Liste der Bodendenkmäler in Burgbernheim

Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in der mittelfränkischen Gemeinde Burgbernheim zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Bodendenkmäler in Burgbernheim

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
(Standort) Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Evang.-Luth. Pfarrkirche D-5-6427-0219 BW
(Standort) Höhensiedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung sowie Befestigung vorgeschichtlicher Zeit D-5-6527-0001 BW
(Standort) Abschnittsbefestigung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung, Freilandstation des Mesolithikums D-5-6527-0002 BW
(Standort) Abschnittsbefestigung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-5-6527-0003 BW
(Standort) Freilandstation des Mesolithikums und Siedlung des Neolithikums. D-5-6527-0006 BW
(Standort) Siedlung des Neolithikums. D-5-6527-0008 BW
(Standort) Siedlung des Neolithikums, der Urnenfelderzeit und des frühen Mittelalters. D-5-6527-0010 BW
(Standort) Siedlung der Bandkeramik und der Hallstattzeit. D-5-6527-0015 BW
(Standort) Siedlung des Neolithikums, v. a. des Mittel- und Jungneolithikums D-5-6527-0019 BW
(Standort) Siedlung der Urnenfelderzeit. D-5-6527-0023 BW
(Standort) Siedlung der Hallstattzeit. D-5-6527-0066 BW
(Standort) Mittelalterliche Befunde im Bereich der ehemaligen Kunigundenkapelle bei Burgbernheim. D-5-6527-0266 BW
(Standort) Siedlung des Neolithikums, v. a. des Alt- und Mittelneolithikums sowie der Urnenfelderzeit. D-5-6527-0272 BW
(Standort) Dolinenfeld mit vorgeschichtlichem Fundmaterial, Siedlung des Neolithikums D-5-6527-0278 BW
(Standort) Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Evang.-Luth. Pfarrkirche D-5-6527-0282 BW
(Standort) Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der ehem. St. Martinskirche D-5-6527-0306 BW
(Standort) Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Evang.-Luth. Stadtpfarrkirche D-5-6527-0316 BW
(Standort) Siedlung des Neolithikums. D-5-6527-0318 BW
(Standort) Siedlung der Metallzeiten. D-5-6527-0328 BW
(Standort) Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung, darunter der Urnenfelder- und der Hallstattzeit. D-5-6527-0329 BW
(Standort) Abschnittsbefestigung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-5-6528-0030 BW
(Standort) Körpergräber vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. D-5-6528-0032 BW
(Standort) Siedlung der späten Latènezeit und der frühen und späten römischen Kaiserzeit. D-5-6528-0033 BW
(Standort) Siedlung der jüngeren und späten römischen Kaiserzeit und des hohen Mittelalters. D-5-6528-0164 BW
(Standort) Bestattungsplatz des Endneolithikums. D-5-6528-0220 BW
(Standort) Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Evang.-Luth. Pfarrkirche D-5-6528-0222 BW
(Standort) Siedlung der Frühbronzezeit. Regierungsbezirk Mittelfranken D-5-6528-0224 BW

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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