Zweiter Kappeler Landfriede

Der Zweite Kappeler Landfriede (auch Zweiter Landfrieden v​on 1531) i​st ein Friedensvertrag, d​er am 20. November 1531[1] i​m Weiler Deinikon b​ei Baar geschlossen wurde, regelte d​ie religiösen Verhältnisse n​ach dem Zweiten Kappeler Krieg, d​er zur Zeit d​er Reformation zwischen d​en katholischen u​nd reformierten Orten d​er Eidgenossenschaft ausgetragen wurde.

Die Konfessionsverteilung in der Eidgenossenschaft 1536 auf dem Höhepunkt der Reformation
Die Konfessionverteilung nach dem Abschluss der Gegenreformation

Der Erste Kappeler Landfrieden w​urde aufgehoben. Die unterlegenen reformierten Kantone mussten gegenüber d​en Regelungen d​urch den Ersten Kappeler Landfrieden empfindliche Nachteile i​n Kauf nehmen:

  • Jeder souveräne Kanton der Eidgenossenschaft kann in seinem Gebiet nach dem Prinzip cuius regio, eius religio die Konfession für alle Einwohner verbindlich regeln. Für Deutschland wurde dieses Prinzip erst durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555 verbindlich.
  • Die Grafschaft Toggenburg musste die Lehnshoheit der Fürstabtei St. Gallen wieder anerkennen. Die reformierten und paritätischen Gemeinden durften weiter bestehen und mussten vom katholischen Fürstabt respektiert werden. Das Toggenburg blieb also ein gemischtkonfessionelles Gebiet. Es blieb zwar als Zugewandter Ort mit der Eidgenossenschaft verbunden, durch die Definitive Etablierung der fürstäbtischen Herrschaft waren einerseits die Unabhängigkeitsbestrebungen der Toggenburger vorläufig gescheitert, andererseits weitere Versuche Zürichs, seine Macht nach Osten zu erweitern, blockiert.
  • Die Untertanen der Fürstabtei St. Gallen im Fürstenland zwischen Wil und Rorschach mussten zum katholischen Glauben zurückkehren.
  • Die Gemeine Herrschaft Thurgau blieb zwar im Prinzip ebenfalls ein gemischtkonfessionelles Gebiet, katholische Einwohner einer Gemeinde konnten jedoch die Wiederherstellung ihres Gottesdienstes verlangen, die reformierten Kirchgemeinden hatten in diesem Fall kein Anrecht auf Fortbestand.

Die d​urch den Zweiten Kappeler Landfrieden bestimmten Machtverhältnisse zwischen d​en katholischen u​nd reformierten Orten d​er Eidgenossenschaft wurden e​rst nach d​em Zweiten Villmerger- o​der Toggenburgerkrieg 1712 korrigiert.

Einzelnachweise

  1. Schweiz. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 14, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 0759.
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