Feuerwehrzufahrt
Feuerwehrzufahrt ist ein Begriff aus der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO das Halten unzulässig.
Öffentlicher Verkehrsgrund
Die Haltverbote dienen vor allem der Gewährleistung der Brandbekämpfung für Bauwerke und der Rettung von Menschenleben. Sie werden durch die Gemeinde oder die Straßenverkehrsbehörde angeordnet.
Die Straßenverkehrs-Ordnung sieht dabei verschiedene Beschilderungsvarianten vor.[1]
Amtliche Kennzeichnung
Die Gemeinden als Sicherheitsbehörden können gegebenenfalls im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde Feuerwehranfahrtszonen durch ein rechteckiges, rot umrandetes Hinweisschild mit der schwarzen Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ kennzeichnen (Hinweisschild nach DIN 4066).[2][3] Es muss, um rechtsverbindlich zu sein, rechts unten der Schriftzug der anordnenden Behörde (z. B. Gemeinde Musterhausen) oder ein entsprechendes Dienstsiegel vorhanden sein (amtliche Kennzeichnung).
Haltverbot mit Zusatzschild
Die Straßenverkehrsbehörde kann eine Feuerwehrzufahrt mit Zeichen 283 (Haltverbot) und einem schwarz umrandeten Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ durch eine verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 41 StVO in Verbindung mit der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)[4] kennzeichnen.
Das Haltverbot gilt auf der Straßenseite, auf der das Zeichen angebracht ist. Es gilt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.[5]
Muss wegen der besonderen örtlichen oder verkehrlichen Gegebenheiten bereits der Anfahrtsweg der Feuerwehr schon aus größerer Entfernung freigehalten werden, weil z. B. die Restfahrbahnbreite ansonsten weniger als 3 m betragen würde oder ein Kurvenbereich für längere Einsatzfahrzeuge freizuhalten ist, stehen dafür zu Zeichen 283 StVO die Zusatzschilder „Feuerwehranfahrtszone“ und „Rettungsweg“ zur Verfügung.[6]
Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen ein Haltverbot in einer Feuerwehrzufahrt stellt gem. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 1 StVO, § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Halten oder Parken in oder auf einer Feuerwehrzufahrt stattfindet, die auf Privatgrund liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne § 6 Abs. 3 StVG offensteht.[7] Denn die StVO regelt und lenkt nur den öffentlichen Verkehr auf Straßen, die tatsächlich allgemein benutzt werden.[8]
Privatgrundstücke
Von § 12 Abs. 1 StVO wird das Halten und Parken auf Privatgrund nicht erfasst. Für die Freihaltung und Nutzbarkeit der Flächen für die Feuerwehr ist ausschließlich der Eigentümer verantwortlich. Es gibt keine rechtsverbindliche Vorschrift für die Kennzeichnung. Der Eigentümer kann auf seinem Privatgrundstück die der StVO vergleichbaren Schilder zur Freihaltung solcher Flächen selbst aufstellen, insbesondere ein Zusatzschild analog DIN 4066 mit der Aufschrift „Anfahrtszone für die Feuerwehr.“ Parkt ein Fahrzeug auf einer durch den Eigentümer freizuhaltenden und eindeutig gekennzeichneten Fläche, so kann dieser das Fahrzeug vorerst auf seine Kosten entfernen lassen und dann auf dem Zivilrechtsweg die entstandenen Kosten beim Halter des Fahrzeugs einfordern (§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB).[9]
Die Bayerische Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)[10] ist eine Polizeiverordnung des Bayerischen Innenministeriums zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand. Gem. § 22 VVB sind Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, freizuhalten.[11] Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung ist gem. § 27 BayVVB, Art. 38 Abs. 4 LStVG[12] bußgeldbewehrt. Zuständig sind die Gemeinden (Art. 23 Abs. 1 VVB). Außerdem kann das Fahrzeug behördlich abgeschleppt werden.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- vgl. Freie Fahrt für Feuerwehr und Rettungsdienste Polizeipräsidium München, 19. Februar 2021.
- DIN 4066:1997-07 Hinweisschilder für die Feuerwehr. Beuth-Verlag, abgerufen am 27. Mai 2021.
- Jürgen Weiß: Fachinformation des Fachbereiches 4 zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO Landesfeuerwehrverband Bayern, August 2013.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1): Vorschriftzeichen BGBl. I 2013, 394–410.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1): Vorschriftzeichen BGBl. I 2013, 394–410, Spalte 3: Ge- oder Verbote, Erläuterungen.
- Merkblatt für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten Landkreis Landsberg am Lech, abgerufen am 3. Juni 2021.
- OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 1993 - Ss 15/93 (Z)
- vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29. Mai 2017 B8), Nr. I und II Rn. 1 und 2 der VwV zu § 1 StVO.
- Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten auf privaten Grundstücken nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO Landesfeuerwehrverband Bayern, November 2013.
- Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2012 (GVBl. S. 735) geändert worden ist.
- vgl. Christian Frank: Novellierung der Verordnung über die Verhütung von Bränden. Hinweise und Informationen zu den aktuellen Änderungen KommunalPraxis BY 2013, S. 56–58 (Teil 1); S. 97–101 (Teil 2).
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist.