Großsteingräber bei Quitzerow
Die Großsteingräber bei Quitzerow waren neun megalithische Grabanlagen der jungsteinzeitlichen Trichterbecherkultur bei Quitzerow, einem Ortsteil von Kletzin im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Mecklenburg-Vorpommern). Sie wurden vermutlich im späten 19. oder frühen 20. Jahrhundert zerstört. Die Existenz der Gräber wurde in den 1820er Jahren durch Friedrich von Hagenow handschriftlich erfasst. Seine Notizen wurden 1961 von Hansdieter Berlekamp veröffentlicht.
Großsteingräber bei Quitzerow | |||
---|---|---|---|
| |||
Koordinaten | 53° 55′ 20,4″ N, 13° 7′ 46,4″ O | ||
Ort | Kletzin, Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland | ||
Entstehung | 3500 bis 2800 v. Chr. |
Lage
Sieben Gräber befanden sich östlich und südöstlich von Quitzerow, eines westlich und eines nordwestlich. In der Umgebung gab es einst zahlreiche weitere Großsteingräber. Direkt westlich schlossen sich die Großsteingräber bei Pensin an. Nördlich lagen die Großsteingräber bei Zeitlow und Wüstenfelde. Die nächsten noch erhaltenen Anlagen sind die 4 km ostnordöstlich gelegenen Großsteingräber bei Sophienhof.
Beschreibung
Bei allen Anlagen handelte es sich um Großdolmen. Sieben davon waren mit einem Rollsteinhügel ummantelt. Die achte Anlage besaß eine ovale oder kreisförmige Steinumfassung. Das neunte Grab besaß ein Hünenbett mit rechteckiger oder trapezförmiger Umfassung.
Literatur
- Hans-Jürgen Beier: Die megalithischen, submegalithischen und pseudomegalithischen Bauten sowie die Menhire zwischen Ostsee und Thüringer Wald. Beiträge zur Ur- und Frühgeschichte Mitteleuropas 1. Wilkau-Haßlau 1991, S. 25.
- Hansdieter Berlekamp: Aus der Arbeit Friedrich von Hagenows. In: Greifswald-Stralsunder Jahrbuch. Band 1, 1961, S. 9–18.
- Ewald Schuldt: Die mecklenburgischen Megalithgräber. Untersuchungen zu ihrer Architektur und Funktion. VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1972, S. 132.
- Ernst Sprockhoff: Atlas der Megalithgräber Deutschlands. Teil 2: Mecklenburg – Brandenburg – Pommern. Rudolf-Habelt Verlag, Bonn 1967, S. 88.