Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets |
Kurztitel: | Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz |
Abkürzung: | AAÜG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Fundstellennachweis: | 826-30-2 |
Erlassen am: | 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) |
Inkrafttreten am: | 1. August 1991 |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072, 2074) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2021 (Art. 5 G vom 6. Oktober 2020) |
GESTA: | D070 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz regelt die Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR und deren Überführung in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland.
Die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung war eine vom Gesetzgeber nach Abwägung der Alternative des Aufbaus von eigenständigen Versorgungssystemen analog der bundesdeutschen, bestehenden Systeme getroffene Systementscheidung, die im Staatsvertrag und im Einigungsvertrag gesetzlich untermauert wurde.
Das AAÜG selbst ist der Artikel 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG).
Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Personen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungssystem angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung.
Im AAÜG ist geregelt, dass für Angehörige bestimmter systemnaher Versorgungssysteme bzw. Berufsgruppen nur begrenzte Teile ihrer Arbeitsentgelte für die Rentenberechnung zugrunde gelegt werden.
Geschichte, Fassungen
Im Verlaufe seiner Existenz unterlag das Gesetz zahlreichen Änderungen, die teilweise auf Entscheidungen des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes beruhten. Hier sollen zusammenfassend die bisherigen Fassungen des AAÜG aufgeführt werden.
Rentenüberleitungsgesetz
Das AAÜG wurde als Art. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG, Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung) am 25. Juni 1991 verkündet (BGBl. I S. 1606).
Mit ihm wurden die rentenrechtlichen Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch auf das Beitrittsgebiet ausgedehnt.
Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz
Am 24. Juni 1993 verkündete der bundesdeutsche Gesetzgeber das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (RÜ-ErgG) (BGBl. I S. 1038). Es trat rückwirkend zum 1. August 1991 in Kraft und änderte die Vorschriften des AAÜG.
Am 28. April 1999 stellte das BVerfG fest, dass das AAÜG in dieser Fassung in Teilen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes verstößt.
AAÜG-Änderungsgesetz
Das AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG) trat am 1. Januar 1997 in Kraft (BGBl. I S. 1674).
2. AAÜG-Änderungsgesetz
Das 2. AAÜG-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG) wurde am 27. Juli 2001 verabschiedet (BGBl. I S. 1939). Es enthielt Änderungen des AAÜG als Reaktion auf das BVerfG-Urteil vom 28. April 1999.
Am 23. Juni 2004 stellte das BVerfG in einem erneuten Urteil fest, dass auch das AAÜG in den Fassungen des AAÜG-ÄnG und des 2. AAÜG-ÄndG in Teilen gegen den Art. 3 des Grundgesetzes verstößt. Diese Teile wurden tatsächlich als „unvereinbar“ mit dem Grundgesetz erklärt, womit einherging, dass es in dieser Form nicht mehr angewendet werden durfte. Der Gesetzgeber wurde zu einer Korrektur bis zum 30. Juni 2005 aufgefordert.
Erstes Gesetz zur Änderung des AAÜG
Am 21. Juni 2005 wurde das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes verkündet (BGBl. I S. 1672).
Rechtsprechung
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) befasste sich regelmäßig mit dem AAÜG. Zum Beispiel ermöglichte eine eher unscheinbare Entscheidung vom 23. Juni 1998 – B 4 RA 61/97 R (SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 S 17) – aufgrund einer „verfassungskonformen erweiternden Auslegung“ den fiktiven – allein aufgrund der Tätigkeit ohne offiziellem Beitritt zur ZV – Erwerb von Anwartschaften. Das führte zu hunderttausenden weiteren Berechtigten, insbesondere im Bereich der sogenannten technischen Intelligenz. Das BSG sorgte mit einer Serie von Urteilen vom 8. und 9. April 2002 (z. B. Az. B 4 RA 36/01 R) wieder für Einschränkungen. Die Ausweitung des betroffenen Personenkreises hatte zu Zusatzkosten in Milliardenhöhe für den Steuerzahler geführt. Die Sozialgerichtsbarkeit wird regelmäßig mit Prozessen zur Anwendung der BSG-Rechtsprechung befasst.
Sonstiges
2006 beschlossen Bundesregierung und Parlament den Solidarpakt II. Am 30. November 2006 teilte die Bundesregierung mit:
„Der Bund ist auch dem Wunsch der neuen Länder nach einer stärkeren Beteiligung an den Kosten aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR (AAÜG) nachgekommen. Diese waren bis auf jährlich 2,6 Milliarden Euro angestiegen. Die Bundesregierung wird ihren Anteil von derzeit 33 Prozent auf 36 Prozent 2008, 38 Prozent 2009 und 40 Prozent ab 2010 aufstocken. „Hierdurch werden die Haushalte der neuen Länder deutlich entlastet“, so Tiefensee.[1]“
Literatur
- BVerfG-Beschluss vom 23. Juni 2004 (Az. 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03) (BGBl. I S. 2058) (PDF-Datei; 59 kB)
Belege
- Einigung bei Finanzhilfen für Ostdeutschland erzielt (Memento des Originals vom 27. September 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.