Baukostenzuschuss (Wohnraum)
Bei einem Baukostenzuschuss für Wohnraum handelt es sich um eine nicht rückzahlbare Zuwendung, bzw. Leistung des Mieters zur Deckung der Gesamtbaukosten.
Geschichte
Im Februar 1918 stellte die preußische Regierung einen Fehlbestand von 700.000 Wohnungen im Deutschen Reich fest. Daraufhin wurden im September 1918 Regelungen zur reichsweiten Wohnraumbewirtschaftung getroffen. Am 31. Oktober 1918 wurden von der Reichsregierung für den Wohnungsbau in den Staatshaushalt des kommenden Jahres 500 Millionen Mark für direkte Baukostenzuschüsse eingestellt. Nach der Novemberrevolution sah sich die regierenden Sozialdemokraten zu einer Reformpolitik zum Nutzen der lohnabhängigen Bevölkerung und Regulierungen zur Stabilisierung des angeschlagenen Kapitalismus gezwungen. Unter diesen Gesichtspunkten wurden staatliche Maßnahmen zur Beseitigung der Wohnungsnot ergriffen. Die Preistreiberei mit Wohnraum wurde 1919 mit einer Miethöchstpreisverordnung angegangen. Das Reichsmieten- und das Mietsteuergesetz ermöglichten jedoch nach wie vor den Vermietern, die Betriebs- und Steuerkosten der Wohnungen auf die Mieter abzuwälzen. Ab 1920 wurden zur Errichtung von Wohnraum staatliche Baukostenzuschüsse nur noch als Darlehen vergeben, da die ursprünglich direkte Subvention von 1919 steuerlich nicht mehr zu realisieren war. Als 1923 die fortschreitende Inflation ihren Höhepunkt erreichte, war auch dieses wohnungspolitische Steuerungsinstrument unbrauchbar geworden.
Historisch ist die Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg zu betrachten, wo Wohnraum dringend benötigt wurde, Barvermögen jedoch knapp war. Der Gesetzgeber musste sicherstellen, dass Aufwendungen, die ein Mieter auf das Mietobjekt unternimmt, seien es Zahlungen, Eigenleistungen oder bauliche Veränderungen, nicht zu Lasten des Mieters verloren gehen. Was also bezüglich der Wohnraummiete mit Baukostenzuschüssen passiert, die der Mieter im Vertrauen auf das Mietverhältnis auf eine Wohnung aufgrund vertraglicher Verpflichtung getätigt hat, ist im Baukostenzuschüsse-Rückerstattungsgesetz geregelt. Innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren Ansprüche auf Rückerstattung.
„Zuwendung, die jemand an einen Bauherrn zum Zwecke der teilweisen Deckung der Baukosten bewirkt; nach dem 2. Weltkrieg verbreitetes, inzwischen aber überwundenes System, wonach Mieter solche Zuschüsse – als „verlorene Baukostenzuschüsse“ oder als Mietvorauszahlungen – leisten, um sich ein Mietrecht auf bestimmte Zeit zu sichern.“ (BGH in ZMR 1959, 259)[1]
Bis in die 1970er Jahre war der Baukostenzuschuss ein Instrument der Geldbeschaffung für Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften.[2]
„Nirgendwo in Deutschland sind Wohnungen so knapp wie an der Elbe. Eine brauchbare Bleibe zu finden dauert hier meist Monate, oft Jahre. Nirgendwo in Deutschland sind Wohnungen so teuer. Der Mietzins, den der Hamburger im Durchschnitt zahlen muß, kappt sein Einkommen um mehr als ein Drittel. Nirgendwo sonst werden so hohe -- und praktisch „verlorene“ -- Baukostenzuschüsse gefordert. Wer drei Zimmer beziehen möchte, kommt kaum unter 8000 Mark davon. Nirgendwo schließlich residieren so viele Makler. Und der Weg zu den eigenen vier Wänden führt beinahe unausweichlich über diese Branche, die Millionen abwirft.“
Literatur
- Peter-Christian Witt: Inflation, Wohnungszwangswirtschaft und Hauszinssteuer. Zur Regelung von Wohnungsbau und Wohnungsmarkt in der Weimarer Republik. In: L. Niethammer (Hrsg.): Wohnen im Wandel. Peter-Hammer-Verlag, Wuppertal 1979, S. 385–407.
- Hans-Joachim Pflug: Die Rückzahlung verlorener Baukostenzuschüsse bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses. In: Archiv für die civilistische Praxis, 169. Band, H. 1, 1969, S. 34–66.
Weblinks
Einzelnachweise
- Werner Cranz: Baukostenzuschüsse. auf: degruyter.com
- Susanne Wied-Nebbeling, Helmut Schott: Grundlagen der Mikroökonomik. Springer-Verlag, 2006, ISBN 3-540-26689-5, S. 195.