Gleichgradige Integrierbarkeit

Die gleichgradige Integrierbarkeit, a​uch gleichmäßige Integrierbarkeit genannt, i​st in d​er Mathematik e​ine Verstärkung d​es Begriffs d​er Integrierbarkeit. Im Gegensatz z​ur Integrierbarkeit i​st sie i​mmer eine Eigenschaft e​iner Familie v​on Funktionen u​nd nicht d​ie einer einzelnen Funktion. Allerdings k​ann die Familie a​uch einelementig sein. Die gleichgradige Integrierbarkeit i​st vor a​llem in d​er Wahrscheinlichkeitstheorie u​nd der Maßtheorie v​on Bedeutung, d​a sie e​s ermöglicht, mittels d​es Konvergenzsatzes v​on Vitali e​ine Verbindung v​on der Konvergenz i​m p-ten Mittel z​u der Konvergenz i​n Wahrscheinlichkeit d​er Wahrscheinlichkeitstheorie u​nd der Konvergenz n​ach Maß bzw. d​er Konvergenz l​okal nach Maß d​er Maßtheorie z​u schlagen. Anschaulich i​st eine Familie v​on Funktionen d​ann gleichgradig integrierbar, w​enn das Integral über „kleinen“ Mengen a​uch keine z​u großen Werte annimmt.

Definition

Sei ein Maßraum, ein (positives) Maß auf . Mit sei die Menge der bezüglich integrierbaren Funktionen von nach bezeichnet. Der Positivteil einer Funktion sei mit , die Menge der positiven, bezüglich integrierbaren Funktionen auf mit notiert.

Für allgemeine Maße

Eine Familie von messbaren Funktionen auf heißt gleichgradig integrierbar bezüglich , wenn sie eine der folgenden vier äquivalenten Bedingungen erfüllt[1]:

  • Es sind die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:
  1. Es ist .
  2. Für jedes existiert ein mit und
.
  • Es ist
.
  • Es ist
.
  • Es sind die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:
  1. Es ist
  2. Für jedes existieren ein und ein derart, dass die Implikation
für alle gültig ist.

Insbesondere i​st also j​edes Element gleichgradig integrierbarer Familien selbst e​ine integrierbare Funktion.

Für endliche Maße

Ist das Maß endlich, ist also , so existieren vereinfachte Charakterisierungen: Die gleichgradige Integrierbarkeit bezüglich einer Familie messbarer Funktionen auf ist dann äquivalent zu jeder der folgenden Aussagen[2][3]:

  • Es ist
.
  • Es ist
.
  • Es sind die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:
  1. Es ist .
  2. Für jedes existiert ein derart, dass die Implikation
für alle gültig ist.

Gleichgradig integrierbar im p-ten Mittel

Eine Familie von Funktionen heißt gleichgradig integrierbar im p-ten Mittel, wenn die Familie gleichgradig integrierbar ist.

Eigenschaften

  • Jede endliche Menge ist gleichgradig integrierbar.
  • Sei Familien von Funktionen und sei gleichgradig integrierbar. Existiert zu jedem ein , so dass , so ist auch gleichgradig integrierbar.
  • Existiert ein , sodass für alle , so ist gleichgradig integrierbar. Dies ist ein direkter Spezialfall der beiden oberen Eigenschaften.
  • Eine Folge von messbaren Funktionen konvergiert genau dann im Mittel, d. h. bezüglich der -Norm, gegen eine Funktion , wenn sie dem Maße nach konvergiert und gleichgradig integrierbar ist. Dies folgt aus dem Konvergenzsatz von Vitali.
  • Allgemeiner konvergiert eine Folge von messbaren Funktionen genau dann im p-ten Mittel, also bezüglich der -Norm, gegen eine Funktion , wenn sie dem Maße nach konvergiert und im p-ten Mittel gleichgradig integrierbar ist. Diese Aussage folgt ebenfalls aus dem Konvergenzsatz von Vitali.
  • Sind gleichgradig integrierbare Familien, so sind auch für , , und gleichgradig integrierbare Familien. Die Operationen sind dabei immer elementweise zu verstehen, falls nicht klar.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Norbert Kusolitsch: Maß- und Wahrscheinlichkeitstheorie. Eine Einführung. 2., überarbeitete und erweiterte Auflage. Springer-Verlag, Berlin Heidelberg 2014, ISBN 978-3-642-45386-1, doi:10.1007/978-3-642-45387-8. Definition 13.29, Satz 13.31.
  2. Norbert Kusolitsch: Maß- und Wahrscheinlichkeitstheorie. Eine Einführung. 2., überarbeitete und erweiterte Auflage. Springer-Verlag, Berlin Heidelberg 2014, ISBN 978-3-642-45386-1, doi:10.1007/978-3-642-45387-8. Satz 13.32
  3. Achim Klenke: Wahrscheinlichkeitstheorie. 3. Auflage. Springer-Verlag, Berlin Heidelberg 2013, ISBN 978-3-642-36017-6, doi:10.1007/978-3-642-36018-3. Satz 6.17, Satz 6.24
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