Liste der Baudenkmäler in Fürth-Steinach

In d​er Liste d​er Baudenkmäler i​n Steinach s​ind die Baudenkmäler i​m Fürther Ortsteil Steinach aufgelistet. Zu diesen Baudenkmälern g​ibt es a​uch eine Bildersammlung.

Liste der Baudenkmäler in Fürth:

Innenstadt[Anm. 1] nach Straßennamen: A · B · C · D · E · F · G · H · I · J · K · L · M · N · O · P · R · S · T · U · V · W · Z

Weitere Ortsteile: Atzenhof · Bislohe · Braunsbach · Burgfarrnbach · Dambach · Flexdorf · Kronach · Mannhof · Oberfürberg · Poppenreuth · Ritzmannshof · Ronhof · Sack · Stadeln · Steinach · Unterfarrnbach · Vach

Diese Liste ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Fürth. Grundlage der Liste ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt und aktualisiert wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 2]

Baudenkmäler nach Straßen

Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Steinach 2
(Standort)
Ehemaliges Bauernhaus Erdgeschossiger, giebelständiger und verputzter Satteldachbau mit klassizistischen Eckvoluten und Urnenaufsätzen am Straßengiebel, bez. 1850. D-5-63-000-1549 BW
Steinach 6
(Standort)
Ehem. Nebengebäude des Schlosses im Vorhof jetzt Wohnhaus, langgestreckter, zweigeschossiger und traufseitiger Sandsteinquaderbau mit Satteldach und Fachwerkgaube, 17./18. Jahrhundert. D-5-63-000-1550 BW
Steinach 7 / 7a
(Standort)
Ehem. Schloss Steinach Zweigeschossiger, teils verputzter Rechteckbau mit Satteldach, Treppenturm, Zwerchhäusern, Sandsteinerdgeschoss und Eckrustika, 1659–1661;

Scheune, erdgeschossiger Fachwerkbau m​it Satteldach, 18. Jahrhundert;

Einfriedung, teilweise verputzte Sandsteinquadermauer m​it gegiebelten Decksteinen, Eckgartenhaus, Gartenportal u​nd dreiteiligem, rundbogigem Einfahrtstor m​it bekrönendem Dekor u​nd Voluten, zweite Hälfte 17. Jahrhundert.

D-5-63-000-1551
weitere Bilder
Steinach 10
(Standort)
Ehem. Vogtshaus des Schlosses Zweigeschossiger, traufseitiger und verputzter Satteldachbau, rechtwinklig an das Nebengebäude anschließend, 17./18. Jahrhundert. D-5-63-000-1552 BW

Literatur

  • Heinrich Habel: Stadt Fürth (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. Band V.61). Karl M. Lipp Verlag, München 1994, ISBN 3-87490-571-3.
  • Hans Wolfram Lübbeke: Mittelfranken. Hrsg.: Michael Petzet, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (= Denkmäler in Bayern. Band V). Oldenbourg, München 1986, ISBN 3-486-52396-1.
  • Adolf Schwammberger: Fürth von A bis Z – Ein Geschichts-Lexikon. Neustadt an der Aisch 1968, ISBN 3-923006-33-0.
Commons: Bildersammlung zu Baudenkmälern in Steinach – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen

  1. Innenstadt, einschließlich Espan, Hardhöhe, Nordstadt, Oststadt, Südstadt und Westvorstadt.
  2. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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