Naturschutzbehörde
Naturschutzbehörden obliegt der Vollzug des Natur- und Artenschutzrechts, vor allem des Bundesnaturschutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen. Regelmäßig sind die Naturschutzbehörden im Geschäftsbereich des für den Naturschutz zuständigen Landesministeriums als oberste Naturschutzbehörde angesiedelt.
Der Aufbau kann je nach Bundesland zwei- oder dreistufig sein. Man unterscheidet
- die obersten Naturschutzbehörden, in der Regel die Umweltministerien der Länder,
- die oberen bzw. höheren[1] Naturschutzbehörden, in der Regel Landesämter, Landesverwaltungsämter oder Regierungspräsidien und
- die unteren Naturschutzbehörden in der Regel die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte.
In den Stadtstaaten sind abweichende Verwaltungsorganisationen möglich. In Berlin zum Beispiel ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt[2] die oberste Naturschutzbehörde, während die Bezirksämter[3] die unteren Naturschutzbehörden darstellen. Dieses ist im Berliner Naturschutzgesetz[4] definiert. In NRW führten diese Behörden bis zur Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes am 15. November 2016 den Namen Landschaftsbehörde.
Einzelnachweise
- Umweltministerium NRW: Naturschutzverwaltung. Abgerufen am 20. April 2021.
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Kontakt. Naturschutz in Berlin. Abgerufen am 21. Juni 2012.
- Bezirksamt Neukölln: Umwelt- und Naturschutzamt Neukölln. Abgerufen am 20. Juli 2017.
- Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln). 29. Mai 2013, abgerufen am 20. Juli 2017.