Aufgebotsverfahren
Bei dem Aufgebotsverfahren (in Österreich Ediktverfahren) handelt es sich um eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Es dient üblicherweise dazu, Urkunden für ungültig erklären zu lassen oder Rechte entfallen zu lassen, wenn in der Aufgebotsfrist (üblicherweise sechs Wochen) keine Anmeldung eines Anspruchs oder eines Rechts erfolgt. Aufgebotssachen sind in Deutschland seit dem 1. September 2009 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in den § 433 bis § 484 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.
Ablauf
Das Aufgebotsverfahren findet in einer Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen Fällen auf schriftlichen Antrag statt. Zuständig ist das örtlich zuständige Amtsgericht (§ 23a Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 3 Nr. 1c RPflG).
Das Gericht nimmt dann eine öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots vor. Diese muss durch Anheftung an die Gerichtstafel und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Das Gericht kann weitere Veröffentlichungen (z. B. in Tageszeitungen) anordnen. Inhalt der Veröffentlichung muss mindestens sein:
- die Bezeichnung des Antragstellers
- die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beim Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt)
- die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.
Das Gericht legt eine Aufgebotsfrist fest, innerhalb derer Betroffene Rechte anmelden müssen. Diese beträgt mindestens 6 Wochen (§ 437 FamFG).
Geht innerhalb der Aufgebotsfrist keine Anmeldung ein, wird ein so genannter Ausschließungsbeschluss erlassen. Durch diesen werden Urkunden kraftlos oder Rechte als erloschen oder eingeschränkt erklärt.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Beschwerde eingelegt und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden. Eine Anfechtungsklage wie noch gegen das Ausschlussurteil ist nicht mehr erforderlich.[1]
Anwendungsfälle
Ein Aufgebotsverfahren findet nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statt. Dies sind u. a.:
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 ff. FamFG) – (§ 799, § 808 Abs. 2 Satz 2, § 1162, § 1192, § 1199 BGB, § 72 AktG, Art. 90 WG, Art. 59 ScheckG)
- Aufgebot des Vormerkungsberechtigten (§ 887 BGB, § 453 FamFG)
- Aufgebot des Grundstückseigentümers (§ 927 BGB, § 442 bis § 445 FamFG)
- Aufgebot des Schiffseigentümers (§ 6 SchiffsRG, § 446 FamFG)
- Aufgebot des Vorkaufsberechtigten (§ 1104 BGB, § 453 FamFG)
- Aufgebot des Reallastberechtigten (§ 1112 BGB, § 453 FamFG)
- Aufgebot des Hypothekenbriefs, Grundschuldbriefs oder Rentenschuldbriefs (§ 1162, § 1192 Abs. 1 BGB, §§ 466 ff. FamFG)
- Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers (§ 1170, § 1171, § 1192 Abs. 1 BGB, §§ 447 ff. FamFG)
- Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers (§ 66, § 67 SchRegO, §§ 452 FamFG)
- Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger (§ 1489 Abs. 2, § 1970 BGB, § 464 FamFG)
- Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 1970 bis § 1974 BGB, § 175 Abs. 1 ZVG, §§ 454 ff. FamFG)
- Aufgebot der zur Befriedigung aus dem Zwangsversteigerungserlös Berechtigten (§ 138, § 140 ZVG)
- Aufgebot zur Für-Tot-Erklärung (§§ 1 ff. VerschollenheitsG)
Grundstücksrecht
Durch das Aufgebotsverfahren kann ein Eigentümer eines Grundstücks unter engen Voraussetzungen nach 30 Jahren aus seinem Eigentumsrecht an dem Grundstück ausgeschlossen werden.
Eintragungsgrundlagen:
- Antrag des Besitzers an das Amtsgericht auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses nach FamFG (§§ 442 ff. FamFG)
- Es kann dazu ein Notar beauftragt werden.
- Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrages die erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
- Es ist der Nachweis beizubringen, dass der Antragsteller das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz hat (evtl. Bescheinigung durch den Ortsbürgermeister).
- Keine Eintragung im Grundbuch erfolgt, die der Zustimmung der Eigentümer bedurfte.
- evtl. Sterbeurkunde beibringen
- Amtsgericht erlässt Aufgebot zum Zwecke des Eigentümers durch:
- 1. Aushang
- 2. Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
- 3. evtl. Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
Sind diese Bedingungen erfüllt, kann die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erfolgen. Er wird durch diesen Vorgang vom Besitzer (Besitz) zum Eigentümer (Eigentum).
Erbrecht
Im Erbrecht dient das Aufgebotsverfahren der Feststellung des Umfang der Nachlassverbindlichkeiten (§§ 454 ff. FamFG). Gläubiger des Erblassers, die ihre Rechte nicht fristgerecht anmelden, können nach dem Ausschlussurteil nur noch Forderungen aus dem Nachlass, nicht aber aus dem weiteren Vermögen der Erben verlangen. Hierdurch erhalten die Erben die Sicherheit, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht.
Eherecht
Für das bis 1998 rechtlich vorgeschriebene Aufgebot im Eherecht siehe: Aufgebot (Eherecht)
Wertpapiere
Die Kraftloserklärung von Wertpapieren geschah – bis zur Neuregelung des Aufgebotsverfahrens innerhalb des seit dem 1. September 2009 geltenden FamFG und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der §§ 946 bis 1024 ZPO – durch das besonders geregelte Aufgebotsverfahren nach §§ 1003 ff. ZPO alter Fassung ("a.F.") in Form eines richterlichen Ausschlussurteils (§ 1017 ZPO a.F.). Heute gelten für die Kraftloserklärung von Wertpapieren die § 466 bis § 484 FamFG.
Allgemeines
Das in einem Wertpapier verbriefte Recht geht durch Vernichtung oder Verlust der Urkunde nicht unter. Da jedoch der Schuldner seine Leistung nur gegen Aushändigung der Urkunde erbringen muss, scheitert die Geltendmachung des Rechts an der Vorlage des Wertpapiers durch den rechtmäßigen Inhaber. Dieser Konflikt wird durch das Aufgebotsverfahren gelöst. Die Kraftloserklärung verhindert dabei, dass der Finder eines verloren gegangenen Wertpapiers seinerseits beim Schuldner die Leistung unberechtigt verlangt.[2] Bei Inhaberpapieren besitzt sogar der Dieb oder Finder eine derart starke Rechtsstellung, dass er vom Aussteller der Urkunde die darin verbriefte Leistung verlangen darf (§ 935 Abs. 2 BGB), solange dessen Unkenntnis nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Um zu verhindern, dass dieser Rechtsschutz den rechtmäßigen Besitzer der Urkunde um die ihm zustehende Leistung bringt, wird der Dieb oder Finder durch die Kraftloserklärung von seiner Rechtsposition ausgeschlossen.
Rechtsgrundlagen
Das Aufgebotsverfahren für Wertpapiere ist in den § 466 bis § 484 FamFG abschließend geregelt. Bei den meisten Wertpapieren weisen gesetzliche Bestimmungen zusätzlich auf das Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden hin (§ 799, § 808 Abs. 2 Satz 2, § 1162, § 1192, § 1199 BGB; § 365 Abs. 2 HGB; § 72 AktG; Art. 90 WG; Art. 59 ScheckG). Nach Ablauf der Aufgebotsfrist (mindestens 6 Wochen, höchstens 1 Jahr – § 437, § 476 FamfG) wird die Urkunde durch das Ausschließungsbeschluss für kraftlos erklärt (§ 478 Abs. 1 FamFG) und versetzt den Gläubiger gleichzeitig in die Lage, die Rechte aus der Urkunde beim Schuldner ohne Urkunde geltend machen zu können (§ 479 Abs. 1 FamFG).
Sonderfälle
Zwar ist auch ein Aufgebotsverfahren für hinkende Inhaberpapiere nach § 483 FamFG vorgesehen, doch besteht bei Spar(kassen)büchern die Möglichkeit eines vereinfachten Aufgebotsverfahrens. Dieses Verfahren findet außergerichtlich statt, indem der Verlust im Gemeinde- oder Amtsblatt[3] öffentlich bekannt gemacht wird und dem Inhaber des Spar(kassen)buchs die Möglichkeit gibt, seine Rechte binnen drei Monaten anzumelden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird das Spar(kassen)buch vom Vorstand des Kreditinstituts (etwa nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 der Sparkassenverordnung NRW) für kraftlos erklärt.
Bei Aktien darf die Kraftloserklärung in drei Fällen durch die Aktiengesellschaft ebenfalls außergerichtlich vorgenommen werden, wenn ihr die eigenen Aktien zu bestimmten Zwecken eingereicht werden müssen, aber nach Ablauf einer Ausschlussfrist nicht eingereicht worden sind:
- bei der Kaduzierung (die AG gibt anstelle der alten Urkunde eine neue aus),
- im Fall der Kapitalherabsetzung bei den trotz Aufforderung nicht zu Umtausch, Abstempelung eingereichten Aktien (§ 226 AktG),
- bei Aktien, deren Inhalt unrichtig geworden ist (§ 73 AktG).
Folgen
Nach Kraftloserklärung kann der Finder oder Dieb trotz Wertpapierbesitzes die Rechte nicht mehr beim Aussteller geltend machen, weil ihn die für kraftlos erklärte Urkunde nicht mehr legitimiert (die Legitimationsfunktion ist aufgehoben), auch gutgläubige Erwerber betroffener Wertpapiere sind nicht mehr geschützt. Die Kraftloserklärung wirkt mithin gegen jedermann. Der Ausschließungsbeschluss wiederum berechtigt den Antragsteller, die Rechte aus der Urkunde beim Schuldner ohne Urkunde geltend machen zu können (§ 479 Abs. 1 FamFG).
Einzelnachweise
- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) BT-Drs. 16/6308 vom 7. September 2007, S. 294 ff.
- Reichard Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht, 1998, S. 297 f.
- der Gemeinde, in welcher das ausstellende Kreditinstitut seinen Rechtssitz hat