Bundestagsgruppe
Eine Bundestagsgruppe kann gemäß § 10 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Deutschen Bundestag anerkannt werden, wenn ihre Mitglieder nicht die Fraktionsmindeststärke erreichen.[1]
Eine Bundestagsgruppe kann von Mitgliedern einer Partei gebildet werden, die in den Bundestag einziehen, ohne die Fünf-Prozent-Hürde zu überspringen. Dies war nach der Bundestagswahl 1990 der Fall, als getrennte Wahlgebiete für Ost- und Westdeutschland bestanden. So zogen das Bündnis 90 sowie die PDS in den Bundestag ein, stellten aber jeweils weniger als fünf Prozent der Bundestagsabgeordneten. Die PDS bildete nach der Bundestagswahl 1994 erneut eine Gruppe, diesmal aufgrund der Grundmandatsklausel.
Weitere Gruppen im Bundestag
Andere Beispiele von Bundestagsgruppen sind Landesgruppen innerhalb der Bundestagsfraktionen.
Fraktionsübergreifende Zusammenschlüsse sind dagegen Parlamentarische Gruppen, wie die Parlamentsgruppe Schienenverkehr (PGS), die Parlamentarische Gruppe Binnenschifffahrt (PGBi) und die Parlamentarische Gruppe Frei fließende Flüsse (PG FfF), und Parlamentariergruppen, wie die Europa-Union Parlamentariergruppe Deutscher Bundestag (EUD PG DB).
Einzelnachweise
- § 10 Abs. 4 BTGO im Wortlaut (Memento vom 8. März 2010 im Internet Archive)