Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum regelt den Europäischen Wirtschaftsraum. Es wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet[1] und trat zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren damaligen Mitgliedstaaten (EG-12) und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden am 1. Januar 1994,[2] für das Fürstentum Liechtenstein am 1. Mai 1995[3] in Kraft. Es beteiligt die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – mit Ausnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das Abkommen nicht ratifizierte – am Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaft. Die seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens der EU beigetretenen Staaten, die zum Zeitpunkt ihres EU-Beitrittes nicht bereits Vertragspartei des EWR-Abkommens gewesen sind (2004, 2007 und 2013), sind dem Abkommen beigetreten und seit dem Vertragspartei des Abkommens, wobei das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, das den Hauptteil des EWR-Abkommens dahingehend anpasst, dass die Republik Kroatien Vertragspartei des Abkommens ist, bisher noch nicht in Kraft getreten ist, sondern – seit dem 12. April 2014 – vorläufig angewandt wird. Mit Auslaufen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 2002 gingen durch Artikel 1 des EGKS-Rechtsnachfolgebeschlusses[9] die Rechte und Verpflichtungen aus den von der EGKS geschlossenen internationalen Übereinkünften am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft über.[10] Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde Europäische Union ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft.
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
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Kurztitel: | EWR-Abkommen |
Titel (engl.): | Agreement on the European Economic Area |
Datum: | 2. Mai 1992[1] |
Inkrafttreten: | zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden: am 1. Januar 1994,[2] für das Fürstentum Liechtenstein: am 1. Mai 1995[3] |
Fundstelle: | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 1 vom 3. Januar 1994, S. 3–522 (PDF; 40 MB)
(Informationen zum Dokument), EUR-Lex: Konsolidierung vom 22. Juni 2017 mit Links zu den ändernden Dokumenten und den Berichtigungen, sowie mit Informationen |
Vertragstyp: | internationales Assoziierungsabkommen europäischer Staaten und eines supranationalen (europäischen) Staatenverbundes |
Rechtsmaterie: | Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht |
Unterzeichnung: | 32 zzgl. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
Ratifikation: | 31 zzgl. der Europäischen Gemeinschaft (damaliger neuer Name der unterzeichnenden Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl[4] |
Europäische Gemeinschaft: | Unterzeichnung 2. Mai 1992 (noch als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft),[1] Hinterlegung der Urkunde über die Ratifikation oder Genehmigung am 13. Dezember 1993[5] |
Deutschland: | Unterzeichnung 2. Mai 1992,[1]
Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften gemäß Art. 59 Absatz 2 des Grundgesetzes in der Form eines Bundesgesetzes vom 31. März 1993, das am 17. April 1993 in Kraft trat,[6]
Hinterlegung der Urkunde über die Ratifikation oder Genehmigung vor dem 13. Dezember 1993[5] |
Liechtenstein: | Unterzeichnung 2. Mai 1992,[1] Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zwischen dem 10. März 1995 und dem 1. Mai 1995[7] |
Österreich: | Unterzeichnung 2. Mai 1992,[1] Hinterlegung der Urkunde über die Ratifikation oder Genehmigung vor dem 13. Dezember 1993[5] |
Schweiz: | Unterzeichnung 2. Mai 1992,[1]
In der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 über den Bundesbeschluss über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 9. Oktober 1992 wurde dieser Bundesbeschluss, der die Genehmigung des EWR-Abkommens sowie die Ermächtigung des Bundesrates zur Ratifikation des Abkommens vorsah, abgelehnt,[8]
nicht ratifiziert |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Beitritt
Artikel 128 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens regelt:
„Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden.“[4]
Demnach ist die Stellung eines solchen Antrages für Mitgliedstaaten der EU obligatorisch, für Mitgliedstaaten der EFTA optional.
Rücktritt
„Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen Vertragsparteien schriftlich mitteilt.“
Weblinks
- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Konsolidierung vom 22. Juni 2017 in EUR-Lex
- Krzysztof Bartczak, Fernando Garcés de los Fayos: Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Schweiz und der Norden. Juni 2017. In: Kurzdarstellungen zur Europäischen Union. In: Europäisches Parlament / Service (www.europarl.europa.eu). Europäischen Parlament
- Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) – (Bundesrepublik Deutschland)
- Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen – (Bundesrepublik Deutschland)
Einzelnachweise
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Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Nr. L 1 vom 3. Januar 1994, S. 3–522 online (PDF; 42 MB) EUR-Lex, Europäische Union; abgerufen am 12. Januar 2018.
Krzysztof Bartczak, Fernando Garcés de los Fayos: Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Schweiz und der Norden. Europäisches Parlament, Juni 2017; abgerufen am 14. November 2017. -
Artikel 129 Absatz 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verbindung mit der Mitteilung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (PDF; 144 kB), abgerufen am 14. November 2017.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen. Vom 6. April 1994 (BGBl. 1994 II S. 515).
Krzysztof Bartczak, Fernando Garcés de los Fayos: Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Schweiz und der Norden. In: Kurzdarstellungen zur Europäischen Union. Europäisches Parlament, Juni 2017; abgerufen am 14. November 2017. -
Artikel 129 Absatz 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verbindung mit Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Absätze 1 bis 2 des Beschluß des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein, abgerufen am 14. November 2017.
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen. Vom 7. August 1995 (BGBl. 1995 II S. 725).
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) – Kurzinformation (PDF; 740 kB) llv.li; Stabsstelle EWR, Vaduz (Fürstentum Liechtenstein), Stand: November 2017, S. 5. - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. In: EUR-Lex. Europäische Union (Konsolidierung vom 22. Juni 2017); abgerufen am 14. November 2017.
- Mitteilung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (PDF; 144 kB) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, abgerufen am 14. November 2017.
- Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266). Dem Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum stimmten die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften durch das Gesetz zu dem Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 25. August 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294) zu, das am 8. September 1993 in Kraft trat.
- Artikel 7 Absätze 1 des Beschluß des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein, abgerufen am 14. November 2017.
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) – Kurzinformation (PDF; 740 kB) llv.li, Stabsstelle EWR, Vaduz (Fürstentum Liechtenstein), Stand: November 2017, S. 5. - Volksabstimmung vom 06.12.1992 – Volksabstimmung vom 06.12.1992 – Vorlage Nr. 388 – Übersicht und Bundesbeschluss über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Chronologie. admin.ch sowie Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 – Erläuterungen des Bundesrates (PDF; 2,1 MB) (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. bk.admin.ch – Bundeskanzlei; abgerufen am 16. November 2017.
- Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Juli 2002 betreffend die Folgen des Ablaufs des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für von der EGKS geschlossene internationale Übereinkünfte (2002/595/EG). In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Nr. L 194 vom 23. Juli 2002, ISSN 0376-9453, S. 35 (Online. In: EUR-Lex, Europäische Union; abgerufen am 12. Januar 2018 [ZDB-ID 2091357-6], CELEX-Nummer des Dokumentes: 42002D0595).
- Walter Obwexer: Das Ende der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht. Band 13.2002, Nr. 17, 2002, ISSN 0937-7204, S. 517–524.