Feuerschutzabschluss
Ein Feuerschutzabschluss hat die Aufgabe, Öffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer zu sichern. Dazu gehören selbstschließende Brandschutztüren bzw. Feuerschutztüren, -Tore, -Klappen oder -Rollläden.[1]
Im Allgemeinen werden Feuerschutzabschlüsse in Öffnungen der Trennwände zwischen Nutzungseinheiten sowie in Brandwänden gefordert. Zur Unterteilung von mehr als 30 m langen Fluren sowie zum Schutz von Treppenhäusern vor Durchrauchung müssen Rauchschutztüren eingesetzt werden. In besonderen Fällen sind Brandschutzfenster erforderlich.
Wo Feuerschutzabschlüsse einzubauen sind, ist in den jeweils gültigen Bauordnungen und Sonderbauvorschriften geregelt. In Deutschland und Österreich gilt in jedem Bundesland eine eigene Bauordnung.
Anforderungen
Die Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse werden in der DIN 4102-5 (D) bzw. der ÖNORM B 3850 (Ö) geregelt. Es gibt folgende Feuerwiderstandsklassen: T30, T60, T90, T120 und T180. Die Zahl hinter dem T gibt die Dauer in Minuten an, für welche Dauer der Feuerschutzabschluss den Durchtritt des Feuers (nicht des Rauches) verhindern und sich dann noch öffnen lassen muss.
Es wird unterschieden in feuerhemmende (T30), hochfeuerhemmende (T60) und feuerbeständige Feuerschutzabschlüsse (T90). Diese sind wiederum unterteilt in einflüglige Türen z. B. (T90-1) und zweiflügelige Türen z. B. (T90-2). Eine Tür der Feuerwiderstandsklasse T30 mit Rauchschutzfunktion nach DIN 18095 wird kurz als T30-RS Türe bezeichnet.
Welche Feuerwiderstandsklasse für einen Feuerschutzabschluss erforderlich ist, richtet sich nach der Gebäudenutzung und den Anforderungen an die Wand, in die er eingebaut wird. Verglasungen, welche in Feuerschutzabschlüsse eingebaut werden, müssen für dieselbe Feuerwiderstandsklasse, wie der Feuerschutzabschluss zugelassen sein (z. B. F90-Verglasung in T90-Türen).
Feuerschutzabschlüsse müssen immer selbstschließend sein. Sie mit Keilen oder ähnlichem offen zu halten, ist in Deutschland strafbar (§ 145 StGB). Feuerschutzabschlüsse dürfen ausschließlich über zugelassene Feststellanlagen offen gehalten werden, die individuell über Brandmelder gesteuert und automatisch geschlossen werden.
- Taster dient dem manuellen Schließen von Brandabschlüssen
- Magnetische Feststellanlage
Ein Feuerschutzabschluss ist nicht zwangsläufig rauchdicht und eine rauchdichte Tür muss nicht die Anforderung an den Feuerwiderstand erfüllen. Die Anforderungen an Rauchschutztüren sind in der DIN 18095 geregelt.
Die Rauchdichtigkeit wird über eine allseitig umlaufende Dichtung gewährleistet, die im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von kaltem und heißem Rauch (bis zu 200 °C) verhindert. Sie sollen im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten. Rauchschutztüren müssen ebenfalls immer selbstschließend sein.
Zulassung
Feuerschutzabschlüsse müssen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) bauaufsichtlich zugelassen sein.[2] Die Zulassungen für die Verwendung als Feuerschutzabschluss im Sinne der Landesbauordnungen werden in der Regel für fünf Jahre erteilt und auf Antragsstellung gegebenenfalls verlängert. Übereinstimmungsnachweise des Herstellers bzw. der Firma, die den Einbau der Türe vorgenommen hat, sind vom Betreiber aufzubewahren. Brandschutztüren tragen ein dauerhaftes Schild, auf dem die Zulassungsnummer des DIBt (früher IfBt) eingeprägt ist, der ein großes Ü vorangestellt ist. Die Angabe T 30-2 MPA NRW Z-1.2-3456 steht beispielsweise für eine 2-flügelige Tür, 30 Minuten feuerhemmend, überwacht durch das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen, Zulassung durch DIBt mit Zulassungsbescheid mit Nummer Z-X-xxxx. Dieses Schild ist mit einem Kfz-Kennzeichen vergleichbar und darf nicht entfernt werden.
Folgende Bestandteile sollten bei einer ordnungsgemäß eingebauten Feuerschutztür vorhanden sein:
- Zulassungsschild auf dem Türblatt,
- Übereinstimmungserklärung der Montagefirma (des Errichters) über den sachgerechten Einbau und zulassungskonforme Montage der Tür,
- Wartungsanleitung,
- Zulassungsbescheid des DIBt.
Rauchschutztüren benötigen lediglich ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle. Die Zulassung regelt auch den Einbau. Brandschutztüren und Rauchschutztüren bilden eine Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion erforderlichen Beschlägen, typischerweise sind dies Türschließer.
Brand- und Rauchschutztüren werden aus Stahl, Aluminium und Holz gefertigt, sowie auch als Kombinationen dieser Materialien. Auch eine Verglasung mit Glaselementen mit entsprechender Feuerwiderstandsklasse ist möglich.
Siehe auch
Literatur
- Frieder Kircher, Rainer Sonntag: Die Roten Hefte, Heft 75 – Vorbeugender Brandschutz. 1. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-016996-8.
- Holger Schopbach: Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen in Wohngebäuden, Zeitschrift Holzbau – die neue Quadriga, 4/2008
Einzelnachweise
- Hans Kemper: Vorbeugender Brandschutz. (Gesetzliche Grundlagen – bauliche Maßnahmen. Anlagentechnische Maßnahmen. Organisatorische Maßnahmen). 2. Auflage. ecomed Sicherheit, Landsberg/Lech 2008, ISBN 978-3-609-62018-3, S. 24.
- Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt): Grundlegende Erläuterung zum modifizierten Zulassungsverfahren für Feuerschutzabschlüsse (Memento vom 1. März 2017 im Internet Archive), Stand 1. Dezember 2005