Liste der Bodendenkmäler in Elchingen

Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in der schwäbischen Gemeinde Elchingen zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Bodendenkmäler in Elchingen

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
() Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich des ehem. Reichsstifts Elchingen D-7-7526-0007
() Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-7-7526-0010
() Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Stadtpfarrkirche D-7-7526-0014
() Siedlung des Neolithikums, Gräber und Depotfunde der mittleren Bronzezeit, Villa rustica D-7-7526-0015
() Siedlung des Mittelneolithikums und Grabenwerk vorgeschichtlicher Zeitstellung. D-7-7526-0016
() Gräber der frühen Bronzezeit. D-7-7526-0069
() Siedlung des Neolithikums. D-7-7526-0070
() Siedlung des Mittelneolithikums, der Bronze-, der Urnenfelder- und der römischen Kaiserzeit D-7-7526-0071
() Siedlung des Jungneolithikums. D-7-7526-0094
() Siedlung des Mittelneolithikums. D-7-7526-0095
() Siedlung des Jungneolithikums und der Bronzezeit. D-7-7526-0096
() Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Stadtpfarrkirche D-7-7526-0114
() Siedlung der späten Bronzezeit. Regierungsbezirk Schwaben D-7-7526-0131

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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