Fundtier
Deutschland
Zur rechtlichen Situation in Deutschland siehe Fundrecht (Deutschland).
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht bestimmt in § 90 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass Tiere keine Sachen sind, dass jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da es bisher keine gesetzliche Regelung für das Verfahren und den Umgang mit Fundtieren gibt, gelten für Fundtiere die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB).
Schweiz
In der Schweiz müssen Finder von Tieren unverzüglich das Schweizer Tiermeldesystem informieren. Wird das unterlassen, macht der Finder sich strafbar.[1] Er riskiert dann eine Verfolgung wegen Fundunterschlagung nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. 2003 wurde das schweizerische Recht in Bezug auf den Tierschutz nach über zehnjährigen Vorarbeiten geändert. Art. 641a Abs. 1 ZGB hält fest, dass Tiere keine Sache darstellen. Mit diesem Datum sind Tiere vom reinen Objektstatus befreit und nehmen eine eigene Rechtsstellung zwischen Personen und Sachen ein. Diese Änderung der Rechtsstellung führte dazu, dass neben anderen Kapiteln des Privatrechts auch das Fundrecht der neuen Mensch-Tier-Beziehung angepasst werden musste.[2]
Weblinks
Einzelnachweise
- Archivlink (Memento des Originals vom 28. Juni 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ; Findeltiermeldestellen der Schweiz (Memento des Originals vom 16. Juli 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Das Tierschutzrecht in der Schweiz