Leistungsfähige kreisangehörige Gemeinde
Eine leistungsfähige kreisangehörige Gemeinde ist in Bayern eine Gemeinde, der durch Rechtsverordnung (Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen, GVBl. 1994, S. 537, BayRS 2130-3-I) bestimmte Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (Baupolizeibehörde) namens des Staates als eigene Zuständigkeit (übertragener Wirkungskreis) übertragen wurden.
Es werden zwei Gruppen von besonders leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden unterschieden:
- leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden, denen die gesamten Zuständigkeiten der unteren staatlichen Bauaufsichtsbehörde namens des Staates übertragen wurden (Große Delegationsgemeinden);
- leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden, denen nur die Zuständigkeit der unteren staatlichen Bauaufsichtsbehörde für Vorhaben geringer Schwierigkeit namens des Staates übertragen wurde.
Neben Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde sind den leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden auch noch die Aufgaben der unteren Wasserbehörde übertragen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 BayWG). Bei der Übertragung der Zuständigkeit auf die Gemeinde werden Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nur für Vorhaben geringer Schwierigkeit übertragen worden sind, auch die wasserbehördlichen Zuständigkeiten nur insoweit zugewiesen; im Übrigen ist das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde die Wasserbehörde (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG). Ist die Gemeinde für alle Vorhaben die untere Bauaufsichtsbehörde, so sind ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Bauaufsicht und des Wasserrechts mit den Großen Kreisstädten in Bayern vergleichbar.[1]
Große Delegationsgemeinden
Sie übernehmen alle Aufgaben der unteren Baubehörde.
- Stadt Alzenau
- Stadt Burghausen
- Stadt Feuchtwangen
- Stadt Friedberg
- Markt Garmisch-Partenkirchen
- Stadt Sulzbach-Rosenberg
- Gemeinde Vaterstetten
- Stadt Waldkraiburg[2]
Übernehmen die Aufgaben der unteren Baubehörde von geringer Schwierigkeit
- Stadt Neustadt a.d. Aisch
- Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm
- Stadt Waldsassen
- Stadt Bad Wörishofen
- Stadt Wunsiedel[2]
Einzelnachweise
- BayBO: Art. 53 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung - Bürgerservice. Abgerufen am 7. Januar 2021.
- ZustVBau: § 5 Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO - Bürgerservice. Abgerufen am 7. Januar 2021.