Fraktionsstatus in deutschen Landesparlamenten

Die folgende Liste bietet e​ine Übersicht über d​ie Mindestvoraussetzungen, d​ie im jeweiligen Bundesland erfüllt s​ein müssen, d​amit ein Zusammenschluss v​on Abgeordneten d​es entsprechenden Landesparlaments d​en Status e​iner Fraktion erhält.

Anmerkung: „… einer Partei“ m​eint in dieser Liste durchgängig „… ein u​nd derselben Partei“ bzw. „… ein u​nd derselben Wählergruppe“

LandesparlamentMindestvoraussetzungen
Landtag von Baden-Württemberg6 Abgeordnete einer Partei[1]
Bayerischer LandtagAbgeordnete einer Partei, die bei der vorausgegangenen Landtagswahl mindestens 5 Prozent der Gesamtstimmenzahl und mindestens fünf Sitze erreicht hat.[2]
Abgeordnetenhaus von BerlinSo viele Abgeordnete einer Partei bzw. Abgeordnete, die von einer Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, dass sie mindestens 5 Prozent der Mitglieder-Mindestzahl des Abgeordnetenhauses entsprechen (nach Zustimmung des Abgeordnetenhauses auch Abgeordnete, die nicht derselben Partei angehören bzw. von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind). Der Zusammenschluss von weniger Abgeordneten zu einer Gruppe ist möglich.[3]
Landtag Brandenburg5 Abgeordnete einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung bzw. Abgeordnete, die von einer Partei/politischen Vereinigung/Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind. Eine Fraktion kann auch aus 4 Abgeordneten bestehen, wenn deren Partei/politische Vereinigung/Listenvereinigung bei der vorausgegangenen Landtagswahl einen Gesamtzweitstimmenanteil von mindestens fünf Prozent erreicht hat. (Nach Zustimmung des Landtags ist auch eine abweichende Zusammensetzung möglich.) Der Zusammenschluss von mindestens 3 Abgeordneten zu einer Gruppe ist möglich.[4]
Bremische Bürgerschaft5 Abgeordnete einer Partei bzw. Abgeordnete, die von einer Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind. (Nach Zustimmung der Bürgerschaft ist auch eine abweichende Zusammensetzung möglich.) Der Zusammenschluss von mindestens 3 Abgeordneten zu einer Gruppe ist möglich.[5]
Hamburgische BürgerschaftSo viele Abgeordnete, dass sie mindestens 5 Prozent der Mitglieder-Mindestzahl der Bürgerschaft entsprechen. Der Zusammenschluss von weniger Abgeordneten zu einer Gruppe ist möglich, wenn auf die Abgeordneten mindestens ein Sitz in einem Ausschuss entfällt.[6]
Hessischer Landtag5 Abgeordnete[7]
Landtag Mecklenburg-Vorpommern4 Abgeordnete[8][9]
Niedersächsischer LandtagAbgeordnete einer Partei, die bei der vorausgegangenen Landtagswahl den nach dem Landeswahlgesetz erforderlichen Anteil an der Gesamtstimmenzahl erreicht hat[10] (5 Prozent).
Landtag Nordrhein-WestfalenSo viele Abgeordnete, dass sie mindestens 5 Prozent der Mitgliederzahl des Landtags entsprechen. (Ausnahmen können vom Landtag beschlossen werden.)[11]
Landtag Rheinland-PfalzAbgeordnete einer Partei, die bei der vorausgegangenen Wahl in den Landtag gewählt wurde[12] (dafür sind 5 Prozent der Zweitstimmen erforderlich).
Landtag des Saarlandes2 Abgeordnete[13]
Sächsischer Landtag7 Abgeordnete einer Partei bzw. Abgeordnete, die aufgrund von Wahlvorschlägen einer Partei in den Landtag gewählt wurden. (Die Abgeordneten einer Partei bzw. die Abgeordneten, die aufgrund von Wahlvorschlägen einer Partei in den Landtag gewählt wurden, dürfen nicht mehrere Fraktionen bilden.)[14]
Landtag von Sachsen-Anhalt5 Abgeordnete einer Partei oder Listenvereinigung bzw. Abgeordnete, die von einer Partei/Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, wobei die Partei/Listenvereinigung bei der vorausgegangenen Landtagswahl den nach dem Landeswahlgesetz erforderlichen Anteil an der Gesamtstimmenzahl erreicht haben muss (5 Prozent). (Nach Zustimmung des Landtags ist auch eine abweichende Zusammensetzung möglich.)[15]
Schleswig-Holsteinischer LandtagAbgeordnete einer Partei, die mit mindestens 4 Abgeordneten im Landtag vertreten ist. (Nach Zustimmung des Landtags ist auch der Zusammenschluss von Abgeordneten, die nicht derselben Partei angehören, möglich.) Dem oder den Abgeordneten einer Partei der dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.[16]
Thüringer LandtagSo viele Abgeordnete einer Partei oder Liste, dass sie mindestens 5 Prozent der Mitglieder-Mindestzahl des Landtags entsprechen.[17]
Anzahl der Fraktionen in den deutschen Landesparlamenten und Durchschnitt

Zum Vergleich: Im Deutschen Bundestag w​ird eine Fraktion v​on mindestens fünf Prozent d​er Bundestagsmitglieder gebildet, b​ei mindestens d​rei Abgeordneten u​nd weniger a​ls fünf Prozent d​er Sitze w​ird von e​iner Gruppe gesprochen. Derzeit bestehen s​echs Fraktionen i​m Bundestag.

Einzelnachweise

  1. Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg. (PDF) § 17. landtag-bw.de, abgerufen am 9. August 2019.
  2. Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO). (PDF) § 5. bayern.landtag.de, abgerufen am 9. August 2019.
  3. Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs). (PDF) § 7, § 9a. parlament-berlin.de, abgerufen am 9. August 2019.
  4. Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG). § 1, § 18. bravors.brandenburg.de, abgerufen am 9. August 2019.
  5. Geschäftsordnung. § 16, § 17. bremische-buergerschaft.de, abgerufen am 9. August 2019.
  6. Fraktionsgesetz. § 1, § 6. landesrecht-hamburg.de, abgerufen am 9. August 2019.
  7. Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628). (PDF) § 40. hessischer-landtag.de, abgerufen am 9. August 2019.
  8. Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. (PDF) § 38. landtag-mv.de, abgerufen am 9. August 2019.
  9. Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. (PDF) Artikel 25. landtag-mv.de, abgerufen am 9. August 2019.
  10. Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. (PDF) § 2. landtag-niedersachsen.de, abgerufen am 22. September 2020.
  11. Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen. § 11. landtag.nrw.de, abgerufen am 9. August 2019.
  12. Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz. (PDF) § 8. landtag.rlp.de, abgerufen am 9. August 2019.
  13. Gesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz). (PDF) § 1. landtag-saar.de, abgerufen am 9. August 2019.
  14. Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GO). (PDF) § 14. landtag.sachsen.de, abgerufen am 9. August 2019.
  15. Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt. (PDF) § 2. landtag.sachsen-anhalt.de, abgerufen am 9. August 2019.
  16. Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages. § 22. gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de, abgerufen am 9. August 2019.
  17. Geschäftsordnung des Thüringer Landtags. (PDF) § 8. thueringer-landtag.de, abgerufen am 9. August 2019.
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