Gerda Krüger-Nieland
Gerda Krüger-Nieland (* 22. Juni 1910 in Bremen; † 21. September 2000 in Karlsruhe) war eine deutsche Juristin und erste Senatspräsidentin am Bundesgerichtshof.
Leben
Sie war eine Tochter des Reichsgerichtsrats Ludwig Nieland. Nach einer Kindheit in Hamburg bestand sie 1929 das Abitur am Leipziger Goethe-Gymnasium mit sehr guten Noten. Unter dem Einfluss des Vaters studierte sie in Freiburg und Leipzig Rechtswissenschaften. Sie bestand die beiden Staatsexamen 1933 und 1938 mit Auszeichnung. 1934 wurde sie mit einer Dissertation über das Verlagsrecht promoviert. Das Verlagsrecht hatte sie bei einer Referendarstation in einer Anwaltskanzlei kennengelernt, die sich auf Gutachten für die großen deutschen Verlage spezialisiert hatte.
Sie hatte nach dem zweiten Staatsexamen nicht die Möglichkeit, Richterin oder Rechtsanwältin zu werden. Frauen hatten zwar seit 1922 Anspruch auf Zulassung zu den juristischen Berufen nach bestandenem zweiten Staatsexamen,[1] und auch im Nationalsozialismus hatten sie weiterhin formell das Recht.[2] Die Laufbahn als Richterin wurde jedoch versperrt durch einen einfachen Erlass des Reichsministers der Justiz vom 17. September 1935, der den faktischen Neueinstellungsstopp von Frauen bedeutete.[3] Die Möglichkeit, als Rechtsanwältin zu arbeiten, hatte sie auch nicht. Weder das Rechtsanwaltsgesetz vom 7. April 1933[4] noch die Reichs-Rechtsanwaltsordnung in der nationalsozialistischen Neufassung von 1936[5] verboten Anwältinnen. Tatsächlich aber wurden Frauen einfach nicht mehr zugelassen, indem sie von dem bis 1959 notwendigen anwaltlichen Probedienst als Anwaltsassessor ausgeschlossen wurden. Über die Zulassung zu diesem hatte nämlich der Reichsjustizminister nach § 4 I RAO zu entscheiden und er gab seine Zustimmung prinzipiell nicht.[6] In einem ihrer Zeugnisse stand überdies noch der Vermerk „Verweigert den Hitlergruß“.
So übernahm sie wie viele Juristinnen damals Vertretungen von zum Kriegsdienst eingezogenen Rechtsanwälten in Berlin, Düsseldorf und Elbing. Dies war erst durch den Rechtsanwaltsmangel möglich. Sie arbeitete denn auch zunächst als Syndikus in einem schlesischen Industriebetrieb in Görlitz.
1945 flüchtete sie aus der sowjetischen Besatzungszone nach Hamburg. Im selben Jahr wurde sie dort Rechtsanwältin und vorwiegend als Strafverteidigerin tätig. Obschon sie nie vorher als Richterin tätig war, wurde sie Richterin 1951 am neu gegründeten Bundesgerichtshof. 1965 wurde sie als erste Frau zur Senatspräsidentin des I. Zivilsenats ernannt. Dies war sie bis zur Pensionierung 1978.
Krüger-Nieland erhielt zahlreiche Auszeichnungen, u. a. die Ehrenmitgliedschaft in der Internationalen Gesellschaft für Urheberrecht (INTERGU) oder von der GEMA die Richard-Strauss-Medaille. Sie gehörte lange Zeit zur Ständigen Deputation des Deutschen Juristentags.
Sie war verheiratet mit dem Schauspieler und Intendanten Detlof Krüger, mit dem sie einen Sohn hatte.
Literatur
- Joachim Bornkamm, Rolf Danckwerts: Richterpersönlichkeit: Gerda Krüger-Nieland (1910–2000). In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 112, Nr. 9, 2010, S. 761–767.
- Willi Erdmann: Gerda Krüger-Nieland. In: Neue Juristische Wochenschrift. Band 54, Nr. 3, 2001, S. 206–207. [Nachruf]
- Otto-Friedrich Freiherr von Gamm: Gerda Krüger-Nieland 80 Jahre. In: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA). Band 114, 1990, S. 3–4.
- Walter Oppenhoff: Dr. Gerda Krüger-Nieland zum 70. Geburtstag am 22.6.1980. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 82, Nr. 6, 1980, S. 511. [Mit Bild]
- Manfred Rehbinder: Gerda Krüger-Nieland. In: Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA). Nr. 1, 2001, S. 5–7. [Nachruf; mit Bild].
- Nadine Drönner: Gerda Krüger-Nieland (1910–2000). In: Simon Apel, Louis Pahlow, Matthias Wiessner: Biographisches Handbuch des Geistigen Eigentums, Verlag: Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-154999-1, S. 182–185.
Einzelnachweise
- Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922, RGBl. I, S. 573 f.
- Vgl. auch Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (RGBl. I, S. 91): „Artikel 3. Wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, muß nach Maßgabe der geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften in jedem Lande zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.“
- Dagmar Coester-Waltjen: Das Jura-Studium. Berlin [u. a.]: de Gruyter 1993, 2. Aufl. S. 179.
- RGBl. I 1933, S. 188.
- RGBl. I 1936, S. 107 ff.
- Barbara Dölemeyer: Die Frankfurter Anwaltschaft zwischen 1933 und 1945. In: Rechtsanwälte und ihre Selbstverwaltung 1878 bis 1998, hrsg. v. der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Wiesbaden 1998, S. 59; zit. aus der Webseite des Frankfurter Instituts für Stadtgeschichte.