Geldbeschaffungskosten
Geldbeschaffungskosten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Finanzierungsinstrumenten entstehen.
Allgemeines
Von Geldbeschaffung wird gesprochen, wenn ein Wirtschaftssubjekt seinen Kapitalbedarf durch Fremdfinanzierung deckt. Geldbeschaffungskosten gelten dabei als Nebenkosten, die zusätzlich zum Kreditzins anfallen. Kreditzins und Geldbeschaffungskosten ergeben zusammen die Finanzierungskosten.
Arten
Geldbeschaffungskosten sind im Regelfall einmalige Aufwendungen für die Beschaffung und Bereitstellung von Kreditmitteln, die entweder an den Kreditgeber oder an einen Dritten entrichtet werden:
- Maklerprovisionen bei Kreditvermittlung;
- Kapitalbeschaffungskosten wie Kosten der Bestellung von Kreditsicherheiten, für Börseneinführung oder Emissionskosten;
- Bereitstellungsprovisionen;
- Bearbeitungsgebühren;
- Wertermittlungsgebühren, Gutachterkosten;
- Notargebühren;
- Gerichtskosten für die Eintragung/Löschung der Grundpfandrechte im Grundbuch.
Diese Geldbeschaffungskosten gehören zu den Transaktionskosten.
Abgrenzung
Im steuerrechtlichen Sinne gehört auch das Damnum zu den Geldbeschaffungskosten, während es wirtschaftlich als Teil des Kreditzinses anzusehen ist. Das Steuerrecht zählt zu den Schuldzinsen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme und sonstige Kreditkosten einschließlich der Geldbeschaffungskosten. Danach sind auch Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens[1] oder Abschlussgebühren eines Bausparvertrags, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Finanzierungsdarlehens zum Erwerb einer vermieteten Immobilie dient[2] als Werbungskosten abziehbare Schuldzinsen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- BFH, Urteil vom 1. Oktober 2002, BStBl. 2003 II S. 399
- BFH, Urteil vom 1. Oktober 2002, BStBl. 2003 II S. 398