Eingriff (Grundrechte)
Eingriff in ein Grundrecht ist jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.[1][2]
Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter einen rechtsförmigen Vorgang, „der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt“[3][4] und spricht innerhalb der deutschen Grundrechtsdogmatik insoweit von einem Eingriff in den eröffneten Schutzbereich eines Grundrechts. Rechtsförmig ist ein Vorgang, wenn er in Form eines Gesetzes, Verwaltungsakts oder einer Gerichtsentscheidung erfolgt.
Nach erweitertem Begriffsverständnis fallen hierunter auch faktische Eingriffe, wie Realakte darunter sowie unbeabsichtigte Nebenfolgen eines auf andere Ziele gerichteten staatlichen Handelns.[5]
Terminologie
Klassischer Eingriffsbegriff
Unter dem klassischen Eingriffsbegriff wird ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, „der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt“.[6][7] Man spricht insoweit auch von einem engen Eingriffsverständnis.
Bloß mittelbar-faktische Einwirkungen werden vom Bundesverfassungsgericht allerdings im Osho-Beschluss unter dem Begriff der „Grundrechtsbeeinträchtigungen“ erfasst und auch auf ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung geprüft.[8]
Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff
Unter dem Grundgesetz wird der klassische Eingriffsbegriff heute allgemein als zu eng empfunden. Deshalb ist das Bundesverfassungsgericht dazu übergegangen, für einen Eingriff jedes staatliche Handeln genügen zu lassen, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht.[9] Demnach sind grundsätzlich auch eingriffsgleiche Einwirkungen von entsprechendem Gewicht ausreichend. Finden mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen gezielt statt, soll es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht einmal mehr auf das Gewicht der Beeinträchtigung ankommen.
Mittelbare Eingriffe sind solche, bei denen die Beeinträchtigung nicht beim Adressaten, sondern bei einem Dritten eintritt (Beispiel: Genehmigung eines Atomkraftwerkes).[10] Faktische Eingriffen fehlt die Rechtsförmigkeit (Beispiel: Videoüberwachung).[10] Als Beispiel für mittelbar-faktische Einwirkungen lässt sich die staatliche Warnung vor Produkten eines Herstellers anführen. Solche hoheitliche Warnungen richten sich (gezielt) an potenzielle Käufer, führen im Ergebnis zu geringeren Verkäufen und beeinträchtigen damit mittelbar den Hersteller. Erfolgt eine solche Informationstätigkeit in im Übrigen rechtmäßiger Weise (d. h. bei Vorliegen einer staatlichen Aufgabe, Zuständigkeit und Richtigkeit und Sachlichkeit der Informationen), soll kein Grundrechtseingriff vorliegen.[11] Bezeichnet ein Bundesminister eine religiöse Gemeinschaft als „Sekte“ mit „destruktiven“ und „pseudoreligiösen“ Zielen, soll hingegen ein mittelbar-faktischer Eingriff vorliegen.[12] Einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf es dennoch nicht. Eine wirklich stringente Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit nicht zu erkennen.[13]
Kritik
Gegen den Ausdruck „Eingriff“ wird mitunter eingewandt, er impliziere einen räumlichen Schutzbereich, in den „hineingegriffen“ werde. Der Qualität der Grundrechte als subjektive Rechte werde das nicht gerecht. Stattdessen wird der Überbegriff „Einwendungen“ vorgeschlagen, der sich in „Eingriff“, soweit als unverletzlich gewährleistete Schutzgüter (Leben, Wohnung) vorliegen, und „Einschränkung“, soweit es sich um bestimmte Handlungsmöglichkeiten („Freiheiten“) handelt, aufgliedere.
Grundrechtsverzicht
Soweit auf ein Grundrecht durch Ausübungsverzicht oder Einwilligung verzichtet wurde, kommt eine Grundrechtsverletzung nicht mehr in Betracht.[14][15][16][17][18] Voraussetzungen eines Grundrechtsverzichts sind die grundsätzliche Verzichtbarkeit und eine wirksame Verzichtserklärung als Einwilligung. Unter Umständen genügt bereits ein konkludenter Ausübungsverzicht (z. B. Nichtausübung des Wahlrechts).[16][18][19] Die Verzichtbarkeit auf ein Grundrecht kann bei bedeutsamen, eigenständigen Gemeinwohlanliegen (z. B. Wahlgeheimnis), nach Art und Schwere der Beeinträchtigung oder wegen der Menschenwürde (Art. 1 I GG) ausgeschlossen sein.[20][18][17] Die Koalitionsfreiheit steht dagegen nicht zur Disposition einzelner. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG).
Weitere Beispiele: Jemand kann auch die Durchsuchung seiner durch Art. 13 GG geschützten Wohnung gestatten, ohne dass ein Durchsuchungsbefehl vorliegt oder einen Wahlzettel bei einer geheimen Wahl öffentlich ausfüllen.[21]
Anforderungen an die Qualität des staatlichen Handelns
Bei einer Reihe von Grundrechten ist der Gesetzgeber zur Ausgestaltung und näheren gesetzlichen Regelung berechtigt oder sogar verpflichtet (sog. Grundrechte mit Ausgestaltungs- und Regelungsvorbehalt). Eine zulässige Grundrechtsausgestaltung hat damit nicht die Qualität eines Eingriffs.[22][23] Diese Problematik wird insbesondere bei Art. 14 Abs. 1 GG deutlich. Inhalt und Schranken des Eigentums ergeben sich danach nicht unmittelbar aus Art. 14 GG, sondern werden überhaupt erst durch die einfachen Gesetze bestimmt. Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht liegt deshalb erst vor, wenn das betreffende Gesetz etwa die Wesensgehaltsgarantie aus Art. 19 Abs. 2 GG verletzen oder unverhältnismäßig sein sollte. Dazu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung.[24]
Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG fordert das Bundesverfassungsgericht für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eine „objektiv berufsregelnde Tendenz“ des fraglichen Gesetzes. Aus einer geringfügigen Beeinträchtigung der freien Berufsausübung, die als Belastung kaum mehr als Bagatellcharakter zukommt, folgt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist.[25][26]
Vereinzelte Stimmen fordern dagegen für die Allgemeine Handlungsfreiheit als Ausgleich zum weiten Schutzbereich eine Beschränkung auf den „klassischen“ Eingriffsbegriff. Nach verbreiteter Ansicht, die das Bundesverfassungsgericht nicht teilt,[27] soll dies auch für die Freizügigkeit gelten.
Besondere Relevanz hat der Streit um die erforderliche Eingriffsqualität im Hinblick auf die negative Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erhalten. Das Bundesverfassungsgericht bejaht im Hinblick auf die Schulpflicht einen Eingriff in die negative Religionsfreiheit der Schüler durch eine kopftuchtragende Lehrerin[28] oder ein an der Wand befestigtes Kreuz.[29] Andere sehen hier die Eingriffsqualität nicht erreicht, ebenso wenig, wie in die Religionsfreiheit des einzelnen etwa durch ein am Feld aufgestelltes Wegkreuz oder ein Gipfelkreuz eingegriffen werde. Nach dieser Ansicht liegt zwar möglicherweise ein Verstoß gegen die weltanschauliche Neutralität des Staates vor, nicht aber ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit – das Bundesverfassungsgericht versubjektiviere die Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität zu einem darauf gerichteten Recht.
Rechtfertigung des Eingriffs
Ist festgestellt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts vorliegt, so ist damit das entsprechende Grundrecht noch nicht automatisch verletzt, der Eingriff nicht ohne Weiteres verfassungswidrig. Vielmehr können Grundrechtseingriffe durchaus rechtmäßig sein, sofern sie verfassungsmäßig gerechtfertigt sind.
Die Verfassung setzt aber diesen Einschränkungen selbst Schranken (die sogenannten Schranken-Schranken) wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip, den Gesetzesvorbehalt, das Übermaßverbot, die Wesensgehaltsgarantie, das Zitiergebot und das Verbot des Einzelfallgesetzes.
Ausnahme ist die Menschenwürdegarantie (Art. 1 GG): Sie ist als „unantastbar“ geschützt, woraus in Verbindung mit Systematik und Geschichte die ganz herrschende Meinung folgert, dass ein Eingriff in die Menschenwürde nicht gerechtfertigt sein kann, also zwangsläufig eine Verletzung des Grundrechts darstellt. Die Menschenwürde ist daher abwägungsresistent und uneinschränkbar, selbst im Hinblick auf die Menschenwürde anderer. Dies spielt insbesondere eine Rolle im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der sogenannten Rettungsfolter etwa zum Schutz von Entführungsopfern: Die Menschenwürde des Entführers darf nicht zugunsten des Entführten eingeschränkt werden – selbst in dieser Situation ist Folter verfassungswidrig.[30][Anm. 1] Die Garantie der Menschenwürde unterliegt zudem der in Art. 79 Abs. 3 GG geregelten Ewigkeitsklausel.
Anmerkungen
- Während der polizeilichen Ermittlungen bezüglich der Entführung von Jakob von Metzler drohte der ehemalige stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner dem Entführer Magnus Gäfgen die Zufügung „erheblicher Schmerzen“ an, wenn dieser keine wahren Angaben über den Aufenthaltsort des Opfers machen würde. Im Zuge des Daschner-Prozesses stellten das Landgericht Frankfurt am Main und Oberlandesgericht Frankfurt am Main fest, dass es sich bei dem Verhalten des Polizeipräsidenten um eine Nötigungshandlung im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB handle, die „unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt“ zu rechtfertigen oder entschuldigen sei. Dabei wurde die Bindungswirkung innerstaatlicher Gerichte zum Art. 3 EMRK ausgeführt, wonach „niemand […] der Folter […] unterworfen werden“ darf; die Menschenrechtskonvention ist gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen.
Literatur (Auswahl)
- Herbert Bethge, Beatrice Weber-Dürler: Der Grundrechtseingriff. In: Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (Hrsg.): Der Grundrechtseingriff. Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen einer Informationsordnung: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Osnabrück vom 1. bis 4. Oktober 1997 (VVDStRL). Nr. 57. De Gruyter, Berlin / Boston 1998, ISBN 978-3-11-089583-4, S. 7–157, doi:10.1515/9783110895834.7 (degruyter.com [abgerufen am 27. April 2021]).
- Alexander Brade: Additive Grundrechtseingriffe: Ein Beitrag zur Grundrechtsdogmatik. In: Studien zum öffentlichen Recht. Nr. 26. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6047-3, doi:10.5771/9783748901754 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 27. April 2021] Dissertation, Universität Leipzig, 2019).
- Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Der Grundrechtseingriff. In: Juristische Schulung (JuS). 2009, S. 313.
Einzelnachweise
- Pieroth, Schlink: Staatsrecht II. Rdnr. 238, 240.
- Kingreen, Poscher: Grundrechte, Staatsrecht II. 36. Auflage. 2020, § 6, Rn. 292 ff.
- BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 Rdnr. 68.
- Hufen: Staatsrecht II, Grundrechte. 8. Auflage. 2020, § 8, Rn. 4 ff.,
- Christoph Gröpl: Grundrechtseingriffe - Eingriffsbegriffe. (PDF) Universität des Saarlandes; abgerufen am 14. April 2021.
- BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 Rdnr. 68 = BVerfGE 105, 279 (299 f.) - Osho.
- Hufen: Staatsrecht II, Grundrechte. 8. Auflage. 2020, § 8, Rn. 4 ff.
- BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 Rdnr. 70.
- BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, Az. 1 BvR 670/91, Volltext. Rn. 77 ff.
- Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Der Grundrechtseingriff. In: Juristische Schulung (JuS). 2009, S. 313.
- BVerfGE 105, 252 – Glykol.
- BVerfGE 105, 279 – Osho
- Manssen, Gerrit: Staatsrecht II Grundrechte. 14. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70750-6, Rn. 149.
- BVerfGE 85, 386, 398 f.
- BVerfGE 106, 28, 44 f.
- Sach: Grundgesetz Kommentar. 8. Auflage. 2018, Vorbemerkungen zu Abschnitt I, Rn. 52–57.
- v. Mangoldt/Klein/Starck/Starck. 7. Auflage. 2018, GG Art. 1 Rn. 300–302
- Jarass, Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 16. Auflage. 2020, Rn. 35–36
- Manssen, Gerrit: Staatsrecht II Grundrechte. 14. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70750-6, Rn. 140–142.
- Maunz/Dürig/Herdegen. 92. Auflage. 2020, GG Art. 1 Abs. 1 Rn. 78–79
- Christina Schmidt-Holtmann: Der Grundrechtsverzicht. (PDF; 100 kB) Universität Trier; abgerufen am 14. April 2021.
- Sebastian Graf von Kielmansegg: Die Grundrechtsprüfung. JuS 2008, S. 23 (25).
- Rolf Schmid: Grundrechtsdogmatik: Schutzbereichsbegrenzung bei Informationseingriffen der Bundesregierung (PDF) 2002, S. 5 f.
- vgl. Rolf Schmidt: Grundrechte. 4. Auflage. 2003, zu Art. 14 GG.
- BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 1 BvR 226/69 Rdnr. 36 (Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor Gericht in Robe aufzutreten).
- VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 5. Dezember 1988 - 9 S 2730/86 Rdnr. 36.
- BVerfG, Urteil vom 17. März 2004, Az. 1 BvR 1266/00, Volltext, Rn. 34.
- BVerfGE 108, 282, 302 – Kopftuch.
- BVerfGE 93, 1, 18 – Kruzifix.
- LG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 2004, Az. 5/27 KLs 7570 Js 203814/03 (4/04); OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2012, Az. 1 U 201/11, Volltext und Pressemitteilung.