Bodeneis (Trinkglas)
Bodeneis (seltener Eisfuß) bezeichnet bei Trinkgläsern (vor allem Bechergläsern wie Tumblern und Longdrinkgläsern) und anderen Glasgefäßen einen vergleichsweise dick und schwer ausgeprägten Boden aus massivem Glas.[1]
Durch die Verwendung von viel Bodeneis wird ein Glas stabiler und bricht nicht so leicht, wenn man es auf harten Oberflächen abstellt. Ein weiterer Grund für die Verwendung von Bodeneis ist das hohe Eigengewicht von Glas: Gewöhnliches Kalk-Natron-Glas hat mit etwa 2,5 g/cm3 eine zweieinhalbfach größere Dichte als Wasser,[2][3] bei hochwertigen Gläsern ist sie sogar noch deutlich höher (Mindest-Dichte für Bleikristall: 2,9 g/cm3).[4] Gläser mit viel Bodeneis wirken daher besonders schwer und hochwertig, und hohe Longdrinkgläser mit viel Bodeneis fallen durch den niedrigen Schwerpunkt nicht so leicht um. Werden die Gläser vorgekühlt, wie es bei der Zubereitung von Cocktails üblich ist, wirkt starkes Bodeneis zudem als zusätzlicher Kältespeicher, gibt aber anders als Eiswürfel kein Schmelzwasser ab.
- Schnapsglas in „Eis-Optik“ mit dickem Bodeneis
- Longdrinkglas mit Bodeneis
- schweres Aperitif-Glas mit stark ausgeprägtem Bodeneis
- Karaffe mit Bodeneis
- dünnwandiges Becherglas mit wenig Bodeneis
Einzelnachweise
- Vgl. Ellinor Hoffmann: Dictionary for the glass industry / Fachwörterbuch für die Glasindustrie. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-642-92860-4 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- A. K. Kott: Zum Trag- und Resttragverhalten von Verbundsicherheitsglas. Dissertation, ETH Zürich 2006, S. 7 und 13.
- Konrad Bergmeister, Johann-Dietrich Wörner, Frank Fingerloos: Beton-Kalender 2009 / Tl. 1 und Tl. 2: Schwerpunkte: Konstruktiver Hochbau ... John Wiley & Sons, 2008, ISBN 3-433-01854-5, S. 403 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Kristallglaskennzeichnungsgesetz (PDF-Datei) Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), zuletzt geändert durch Artikel 355 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), hier: § 2 Begriffsbestimmungen.