Leistungsphasen nach HOAI
Als Leistungsphasen werden die einzelnen Planungsabschnitte der Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs bei der Realisierung von Bauvorhaben bezeichnet. Diese Planungsleistungen im Bauwesen sind in Deutschland nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu vergüten. In der HOAI sind den einzelnen Leistungsphasen in jedem Leistungsbild ein bestimmter Anteil des Gesamthonorars zugeordnet.
Leistungsphasen
Objekt- und Fachplanung
Für die Leistungsbilder der Objektplanung, also der Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen im Sinne von § 34,39,43,47 HOAI (Fassung 2013) sowie der Fachplanung, also der Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung im Sinne von § 51,55 HOAI (Fassung 2013) sind neun Leistungsphasen definiert.[1][2] Das entspricht dem § 3 der HOAI in der Fassung von 2009[3] (wie auch vorher üblich, siehe z. B. auch § 15 der HOAI Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten in der Fassung von 2002[4]). Die während der Objekt- und Fachplanung zu erfolgende Kostenermittlung, welche mit jeder Stufe detailliert wird, ist in der DIN 276 beschrieben.[5]
- LP 1: Grundlagenermittlung mit Prüfung des Kostenrahmens vom Bauherren
- LP 2: Vorplanung mit Kostenschätzung
- LP 3: Entwurfsplanung inklusive Kostenberechnung
- LP 4: Genehmigungsplanung
- LP 5: Ausführungsplanung
- LP 6: Vorbereitung der Vergabe, einschließlich Ermitteln der Mengen und Aufstellen von verpreisten Leistungsverzeichnissen (Kostenvoranschlag, LV)
- LP 7: Die „Mitwirkung bei der Vergabe“ beinhaltet die Koordination des Vergabeverfahrens und den Vergleich von dem Kostenanschlag (Ausschreibungsergebnisse) mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung
- LP 8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
- LP 9: Objektbetreuung inklusive Gewährleistungsverfolgung
Die HOAI benennt den Honoraranteil der einzelnen Leistungsphasen an der gesamten Planungsleistung in Prozent. In den Anlagen zu den Leistungsbildern werden zudem Grundleistungen und besondere Leistungen je Leistungsphase benannt. Den einzelnen Leistungen sind jedoch keine Honoraranteile zugeordnet. In der Fachliteratur finden sich zur feineren Aufteilung des Honorars auf die Planungsleistungen nicht verbindliche Angaben in Tabellenform.[6]
Leistungsbilder | ||||||||
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Leistungsphase | Bezeichnung | Gebäude (§ 34) | Innenräume (§ 34) | Freianlagen (§ 39) | Ingenieurbauwerke (§ 43) | Verkehrsanlagen (§ 47) | Tragwerksplanung (§ 51) | Technische Ausrüstung (§ 55) |
1 | Grundlagenermittlung | % | 2% | 2% | 3% | 2% | 2% | 3% | 2
2 | Vorplanung | % | 7% | 710 % | 20 % | 20 % | 10 % | % | 9
3 | Entwurfsplanung | 15 % | 15 % | 16 % | 25 % | 25 % | 15 % | 17 % |
4 | Genehmigungsplanung | % | 3% | 2% | 4% | 8% | 830 % | % | 2
5 | Ausführungsplanung | 25 % | 30 % | 25 % | 15 % | 15 % | 40 % | 22 % |
6 | Vorbereitung der Vergabe | 10 % | % | 7% | 710 % | 10 % | % | 2% | 7
7 | Mitwirkung bei der Vergabe | % | 4% | 3% | 3% | 4% | 4- | % | 5
8 | Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation | 32 % | 32 % | 30 % | 15 % | 15 % | - | 35 % |
9 | Objektbetreuung | % | 2% | 2% | 2% | 1% | 1- | % | 1
Summe | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % |
Bauleitplanung
Für die Leistungsbilder der Bauleitplanung, also der Flächennutzungsplan und Bebauungsplan im Sinne von § 18,19 HOAI (Fassung 2013) sind drei Leistungsphasen definiert:[2]
- LP 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
- LP 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
- LP 3: Plan zur Beschlussfassung
Landschaftsplanung
Für die Leistungsbilder der Landschaftsplanung, also der Landschaftsplan, Grünordnungsplan, Landschaftsrahmenplan, Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie Pflege- und Entwicklungsplan im Sinne von § 23,24,25,26,27 HOAI (Fassung 2013) sind vier Leistungsphasen definiert:[2]
- LP 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- LP 2: Vorläufige Fassung
- LP 3: Plan zur Beschlussfassung
- LP 4: Abgestimmte Fassung
Umgangssprachliche Bezeichnungen
Die Leistungsphasen und ihre Benennung dienen der Honorarermittlung nach HOAI und werden nur in diesem Zusammenhang dezidiert verwendet, im alltäglichen Sprachgebrauch von Objekt- und Fachplanern finden sich oft andere Begriffe:
- LP 0: Die Bedarfsplanung ist in der HOAI nur als Vorleistung erwähnt, wird aber durch viele Planer und Projektmanager als unerlässlich angesehen.[7]
- LP 1 bis LP 3 werden in der Regel unter dem Begriff des Entwurfs zusammengefasst.
- LP 5: Die Ausführungsplanung wird beim Hochbau oft Werkplanung genannt (nicht zu verwechseln mit der Werk- und Montageplanung von Bauunternehmen).
- LP 6 bis LP 7 werden oft unter den Ausdrücken Ausschreibung (mit vorheriger Massenermittlung) und Vergabe abgehandelt.
- LP 8 wird allgemein als Bauleitung bezeichnet. Hierzu gehört u. a. die Abrechnungsprüfung und das Führen eines Bautagebuchs.
Einzelnachweise
- HOAI § 34, Seite 28 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 334/13, 24. Mai 2013 (PDF; 1.690 kB)
- HOAI - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. In: gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 20. Dezember 2019.
- HOAI § 3, Seite 7 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 395/09, 30. April 2009 (PDF; 627 kB)
- HOAI § 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
- DIN 276 Kosten im Bauwesen. Beuth, Dezember 2018, S. 8–11.
- TSP - Tabellen, Bewertung von Leistungen und erweiterte Honorartafeln für Architekten- und Ingenieurleistungen, Herausgeber: TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft, 2. Auflage 2010
- Nutzerorientierte Bedarfsplanung. 2. Auflage. Springer Vieweg, 2019, ISBN 978-3-662-58651-8, S. 11.