Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr
Mit dem Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Juli 1934 wollte die Führung des Dritten Reichs unter Adolf Hitler die Handlungen der Nationalsozialisten rechtfertigen, die gegen die so genannten Röhm-Putschisten begangen wurden.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr |
Kurztitel: | Staatsnotwehrgesetz (nicht amtlich) |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutschland |
Rechtsmaterie: | Öffentliches Recht |
Erlassen am: | 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 529) |
Inkrafttreten am: | 4. Juli 1934 |
Außerkrafttreten: | 30. Januar 1946 |
Weblink: | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz bestand aus einem einzigen Satz:
Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.
Es wurde unterzeichnet von Hitler als Reichskanzler, Wilhelm Frick (Reichsminister des Innern) und Franz Gürtner (Reichsminister der Justiz) und gilt als Prototyp nationalsozialistischen Unrechts, da sich die Regierung zum Richter in eigener Sache erhob. Hitler bezeichnete sich in seiner Rede vor dem Reichstag am 13. Juli 1934 dann als "des deutschen Volkes oberster Gerichtsherr" und der Reichstag billigte die Erklärung und dankte ihm ausdrücklich für die Rettung vor Bürgerkrieg und Chaos. Carl Schmitt rechtfertigte in der Deutschen Juristen-Zeitung vom 1. August 1934 in einem Artikel mit dem Titel „Der Führer schützt das Recht“ die Tötungsbefehle als Akte echter Gerichtsbarkeit.[1]
Das Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 11 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 30. Januar 1946 (ABl. S. 55) aufgehoben.
Einzelnachweise
- Gerhard Werle: Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich. de Gruyter 1989, ISBN 3-11-011964-1, S. 135 f.