Eigeninitiative
Mit Eigeninitiative ergreift man die Initiative zu einer Handlung selbst. Initiative (von lat. initium, ‚Anfang‘) ist der Anstoß bzw. der erste Schritt zu einer Handlung. Weiter gefasst bezeichnet Initiative auch die Fähigkeit einer Person, aus eigenem Antrieb zu handeln, Entscheidungen zu fällen oder Unternehmungsgeist an den Tag zu legen.
Eigeninitiative in der politischen Diskussion
In Deutschland wird der Begriff häufig im Zusammenhang mit der Frage nach den Grenzen der Sozialpolitik diskutiert. Ludwig Erhard sah die Eigeninitiative als wichtiges Element der Sozialen Marktwirtschaft. Sozialpolitik dürfe nicht darauf abzielen, dem Menschen schon von der Stunde seiner Geburt an volle Sicherheit gegen alle Widrigkeiten des Lebens zu gewährleisten, d. h. ihn in einer absoluten Weise gegen die Wechselfälle des Lebens abzuschirmen.[1]
Eigeninitiative in der Psychologie
Eigeninitiative wird in der Psychologie als ein sehr wesentliches Merkmal menschlicher Eigenschaften erkannt. So spielt Eigeninitiative offensichtlich eine wesentliche Rolle sowohl als unternehmerische Fähigkeit als auch um aus einer eventuellen Arbeitslosigkeit entsprechend herauszukommen; "Personen mit hoher Eigeninitiative finden eher wieder eine Anstellung oder sind selbständig".[2] Dabei ist Eigeninitiative eben wohl kein genetisch festgelegtes Kriterium, sondern lässt sich trainieren; so konnten bereits nach nur zwei Trainingstagen signifikante Effekte gemessen werden (Training zur Steigerung der Eigeninitiative bei Arbeitslosen.[2]) Erreicht wird die Erhöhung der Eigeninitiative auch durch die Erhöhung von Selbstsicherheit und Selbstwirksamkeit.
Unternehmerinitiative
Im deutschen Steuerrecht gehört die Unternehmerinitiative als ein Aspekt der beruflichen Selbständigkeit zu den Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG und den damit verbundenen Einkünften aus Gewerbebetrieb und anderen Gewinneinkünften.[3] Der Rechtsbegriff ist nicht im Gesetz definiert und wurde von der Rechtsprechung (Finanzgerichtsbarkeit) entwickelt. Unternehmerinitiative hat, nach dessen Willen das Unternehmen geführt wird und der die unternehmerischen Entscheidungen trifft,[4] und dies in eigenem Interesse und für eigene Rechnung – im Gegensatz zu einem im Auftrag handelnden Fremdgeschäftsführer.[5]
Weblinks
Einzelnachweise
- Ludwig Erhard: Wohlstand für Alle (PDF-Datei; 2,23 MB), Econ Verlag Düsseldorf/Wien (1957) S. 246
- Michael Frese, Gießener Abendgespräche: Eigeninitiative-Training, PDF
- H 15.1 (Allgemeines) EStH 2020
- BFH, Urteil vom 7. Februar 2018, Az. X R 10/16, Fundstellen bei dejure.org
- BFH, Urteil vom 27. September 1988, Az. VIII R 193/83, Fundstellen bei dejure.org