Handlauf
Ein Handlauf ist eine – meist profilierte oder runde – Festhalte- und Führungsmöglichkeit in Griffhöhe für die Hände von Menschen. Er hat oft die Form einer Stange, Schiene oder Leiste. Gängige Materialien sind Metall, Holz, Holzwerkstoffe oder Kunststoff. Ein Handlauf kann der obere Teil eines Geländers oder einer Brüstung sein. Er kann auch direkt an einer Wand befestigt sein.
Anforderungen
Der Gesetzgeber schreibt einen „festen“ Handlauf vor. Tauwerk, also ein Handlauf aus Seil kann bei einem Sturz nachgeben und eignet sich deshalb nur als Zierde. Handläufe sollten möglichst abgerundet oder rund sein und einen Durchmesser von 30 bis 45 mm haben. Sie sollten durchlaufend sein und möglichst über die erste und letzte Treppenstufe hinaus geführt werden. Für runde Handläufe aus Holz gibt die VOB/DIN 18334 einen Mindestdurchmesser von 48 mm oder alternativ einen rechteckigen Querschnitt von mindestens 40 × 60 mm an.
Handläufe bei Treppen
Handläufe finden sich oft im Zusammenhang mit Treppen. Ob, wo und wie viele Handläufe an einer Treppe gesetzlich vorgeschrieben sind, hängt von der Anzahl der Treppenstufen (Steigungen), der Treppenbreite und dem Verwendungszweck des jeweiligen Bauwerks ab. In Deutschland ist dies in den Landesbauordnungen und zahlreichen weiteren Verordnungen geregelt. Sonderbauverordnungen erfordern oftmals beidseitige Handläufe, z. B. in Krankenhäusern und Altenheimen, in Schulen und Kindergärten, in Verkaufs- und Versammlungsstätten, in Hotels, Gaststätten usw.
In öffentlich zugänglichen Gebäuden sind Handläufe an beiden Seiten der Treppe vorgeschrieben, damit auf beiden Seiten ein sicherer Halt gegeben ist. Diese Vorschrift gilt auch für denkmalgeschützte Gebäude, da die Rechtsprechung die Sicherheit der Benutzer über den Denkmalschutz stellt. In den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer sind oftmals beidseitige Handläufe bei allen notwendigen Treppen und bei Fluchttreppen vorgeschrieben. Auch im Wohnungsbau – wenn mehr als zwei Wohnungen nicht stufenlos erreichbar sind – sind zur Sicherheit der älteren oder behinderten Menschen Handläufe auf beiden Seiten der Treppen vorgeschrieben. Wie Handläufe ausgeführt werden müssen, regeln Normen: in Deutschland die DIN-Normen, in der Schweiz die SIA-Normen und in Österreich die ÖNORMen. Die Wandhandläufe, also der beidseitige Handlauf (mundartlich auch Geländer, Stiegengeländer, Stiegenhandlauf, Handläufe) soll kontrastreich zum Hintergrund sein, damit der Handlauf gesehen wird. Sie sollen umgreifbar sein, Empfehlung rund bis oval, ca. 30–45 mm, sie sollen griffsicher und handwarm sein. Sie müssen – auch vor Fenster und Maueröffnungen – durchlaufend auf einer Höhe von 80 cm bis 100 cm angebracht werden und sind mind. 30 cm über die erste und letzte Stufe zu führen. Taktile – also spürbare und möglichst kontrastreiche Elemente – sollen Anfang und Ende signalisieren.
Geschichte
Der Handlauf mit meist rundem Knauf war bei den feinen Damen in mehrstöckigen Herrschaftshäusern äußerst hilfreich. Die Damen trugen vorwiegend breite Röcke. Dadurch war es ihnen beim Herabschreiten der Treppen nicht möglich, die Stufen zu sehen oder abzuschätzen. Deshalb fertigte man Geländer mit einer hilfreichen Unterstützung: In der Regel wurde jeden Meter – oder in damaliger Messung Elle – ein Knauf in den Handlauf eingesetzt. Dadurch war es den Damen möglich, die Treppenabsätze mittels des Knaufs in einem bestimmten Abstand zu erfühlen, und somit einen sicheren Tritt nach unten zu erahnen und nicht zu stürzen.
Anforderungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Die BGI / GUV-I 561 Information Treppen (ehemals BG-Information „Treppen“ BGI 561)[1] fordert:
- Handläufe sollten nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 115 cm verlaufen (senkrecht über der Stufenvorderkante gemessen), ergonomisch sind Handlaufhöhen bis zu 90 cm.
- Der Durchmesser (bzw. Breite und Höhe) des Handlaufes sollte zwischen 2,5 cm und 6 cm liegen. Idealerweise sollte der Handlauf von Daumen und Zeigefinger zu etwa 3/4 umschlossen werden.
- Der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung an der rechten Treppenseite angebracht sein, bei Treppen von mehr als 1,5 m Breite sind beidseitige Handläufe erforderlich.
- Handläufe sollen ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden und jeweils 30 cm über die erste und letzte Stufe hinausgeführt werden. Der Abschluss des Handlaufs muss so gestaltet sein, dass Kleidungsstücke u. ä. nicht daran hängen bleiben können.
- Der Abstand des Handlaufs zu angrenzenden Bauteilen muss mindestens 5 cm betragen. Falls Treppen an technischen Anlagen mit gepolsterten Schutzhandschuhen benutzt werden, ist der Abstand auf 10 cm zu erhöhen.
Weblinks
Einzelnachweise
- Information Treppen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), abgerufen im Juni 2016