grabhügeln. D-4-6031-0151 BW
(Standort) Siedlung der römischen Kaiserzeit und mittelalterliche Wüstung Dertheim. D-4-6031-0189 BW
(Standort) Siedlung der Latènezeit. D-4-6031-0213 BW
Mainstraße 1
(Standort)
Archäologische Befunde des Mittelalters und der frühen Neuzeit im Bereich der katholischen Pfarrkirche St. Peter und Paul von Kemmern. D-4-6031-0234
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Siehe auch

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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