Konfessionelle öffentlich-rechtliche Rundfunksender in den Niederlanden
Konfessionelle öffentlich-rechtliche Rundfunksender (2.42-omroep) sind Rundfunkanstalten in den Niederlanden, die mit den Mediengesetzen von 2008 auf eine neue rechtliche Basis gestellt wurden.
Regelungen
Im Artikel 2.42 wird der besondere Status von „kerkgenootschappen en genootschappen op geestelijke grondslag“ (deutsch Kirchen (auch Konfessionen) und Gemeinschaften auf geistlicher Grundlage) Rundfunkanstalten festgelegt. In Fachkreisen in den Niederlanden hat sich deshalb der Begriff 2.42-omroep (dt. sinngemäß: Rundfunkanstalten nach §2.42 Mediengesetz) durchgesetzt.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind in den Niederlanden als Stiftungen oder als Vereine aufgestellt. Sie realisieren ihre Arbeit durch das Stiftungsvermögen oder durch die Beiträge der Vereinsmitglieder. Der Artikel 2.42 regelt den Bestand der Rundfunkanstalten, auch wenn diese die finanziellen Mittel selbst nicht aufbringen können. Der Staat stellt dann finanzielle Mittel bereit, wenn diese nicht über die Vereinsbeiträge gewonnen werden können. Der Staat hat sich dies zur Aufgabe gemacht um ein plurales Medienangebot zu haben und um Minderheiten im öffentlichen-rechtlichen Rundfunk eine Stimme geben zu können. Insgesamt können die 2.42-omroepen 351 Stunden Fernseh- und 1057 Stunden Radiobeiträge im Jahr für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Niederlanden (Nederlandse Publieke Omroep) zur Verfügung stellen. Im alten Mediengesetz waren die Sender unter der Bezeichnung 39f-omroep bekannt.
Gesetzestext
Artikel 2.42[1]
- Das Kommissariat kann einmal in fünf Jahren „Kirchen und Gemeinschaften auf geistlicher Grundlage“ als Rechtsinstitut benennen bei denen zwei oder mehr Gemeinschaften in Kooperation (also z. B. zwei Landeskirchen) und mit der Versorgung eines Medienangebotes beauftragen, für den kirchlichen oder geistigen Bereich für die landesweite Medienlandschaft, nach den kirchen-eigenen Bestimmungen.
- In Betracht kommen nur Kirchengemeinschaften und Gemeinschaften auf geistlicher Grundlage die als repräsentativ für eine in den Niederlanden vorhandene Kirche oder geistliche Hauptströmung gelten.
2.42-Rundfunkanstalten
Derzeit fallen folgende Rundfunkanstalten unter das Mediengesetz[2]:
- Boeddhistische Omroep Stichting (BOS) (deutsch Stiftung der Buddhistischen Rundfunkanstalt)
- Humanistische Omroep (HUMAN) (deutsch Humanistische Rundfunkanstalt)
- Interkerkelijke Omroep Nederland (IKON) (deutsch Interkirchliche Rundfunkanstalt Niederlande)
- Joodse Omroep (JO) (deutsch Jüdische Rundfunkanstalt)
- Organisatie Hindoe Media (OHM) (deutsch Organisation Hinduistischer Medien)
- Rooms-Katholiek Kerkgenootschap (RKK) (deutsch Rundfunk der Römisch-Katholischen Kirchengemeinschaft)
- Zendtijd voor Kerken (ZvK) (deutsch Sendezeit für Kirchen)