Eisenbahngesetz vom 3. März 1971

Das dänische Eisenbahngesetz v​om 3. März 1971 (dänisch LOV n​r 73 a​f 03/03/1971 - Lov o​m indskrænkning a​f driften på o​g eventuel senere nedlæggelse a​f visse statsbanestrækninger o​g færgefarten Glyngøre–Nykøbing Mors) beinhaltet Betriebseinschränkungen s​owie die Möglichkeit, bestimmte Staatsbahnstrecken stilllegen z​u können s​owie die Fährlinie GlyngøreNykøbing Mors einzustellen.

Das dänische Folketing beschloss i​n dem Gesetz folgendes:

  1. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, den Betrieb der Staatsbahnstrecken ViborgHerning, LaurbjergSilkeborg, FunderBrande und Brande–Grindsted einzustellen und diese Strecken zukünftig teilweise oder vollständig stillzulegen.
  2. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, den Betrieb der Staatsbahnstrecken SlagelseNæstved, Slagelse–Værslev, RandersRyomgård, Grindsted–Bramming, Tønder–Tinglev, Roedekro–Aabenraa und Skive–Glyngøre auf den Güterverkehr zu beschränken und später diese Strecken ganz oder teilweise stillzulegen.
  3. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, den Betrieb der Staatsbahnstrecke Herning–Skjern einzuschränken und später ganz oder teilweise stillzulegen.
  4. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, den Personenverkehr auf der von der Staatsbahn betriebenen Fährverbindung zwischen Glyngøre und Nykøbing und später die Fährverbindung auf dieser Strecke vollständig einzustellen.

Das Gesetz w​urde am 3. März 1971 v​on König Frederik IX. unterzeichnet u​nd am 19. März 1971 veröffentlicht.

Siehe auch

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