Berliner Tabelle
Die Berliner Tabelle ergänzte als Unterhaltsleitlinie seit der deutschen Wiedervereinigung 1990 bis Ende des Jahres 2007 die vom Deutschen Familiengerichtstag herausgegebene Düsseldorfer Tabelle von 1962.[1] Sie fungierte dabei als „Vortabelle“ in den neuen Bundesländern und Berlin.[2] Wesentlicher Unterschied waren zunächst drei[3] und später zwei zusätzliche Einkommensgruppen unterhalb der niedrigsten Gruppen der Düsseldorfer Tabelle.[2] Die Anwendung der Berliner Tabelle endete durch Änderung des deutschen Unterhaltsrechts am 21. Dezember 2007 zum nachfolgenden Jahresende.[4]
Siehe auch
Literatur
- Martin Otto: „Brauchbares Instrument in Unterhaltssachen.“ Zum fünfzigjährigen Jubiläum der Düsseldorfer Tabelle. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht. Jahrgang 59, 2012, ISSN 0044-2410, S. 837–841.
Weblinks
- Berliner Tabelle ab 1. Juli 2005 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle. PDF, gültig bis 31. Dezember 2007
- Düsseldorfer Tabelle. Themenseite des Oberlandesgerichtes Düsseldorf
Einzelnachweise
- 20 Jahre Deutsche Einheit – Bilanz und Ausblick aus der Sicht des BM. Auszug aus dem Bericht des BMJ vom 3.10.2010. In: Deutscher Anwaltverein (Hrsg.): Forum Familienrecht. Nr. 11, 2010, S. 428 (forum-familienrecht.de [PDF]): „c) Unterhaltsrecht – Auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts gab es bis Ende 2007 für den Kindesunterhalt in Ost und West unterschiedliche „Regelbeträge“, insbesondere nach der Regelbetragsverordnung. Dies bewirkte, dass der den Kindern geschuldete Unterhalt in Ost und West unterschiedlich berechnet wurde („Düsseldorfer Tabelle“ und „Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle“). Mit der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 wurde diese unterschiedliche Behandlung der beiden deutschen Teile beendet und insoweit „ein Stück Deutsche Einheit“ hergestellt.“
- Christian Grabow: 30 Jahre Deutsche Einheit – auch im Familienrecht. In: Deutscher Anwaltverein (Hrsg.): Forum Familienrecht. Nr. 6, 2020, S. 221–264 (forum-familienrecht.de [PDF]): „Den unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedingungen war die Praxis im Unterhaltsrecht geschuldet. Beim Kindesunterhalt galt in den östlichen Ländern und Berlin bis 2007 die Berliner Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle. Sie sah zwei Einkommensgruppen vor, die unter dem niedrigsten Einkommen der Düsseldorfer Tabelle lagen.“
- Naumburg, Tabellen 1996-1999/2000 / 1.3 1996. Haufe.de, abgerufen am 6. Oktober 2020.
- BGBl. I S. 3189
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