Kapitalherabsetzung
Eine Kapitalherabsetzung (engl. capital decrease) ist eine Verminderung des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft und stellt daher das Gegenstück zur Kapitalerhöhung dar.
Hintergründe
Genau wie eine Kapitalerhöhung ist auch die Kapitalherabsetzung eine Kapitalmaßnahme. Mit einer Kapitalherabsetzung ist es möglich,
- einen bestehenden Bilanzverlust zu beseitigen,
- überflüssiges Kapital an die Anteilseigner zu verteilen.
Im ersten Fall spricht man auch von einer nominellen Kapitalherabsetzung oder Denomination, weil das Grundkapital buchmäßig herabgesetzt wird und kein Abfluss liquider Mittel stattfindet. Der zweite Fall wird als effektive Kapitalherabsetzung bezeichnet, weil er mit der Ausschüttung liquider Mittel an die Aktionäre bzw. Gesellschafter verbunden ist.
Sofern die ausgekehrten Bezüge aus Gewinnen stammen, werden sie steuerlich als Auszahlung von Gewinnen (Dividende) behandelt.[1]
Gläubigerschutz
Für den Fall der Kapitalherabsetzung bestehen besondere Regelungen, um Fremdkapitalgeber (Gläubiger) zu schützen (§§ 225, 233 AktG, § 58 GmbHG). Im Fall der ordentlichen Kapitalherabsetzung und der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien sind für alle Gläubiger, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses melden und keine Befriedigung ihres Anspruchs verlangen können, Sicherheiten zu leisten. Des Weiteren dürfen Zahlungen an die Aktionäre erst 6 Monate nach Bekanntmachung erfolgen. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung ist der Gläubigerschutz weniger stark, da es hier ja nicht zu einer Rückzahlung an die Aktionäre kommt und damit nichts vom Schuldendeckungspotenzial verloren geht. Vielmehr bestehen Einschränkungen bei der Ausschüttung zukünftiger Gewinne (=zukünftiges Schuldendeckungspotenzial). Es gibt
- eine Gewinnausschüttungssperre, solange die gesetzliche Rücklage weniger als 10 % des Grundkapitals beträgt
- ein Verbot einer höheren Dividende als 4 % in den beiden auf den Kapitalherabsetzungsbeschluss folgenden Jahren.
Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist in §§ 229 bis 236 AktG geregelt. Sie ist nur für die nachgenannten Zwecke zulässig:
- Ausgleich von Wertminderungen
- Deckung sonstiger Verluste
- Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage
Voraussetzungen für die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind, dass
- die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10 % des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals nicht übersteigen,
- kein Gewinnvortrag vorhanden ist und
- Gewinnrücklagen vollständig aufgelöst sind.
Die Regelungen über die Beschlussfassung und die Eintragung in das Handelsregister entsprechen denen der ordentlichen Kapitalherabsetzung.
Kapitalherabsetzung durch Einziehen von Aktien
Die Kapitalherabsetzung durch Einziehen von Aktien ist in §§ 237 bis 239 AktG geregelt. Sie kann sowohl zur Beseitigung von Verlusten (nominell) als auch zur Rückzahlung von Kapital (effektiv) verwendet werden. Die technische Durchführung erfolgt entweder durch
- zwangsweises Einziehen eigener Aktien oder
- Einziehen zurückgekaufter Aktien.
Dabei ist das zwangsweise Einziehen eigener Aktien an entsprechende Satzungsvorschriften, die bereits bei Zeichnung oder Übernahme bestanden haben müssen, gebunden.
Kapitalherabsetzung bei der GmbH
Auch bei der GmbH erfordert die Kapitalherabsetzung eine 3/4-Mehrheit in der Gesellschafterversammlung sowie eine Eintragung ins Handelsregister. Bei der Herabsetzung des Stammkapitals darf die Mindesteinlage von 25.000 Euro nicht unterschritten werden. Die Regelungen zum Gläubigerschutz entsprechen im Wesentlichen denen für die Aktiengesellschaft. Es bestehen allerdings sehr komplizierte Formerfordernisse. So ist der Beschluss zur Kapitalherabsetzung zunächst einmal in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Danach kann die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst nach einem Jahr erfolgen. Zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung von Verlusten gibt es auch für die GmbH die vereinfachte Kapitalherabsetzung mit Erleichterungen bei den Formvorschriften (§§ 58a ff. GmbHG). Voraussetzung hierfür ist insbes. ein Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 58a Abs. 5 i. V. mit § 53 GmbHG).
Vorgehen nach Schweizer Recht
Das Instrument der Kapitalherabsetzung existiert auch in der Schweiz. Um eine Kapitalherabsetzung durchzuführen, muss der Verwaltungsrat zuerst den erforderlichen Revisionsbericht vom Revisionsexperten einholen. Anschließend lädt der Verwaltungsrat die Aktionäre zur Generalversammlung ein, bei welcher die Kapitalherabsetzung traktandiert wurde. Diese Generalversammlung hat über die Kapitalherabsetzung abzustimmen und bei einer Zustimmung wird der Beschluss öffentlich beurkundet. Dieser Beschluss wird daraufhin dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert und eine Mitteilung an die bekannten Gläubiger hat zu erfolgen. Alle Gläubiger der Gesellschaft können sodann innert zwei Monaten seit der dritten Publikation im SHAB ihre Forderungen anmelden. Nach einer Wartezeit wird die Kapitalherabsetzung dann vollzogen und wiederum öffentlich beurkundet, sowie dem Handelsregisteramt angemeldet.[2]
Siehe auch
Einzelnachweise
- http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kapitalherabsetzung.html
- Etienne Petitpierre, Rechtsanwalt: Kapitalherabsetzung im Schweizer Recht. Abgerufen am 18. November 2015.