Bagatellschaden
Als Bagatellschaden wird ein Blechschaden bei einem Verkehrsunfall bezeichnet, der einen Mindest-Sachwert für die Aufnahme durch die aufnehmende Behörden (vornehmlich die Polizei) deutlich unterschreitet und keinen Personenschaden zur Folge hat.
Hier ist nach einer angemessenen Wartezeit die Wohnadresse anzugeben, ehe sich von der Unfallstelle entfernt werden darf. Es ist die nächste Polizeidienststelle anzufahren, um den Bagatellschaden zu melden. Ansonsten wäre es eine Verkehrsunfallflucht.
Erfolgt keine Unfallaufnahme vor Ort, wird kein Bußgeld für die Verursachung des Unfalls zusätzlich zum allfälligen Schadenersatz an den Geschädigten erhoben.
Im Fall eines Bagatellschadens erfolgt von Amts wegen keine Unfallaufnahme vor Ort. Wird eine solche Aufnahme dennoch von einem Beteiligten gewünscht, so ist sie als technische Hilfeleistung nicht kostenfrei (entgeltpflichtig). Ein gutes Argument kann sein, dass es bei äußerlich nicht zu erkennenden Schäden zu unsichtbaren, versteckten Schäden gekommen ist. Generell ist nach dem Räumen der Fahrbahn der Beteiligten ein Unfallbericht auszufüllen und die Anschriften von den Fahrzeugführern und die Versicherungsscheine auszutauschen. Auch ein Fotoapparat kann hilfreich sein. Anschriften von Zeugen können bei Streitigkeiten nützlich sein.
Unfallschaden
Im Bereich des Unfallschadens liegt ein Bagatellschaden vor, wenn im Verhältnis zum Marktwert der Sache keine nachhaltige oder verhältnismäßige Wertverminderung im Vermögen des Eigentümers verursacht wurde. Bei Fahrzeugen liegt die Bagatellschadensgrenze etwa bei € 700.[1] Liegt ein Bagatellschaden vor, muss der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes KFZ-Gutachten nicht zwingend übernehmen. Die Bagatellgrenze von € 700,- ist immer wieder in Diskussion. Im August 2014 entschied das Amtsgericht München, dass eine Versicherung die Kosten für ein Gutachten nicht übernehmen muss, wenn der entstandene Schaden überschaubar und ein Sachverständiger für die Ermittlung der Reparaturkosten nicht zwingend erforderlich ist.[2]
Gebührenpflicht für Unfallaufnahmen
In Österreich wird seit 1. Juli 1996 für die Unfallaufnahme durch die Polizei bei leichten Verkehrsunfällen die Unfallmeldegebühr eingehoben. 2010 erwog das Brandenburger Innenministerium, eine sogenannte „Blaulichtsteuer“ für Bagatellschäden einzuführen, von der man sich Einnahmen von 1,6 Mio. € erhoffte,[3] gab das Vorhaben jedoch noch im gleichen Jahr auf.
Siehe auch
Einzelnachweise
- BGH VI ZR 365/03, Urteil vom 30. November 2004.
- Urteil: Kein Gutachten bei Bagatellschäden. Abgerufen am 24. August 2014
- „Innenministerium prüft Blaulichtsteuer“ Märkische Onlinezeitung, 15. Oktober 2010 (Memento vom 23. Juni 2016 im Internet Archive)