Bundeskartellamt
Das Bundeskartellamt (BKartA) vollzieht das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht in Deutschland. Es kann bedenkliche Zusammenschlüsse von Unternehmen verbieten, missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und Geldbußen verhängen. Dafür verfügt die Wettbewerbsbehörde über weitgehende Ermittlungsbefugnisse.
Bundeskartellamt | |
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Staatliche Ebene | Bund |
Stellung | Bundesoberbehörde |
Aufsichtsbehörde | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
Gründung | 1. Januar 1958 |
Hauptsitz | Bonn, Nordrhein-Westfalen |
Behördenleitung | Andreas Mundt |
Bedienstete | 402 zuzüglich 5 Auszubildende[1] |
Netzauftritt | bundeskartellamt.de |
Ihre Aufgaben erledigen die rund 400 Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit den Landeskartellbehörden und der Generaldirektion Wettbewerb bei der Europäischen Kommission. 2017 waren knapp die Hälfte von ihnen Juristen oder Ökonomen.[2]
2018 betrug der Haushalt 30,4 Millionen Euro. Zugeordnet ist das selbständig arbeitende BKartA dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Traditionell werden Beamte aus dem Ministerium an die Spitze des Amtes berufen. Amtierender Präsident seit Dezember 2009 ist Andreas Mundt.[3][4]
Gesetzliche Grundlagen und Aufgabenbereich
Grundlage der Tätigkeit des Bundeskartellamtes ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Neben dem Bundesrecht wendet die Behörde auch das Wettbewerbsrecht des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an (Artikel 101 und 102 AEUV – ehemals Artikel 81 und 82 EGV).
Die Hauptaufgaben des Bundeskartellamtes bestehen in der Durchsetzung des Kartellverbots, der Durchführung der Zusammenschlusskontrolle sowie in der Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Das Bundeskartellamt kann insbesondere Zusammenschlüsse von Unternehmen verbieten, missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und Geldbußen verhängen. Dafür verfügt die Behörde über weitgehende Ermittlungsbefugnisse.
Für die Prüfung von Kartellen und die Missbrauchsaufsicht ist das Bundeskartellamt seit Inkrafttreten des GWB im Jahr 1958 zuständig, sofern die wettbewerbsbeschränkende Wirkung über ein Bundesland hinausreicht. Für Sachverhalte, deren Bedeutung über das Gebiet eines Bundeslandes nicht hinausgeht, sind die Landeskartellbehörden zuständig (§ 48 Abs. 2 GWB). Bei Sachverhalten, die grenzüberschreitende Wirkung haben, besteht eine konkurrierende Zuständigkeit des Bundeskartellamtes und der Europäischen Kommission.
1973 wurde darüber hinaus die Zusammenschlusskontrolle, die heute den Großteil der praktischen Arbeit des Bundeskartellamts ausmacht, eingeführt. Die Zuständigkeit für die Fusionskontrolle ab bestimmten Umsatzschwellen liegt bei der Europäischen Kommission. Das Bundeskartellamt prüft pro Jahr über 1000 Zusammenschlüsse. Davon werden jährlich weniger als eine Handvoll untersagt bzw. mit Nebenbestimmungen freigegeben.[5] Unternehmen haben außerdem die Möglichkeit, angemeldete Zusammenschlussvorhaben zurückzunehmen, um eine Untersagungsentscheidung zu verhindern.
Seit dem Jahr 1999 ist ein bedeutender Teil des Vergaberechts in das GWB integriert und in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskartellamts übergegangen. Mit Beginn des Jahres 2013 wurde die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt angesiedelt. Mit der 9. GWB-Novelle, die Anfang Juni 2017 in Kraft getreten ist, erhielt das Bundeskartellamt im Bereich des Verbraucherrechts die Befugnis, Sektoruntersuchungen durchzuführen (§ 32e Abs. 5 GWB).
Der Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes berichtet im Zweijahres-Rhythmus ausführlich über die Arbeit des Amtes.
Organisationsstruktur
Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden grundsätzlich durch eine der zwölf Beschlussabteilungen getroffen, wobei die Beschlussabteilungen 10, 11 und 12 für die Verfolgung von Hardcore-Kartellen (Kernkartellen) zuständig sind und keine branchenspezifische Zuordnung besitzen. Darüber hinaus verfügt das Amt über zwei Vergabekammern und eine Beschlussabteilung für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und der Präsident des Amtes haben keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschlussabteilungen. Die Unabhängigkeit der Beschlussabteilungen und die Unabhängigkeit der Mitarbeiter ist ein wesentliches Kennzeichen des Bundeskartellamts. Gegen Verfügungen des Bundeskartellamtes können vor allem der Antragsteller (sofern vorhanden), die Personen und Unternehmen, gegen die die Verfügung sich richtet, sowie Drittbetroffene, die zum Verfahren beigeladen worden sind, Rechtsbehelfe ergreifen. Hierbei muss zunächst eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht werden, im Anschluss daran kann eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erfolgen. Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt, kann auch eine Ministererlaubnis beim Bundesminister für Wirtschaft beantragt werden.
Für besondere Aufgaben hat das Bundeskartellamt Referate bzw. Sonderkommissionen gebildet, so etwa die Referate Europäisches Kartellrecht oder Allgemeine Grundsatzfragen oder die Sonderkommission Kartellbekämpfung.
Bekannte Fälle und Entscheidungen (Auswahl)
Vom Bundeskartellamt aufgedeckte und sanktionierte Kartelle
Hauptartikel: Liste der höchsten Strafen wegen Wettbewerbsverstößen in der EU
- Zementkartell in Deutschland, 2004 aufgedeckt, insgesamt Bußgelder in Höhe von 330 Millionen Euro verhängt.
- Kaffeekartell, illegale Preisabsprachen zwischen Tchibo, Melitta und Dallmayr von 2000 bis 2009. Das Bundeskartellamt erließ Bußgelder in Höhe von 159,5 Millionen Euro.[6]
- Im Papierkartell für Dekorpapier (August 2005 bis Ende 2007) verhängte das Bundeskartellamt gegen die Hersteller Felix Schoeller Holding, Munksjö Paper und Arjo Wiggins Geldbußen von insgesamt 62 Millionen Euro.[7]
- Feuerwehrfahrzeuge-Kartell: Kartell auf dem deutschen Markt für Feuerwehrfahrzeuge, vom Bundeskartellamt im Februar 2011 offengelegt, insgesamt Bußgelder in Höhe von 68 Millionen Euro verhängt.
- Schokoladenkartell in Deutschland, 2013 aufgedeckt, insgesamt Bußgelder in Höhe von 60 Millionen Euro verhängt[8]
- Bierkartell: Preisabsprachen von sechs deutschen Brauereien in den Jahren 2006 und 2008. Im Januar 2014 verhängt das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von insgesamt 106,5 Millionen Euro an die Konzerne Bitburger, Krombacher, Veltins, Warsteiner und Privatbrauerei Ernst Barre. Als Kronzeuge bleibt Beck’s (Anheuser-Busch InBev) straffrei. Die Ermittlungen gegen sechs weitere Brauereien, ebenfalls wegen Verdachts auf Preisabsprachen, dauerten zunächst an,[9] im September 2021 wurden drei nordrhein-westfälische Brauereien vom Oberlandesgericht Düsseldorf freigesprochen.[10]
Vom Bundeskartellamt untersagte Unternehmenszusammenschlüsse
- Eine geplante Fusion des Reinigungsmittelhersteller Luhns GmbH mit dem Düsseldorfer Unternehmen Henkel KGaA wurde 1999 vom Bundeskartellamt untersagt.[11]
- Eine Übernahme von trans-o-flex durch die Deutsche Post AG (seit 1997 mit 24,8 % Beteiligung) scheiterte 1999 aus wettbewerbsrechtlichen Einwänden der europäischen Kommission, nachdem die Deutsche Post ihren Anteil auf über 75 % aufstocken wollte. Im Jahr 2000 konnte die Deutsche Post die sechs Auslandstöchter der trans-o-flex in Österreich, Ungarn, den Niederlanden, Belgien, Italien und Dänemark vollständig übernehmen, ein zweiter Übernahmeversuch der trans-o-flex Deutschland in Zusammenarbeit mit BayernFinanz (Investor seit 2000, im 1. Quartal 2005 75,2 % Beteiligung) wurde vom Bundeskartellamt untersagt und diese Entscheidung Ende 2004 vom Bundesgerichtshof bestätigt.
- Im Jahr 2001 versuchte Sanacorp Pharmahandel den Konkurrenten Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) zu übernehmen, scheiterte jedoch am Widerstand des Bundeskartellamtes. Der Rechtsstreit wurde durch ein Urteil des OLG Düsseldorf im Oktober 2006 beendet. Das Fusionskontrollverfahren war eines der längsten in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.
- Im November 2001 meldete die E.ON AG beim Bundeskartellamt die Übernahme einer Mehrheit der Ruhrgas AG mit Sitz in Essen an. Nach der Ablehnung des Zusammenschlusses durch das Kartellamt und der anschließenden Erteilung einer Ministererlaubnis[12] entwickelte sich mit Mitbewerbern ein Rechtskonflikt um den Vollzug der Übernahme,[13] der sich bis März 2003 hinzog. Die E.ON AG wurde dann zum alleinigen Eigentümer der Ruhrgas AG, dem mit einem Marktanteil von etwa 60 Prozent größten deutschen Gasversorgungskonzern.
- Im deutschen Kabelnetzbetreibermarkt untersagte das Bundeskartellamt im Februar 2002 den Verkauf der verbliebenen sechs Regionalgesellschaften an Liberty Media, woraufhin im März 2003 eine Investorengruppe aus Apax Partners, Providence Equity Partners und Goldman Sachs Capital Partners die sechs Gesellschaften erwarb und sie in der Kabel Deutschland Gruppe bündelte. Das Ziel von Kabel Deutschland ist es nach eigenen Angaben, ein möglichst deutschlandweit flächendeckendes Netz zu betreiben. Das Bundeskartellamt verhinderte jedoch die Aufkäufe von Konkurrenten der Netzebene 3 und somit ein bundesweites Angebot von Kabel Deutschland in diesem Segment. Die Übernahme-Verbote wurden am 7. Oktober 2004 für ish NRW (Dienstleister für Nordrhein-Westfalen), iesy Hessen (Dienstleister für Hessen) und Kabel BW (Dienstleister für Baden-Württemberg) ausgesprochen.[14]
Präsidenten
Seit seiner Gründung 1958 hatte das Bundeskartellamt sechs Präsidenten:
- Eberhard Günther (1958–1976),
- Wolfgang Kartte (1976–1992),
- Dieter Wolf (1992–1999),
- Ulf Böge (1999–2007),
- Bernhard Heitzer (2007–2009),
- Andreas Mundt, amtierender Präsident seit 2009
Das Amt ist in Besoldungsgruppe B 8 der Bundesbesoldungsordnung B eingruppiert. Der Leiter des Bundeskartellamtes führt die Amtsbezeichnung Präsident.[15]
Sitz
Nach über 40 Jahren in Berlin verlagerte die Behörde ihren Sitz im Zuge des Berlin/Bonn-Gesetzes am 1. Oktober 1999 nach Bonn.
Dort hat sie das ehemalige Gebäude des Bundespräsidialamts an der Kaiser-Friedrich-Straße bezogen, im nördlichen Zentrum des Bundesviertels. Die Liegenschaft gliedert sich in die Häuser I–IV und das 1960/1961 erbaute und ab 1962 vom Bundesminister für besondere Aufgaben genutzte Haus Axe[16] an der Adenauerallee (B 9). Während das Haus I 1950 als Bürogebäude (ursprünglich 40 Büroräume) und wohl erster Verwaltungsneubau des Bundes in Bonn[17] für das Bundespräsidialamt (auf den zum Teil erhaltenen Mauern des abgetragenen Stall- und Remisengebäudes der Villa Hammerschmidt) errichtet worden war, sind die weiteren Häuser älteren Datums und nicht als Liegenschaft des Bundes entstanden. Dazu gehören die Doppelvilla Balg (Haus II) aus dem Jahre 1898, das 1933 erbaute Haus III und die Villa Frau Ernst Prieger (Haus IV) aus dem Jahr 1900.[18] Die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt sind seit 2010 außerhalb der Liegenschaft auf dem Gelände des Bundeswirtschaftsministeriums im Bonner Ortsteil Duisdorf beheimatet.[19]
- Haus I, Kaiser-Friedrich-Straße 16
- Haus II, Doppelvilla Balg, Kaiser-Friedrich-Straße 8/10
- Haus III, Kaiser-Friedrich-Straße 12–14
- Haus IV, Villa Frau Ernst Prieger, Kaiser-Friedrich-Straße 18
- Haus Axe, Adenauerallee 133/Kaiser-Friedrich-Straße 2–6
Literatur
- Werner Kurzlechner: Fusionen, Kartelle, Skandale. Das Bundeskartellamt als Wettbewerbshüter und Verbraucheranwalt. München 2008, ISBN 3-636-01565-6.
- Edmund Ortwein: Das Bundeskartellamt. Eine politische Ökonomie deutscher Wettbewerbspolitik. 1. Auflage, Berliner Wissenschafts-Verlag GmbH, Berlin 1998, ISBN 978-3-8305-0783-3.
Weblinks
Einzelnachweise
- Bundeshaushaltsplan 2020 - Einzelplan 12 - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 27. August 2020 (Planstellen-/Stellenübersicht: Seite 203–205; Auszubildende: Seite 190).
- Bundeskartellamt - Homepage - Jahresbericht 2017. Abgerufen am 21. Mai 2019.
- Neuer Kartellamtschef: Steiler Aufstieg im Namen des Wettbewerbs Thomas Sigmund in handelsblatt.com vom 10. Dezember 2009, abgerufen am 17. Oktober 2010
- Organigramm des Bundeskartellamts
- Bundeskartellamt - Entscheidungsdatenbank. Abgerufen am 21. Mai 2019.
- Kaffee-Giganten müssen Multimillionen-Kartellstrafe zahlen. Illegale Preisabsprachen. SPIEGEL-Online, 21. Dezember 2009. Abgerufen am 21. Dezember 2009.
- tagesspiegel.de, Absprachen – Millionenstrafe für Papierkartell abgerufen am 7. August 2012.
- Sueddeutsche.de:Bußgelder für Süßwarenhersteller
- Zeit.de: Deutsche Brauereien müssen Millionen-Strafe zahlen
- Gericht: Freispruch für Kölsch-Brauereien im Prozess um Bierkartell. In: FAZ.NET. ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 6. Oktober 2021]).
- Bundeskartellamt untersagt Zusammenschlussvorhaben Henkel/Luhns. (Memento vom 31. März 2008 im Internet Archive) Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 21. September 1999.
- Herbe Kritik an der Ministererlaubnis (4. Juli 2002), E.ON.com: E.ON erhält Ministererlaubnis für Ruhrgas (Memento vom 4. Dezember 2013 im Internet Archive)
- enbw.com 6. August 2002: EnBW legt Beschwerde gegen Ministererlaubnis zum Zusammenschluss E.ON/Ruhrgas ein (Memento vom 22. Januar 2013 im Webarchiv archive.today)
- Bundeskartellamt: Bundeskartellamt beabsichtigt Untersagung der Übernahme von ish, KBW und iesy durch KDG (Memento vom 13. August 2009 im Internet Archive), abgerufen am 13. Juli 2012.
- Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B) – RdSchr. d. BMI v. 25.3.2021 – D3-30200/183#5 –. In: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 25. März 2021, abgerufen am 14. Dezember 2021.
- Eintrag zu Verwaltungsbau, Adenauerallee 133/Ecke Kaiser-Friedrich-Straße 2–6 (zeitweilig Bundesministerium für besondere Aufgaben, zeitweilig Mitnutzung durch Auswärtiges Amt) in der Datenbank „KuLaDig“ des Landschaftsverbands Rheinland, abgerufen am 14. Juli 2017.
- Stadt Bonn, Stadtarchiv (Hrsg.); Helmut Vogt: „Der Herr Minister wohnt in einem Dienstwagen auf Gleis 4“. Die Anfänge des Bundes in Bonn 1949/50, Bonn 1999, ISBN 3-922832-21-0, S. 160.
- Olga Sonntag: Villen am Bonner Rheinufer: 1819–1914, Bouvier Verlag, Bonn 1998, ISBN 3-416-02618-7, Band 3, Katalog (2), S. 94–96, 261–264. (zugleich Dissertation Universität Bonn, 1994)
- Informationsbroschüre Das Bundeskartellamt in Bonn – Organisation, Aufgaben und Tätigkeit, Bundeskartellamt, S. 47