Erich Rebitzer

Erich Rebitzer w​ar in d​en 1950ern Opfer e​ines österreichischen Justizirrtums.

Erich Rebitzer (1966)

Leben

Erich Rebitzer l​ebte mit seiner geschiedenen Mutter i​m Haus d​es Müllers Fochler u​nd dessen Schwester i​n Göllersdorf i​m Bezirk Hollabrunn i​n Niederösterreich. Seine Mutter u​nd er hofften insgeheim, „später d​ie Mühle übernehmen z​u können, d​a Fochlers eigener Sohn Junggeselle war“. Unerwartet heiratete d​er Sohn Fochler

„doch ein armes Mädchen, dessen Eifersucht Frau Rebitzer und ihren Sohn von der Mühle vertrieb. Am 23. Februar 1948 fand man das [junge] Ehepaar Fochler und ihren zweijährigen Sohn erschossen in ihren Betten. Der Revolver des Mannes lag neben dem Bett. Der Polizist Rath wusste zwar von Fochlers Schwarzhandelsgeschäften mit Russen, die er geduldet hatte, lenkte aber nun den Verdacht auf Frau Rebitzer und ihren Sohn, weil diese ein Motiv hatten. Erich war irgendwie zu Geld gekommen und gestand in der Meinung, die Mutter habe bereits gestanden, den Mord ein, um die Mutter zu schützen. Er widerrief aber sofort wieder. Kurz vor dem Urteil wurden nun in einer Wiener Telefonzelle Fotos gefunden, die die Ermordeten in ähnlicher Lage zeigten, wie die Aufnahmen des Polizisten Rath, aber der Wecker auf dem Nachttisch zeigte eine andere Zeit als diejenige, die von der Anklage als Mordzeit angenommen worden war. Erich Rebitzer wurde trotzdem zu lebenslänglich verurteilt, worauf die Frau des Polizisten Rath Selbstmord beging und in einem Brief hinterliess, sie wolle nicht Mitwisserin eines Verbrechens bleiben.“[1]

Rebitzer w​urde 1951 w​egen vermeintlichen dreifachen Mordes z​u einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Er verbrachte 17 Jahre i​n der Strafanstalt Stein b​ei Krems, b​is Gustaf Adolf Neumann n​ach jahrelangen Bemühungen schließlich 1966 s​eine Freilassung bewirkte.[2] Rebitzers Antrag a​uf Entschädigung w​egen Verletzung d​er Unschuldsvermutung n​ach Art. 6 Abs. 2 EMRK w​urde von offizieller Seite abgewiesen m​it der Begründung, e​r hätte d​en nach w​ie vor bestehenden Verdacht n​icht zu entkräften vermocht.[3]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Hans Martin Sutermeister: Summa Iniuria: Ein Pitaval der Justizirrtümer. Elfenau, Basel 1976, S. 242–243.
  2. Der SPIEGEL berichtete … Fehlurteilsjäger. In: Der Spiegel. Nr. 45, 1966, S. 198 (online).
  3. Auswirkungen von EGMR-Urteilen zu@1@2Vorlage:Toter Link/www.cbk.at (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Art. 6 EMRK
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