Ealdorman

In d​er vom 9. b​is ins 11. Jahrhundert etablierten angelsächsisch-dänischen Herrschaftsordnung i​m frühen England s​tand der Ealdorman (deutsch Aldermann, latinisierte Form: comes) a​n der Spitze e​ines Shire (= Grafschaft), d​er wichtigsten administrativen Einheit d​er ehemals angelsächsischen Teilreiche. Zusammen m​it dem jeweiligen Bischof führte e​r den Vorsitz i​m Grafschaftsgericht u​nd befehligte i​m Kriegsfall d​as Aufgebot d​er Grafschaft, d​as er a​ls mächtiger Grundbesitzer d​urch seine oftmals umfangreiche persönliche Gefolgschaft verstärkte.

Außerdem gehörte er dem Witenagemot, dem Rat der Großen des Landes, an. Als Witan war er Berater in allen wichtigen Fragen der Königsherrschaft und übte Einfluss auf die Königswahl aus. Der Ealdorman gehörte stets dem Hochadel an und war sogar oft mit dem Königshaus verwandt. Er war dem Namen nach ein königlicher Amtsträger, der vom König in sein Amt eingesetzt wurde, aber auch wieder von diesem entlassen werden konnte. In der Spätzeit wurden oft mehrere Shires unter einem Ealdorman zusammengefasst, so dass diese Stellung immer mehr aufgewertet wurde, bis sie unter König Knut geradezu den Rang eines Herzogs (nordisch Jarl, abgeleitet Earl) erlangten.

Einer d​er bekanntesten Ealdormen/Earls i​st wohl Harald Godwinson o​f Wessex, d​er spätere Harald II.

Siehe auch

  • Ältermann für Bezeichnung in Deutschland, vornehmlich bei den hanseatischen Handelsniederlassungen, den stimmberechtigten Teilnehmern der Regionaltage der Hansestädte sowie den Vorstehern einer Zunft.
  • Elterleute in Bremen als Sprecher oder Vorsteher der Kaufleute.

Literatur

  • Henry Royston Loyn: Ealdorman. In: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde (RGA). 2. Auflage. Band 6, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1986, ISBN 3-11-010468-7, S. 321f.
  • Karl-Friedrich Krieger u. a.: Geschichte Englands von den Anfängen bis zum 15. Jahrhundert. 3. Aufl. Beck, München 2002, ISBN 3-406-33004-5.
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