Baumschutz
Der Begriff Baumschutz wird häufig als Synonym für Gehölzschutz verwendet. Er steht für Maßnahmen, Rechtsnormen oder Richtlinien, die einzelne Gehölze oder einen Gehölzbestand (mehrere Gehölze eines Gebietes) vor mechanischen oder chemischen Beeinträchtigungen schützen soll. Beschädigungen oder Fällungen/Rodungen sollen vermieden oder ausgeglichen werden. Der Baumschutz ist vor allem bei Baumaßnahmen, Betrieb von Straßen und Gewerbeanlagen, aber auch bei landwirtschaftlicher oder privater Nutzung zu beachten.
Rechtliche Regelung in Deutschland
In Deutschland gilt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als rechtliche Grundlage für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Der allgemeine Baumschutz ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Ländergesetze und vor allem Satzungen der Gemeinden und anderer können weitergehende Vorschriften enthalten. Sind solche Regelungen nicht vorhanden, soll sich der Baumschutz bei Eingriffen in den Naturhaushalt durch Baumaßnahmen durch die Anwendung der §§ 18 und 19 BNatSchG (Eingriffsregelung) erreichen lassen. Aus dem § 19 des BNatSchG ergibt sich bei Baumaßnahmen auch das verbindliche Gebot der Vermeidung und Minimierung. Bei Baumaßnahmen ist diesem Gebot der Vermeidung Rechnung getragen, wenn mindestens die DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen eingehalten wird sowie die RAS-LP 4 Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen Beachtung findet und die Bäume einen Zeitraum von mindestens drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Maßnahme keine Schädigungen aufweisen.
Viele Gemeinden und Städte haben Baumschutz- oder Gehölzschutzsatzungen als Rechtsnormen erlassen. Diese enthalten eine Definition der geschützten Gehölze (z. B. nach Stammumfang bei Bäumen oder nach Kronenumfang bei Büschen und Sträuchern). Meist werden auch Gartenbesitzer verpflichtet, Fällungen oder andere Beschädigungen zu unterlassen. Fällungen und habitusverändernde Eingriffe können genehmigungspflichtig sein. Es kann ein Antrag notwendig werden, in dem die zu fällenden Gehölze oder zu beschneidenden Bäume mit Stammumfang, Art, Vitalität genannt werden und in einem Lageplan kartografisch dargestellt werden müssen. Die zuständige Behörde (häufig die Untere Naturschutzbehörde) kann eine Genehmigung erteilen und je nach Satzung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festlegen.
Bestandsschutz
Ein Bestandsschutz für Bäume, Gehölze, Hecken gilt in der Regel in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. In dieser Zeit sind massive Rückschnitte nicht erlaubt. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Nist-, Lebens- und Brutstätten von Tieren.[1][2]
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- Bestandsschutz: Hecke schneiden nur noch bis Ende Februar erlaubt. Advocard.de (abgerufen am 18. März 2016).
- Vor dem Frühling noch die Hecke schneiden. Zuhause.de (abgerufen am 18. März 2016).