Zentralregulierung
Zentralregulierung bezeichnet die Bearbeitung von Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen durch eine zentrale Stelle. Zum Zeitpunkt der Skontofälligkeit werden gesammelte Forderungen in einer Summe an den Kreditor bezahlt.
Im Rahmen der Zentralregulierung findet häufig das Delkredere Anwendung. So unterscheidet man in der Praxis zwischen einer Zentralregulierung mit oder ohne Delkredere. Allerdings erwirbt die zentral regulierende Stelle nicht die Verbindlichkeiten des Debitors im Verlauf der Zahlungsabwicklung.
Funktionsweise
Die Zentralregulierung übernimmt die Funktion eines Abrechnungssystems, meist um die Zahlungsströme zwischen Lieferanten und Mitgliedern von Einkaufsgemeinschaften zu organisieren. Das Mitglied bestellt die Waren direkt bei dem Lieferanten, der seinerseits die Lieferung direkt vornimmt.
Die Einkaufsgemeinschaft ist mit dem Mitglied durch einen Mitglieds- oder Gesellschaftervertrag verbunden, der Lieferant durch einen Zentralregulierungsvertrag. Der Kaufvertrag zwischen dem Mitglied und einem Lieferanten ist der Ausgangspunkt für die Bearbeitung der entstandenen Verbindlichkeiten, die Einkaufsgemeinschaft übernimmt nun entweder eine Bürgschaft für das Mitglied oder tritt der Forderung im Wege der Schuldmitübernahme bei und haftet damit zusätzlich zum Mitglied; Mitglied und Einkaufsgemeinschaft werden zu Gesamtschuldnern. Die Verbindlichkeiten der einzelnen Mitglieder werden summiert und zum Zeitpunkt der Skontofälligkeit beglichen.
Dieses Dreiecksverhältnis ändert sich bei der zusätzlichen Einschaltung eines Delkrederegebers. Dieser schließt Verträge mit dem Mitglied und dem Vertragslieferanten, um das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Mitglieds abzusichern.
Für den Fall des Zahlungsausfalles eines Mitgliedes erfolgt die Bezahlung der Lieferanten durch den Zentralregulierer. Mit Bezahlung des Lieferanten geht regelmäßig die Forderung auf den Zentralregulierer über. Im Fall der Schuldmitübernahme erfolgt dieser Forderungsübergang gesetzlich gem. § 426 Absatz 2 BGB (cessio legis). Ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Zentralregulierer erfolgt gem. § 774 Absatz 1 BGB auch bei Vereinbarung eines Bürgschaftsverhältnisses. Darüber hinaus lassen sich Zentralregulierer zusätzlich die Forderungen vom Lieferanten bei Bezahlung als Sicherheit abtreten.
Betriebswirtschaftliche Auswirkungen
Durch die zentrale Rechnungsabwicklung ergibt sich für den Debitor eine Vereinfachung der Betriebsorganisation, die in einem Effizienzgewinn resultiert, zugleich bestehen Rationalisierungspotenziale durch Skalierungseffekte. Außerdem erzeugt die ständige Skontierung einen mittelbaren positiven Finanzierungseffekt.
Strategische Bedeutung
Bei der Organisation von Informations- und Kommunikationsströmen hat die Zentralregulierung eine zentrale Bedeutung. Die Ausgangssituation der Zentralregulierung als reines Abrechnungssystem wurde stetig erweitert und wird mehr und mehr zu einem stufenübergreifenden und multifunktionalen Netzwerk. Als Folge hat die Zentralregulierung eine „fokale Rolle“ bei der Vertikalisierung von Kooperationen und Einkaufsgemeinschaften.
Die Bemühungen, im Rahmen der Zentralregulierung eine fehlerfreie Abwicklung zu ermöglichen, haben heute nicht nur Einfluss auf Zahlungs- und Informationsströme, sondern beeinflussen immer mehr auch Distributions- und Logistikprozesse, so ergeben sich zusätzliche Rationalisierungspotenziale. Der vermehrte Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung beschleunigt diese Tendenz, wobei die Verknüpfung von Warenwirtschaftssystemen mit der Zentralregulierung zentrale Bedeutung hat. Die neue Rolle als Informations- und Kommunikationsdrehscheibe entspricht der Funktion einer „Clearingstelle“.
Die Zentralregulierung unterstützt, durch ihre Funktion und die neuen technischen Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung, die Formierung strategischer Netzwerke.
Kritik
Die für den Zentralregulierungsprozess erhobenen Gebühren werden von Lieferanten oft als „zu teuer“ erachtet. Doch haben Lieferanten, aufgrund der durch die Einkaufsgemeinschaften gebündelten Nachfrage, keine Handlungsalternativen zur Teilnahme an Zentralregulierungssystemen.
Zusätzlich besteht der Vorwurf, dass für Lieferanten kaum zusätzliche Sicherheit entsteht, da selbst Mitglieder, die aufgrund mangelnder Bonität nicht vom Delkredereschutz profitieren, weiter an der Zentralregulierung teilnehmen können. Eine Einstellung der Lieferungen oder eine Lieferung gegen Vorkasse sind durch den politischen Druck, durch Mitglieder und Einkaufsgemeinschaften, selten.
Siehe auch
Literatur
- Günter Olesch, Harald Ewig: Das Management von Verbundgruppen. Mit exzellenten Strategien zum Erfolg. Wege zur Systemführerschaft. Hermann Luchterhand Verlag, Köln u. a. 2003, ISBN 3-472-05236-8.
- Theresia Theurl: Verbundgruppenmitgliedschaft und Risiko. Die Auswirkungen der Verbundgruppenmitgliedschaft auf die Risikolage der Mitgliedsunternehmen. Praxisorientiertes Forschungsprojekt. CAWM Centrum für Angewandte Wirtschaftsforschung, Münster 2004, Forschungsbericht
- Joachim Zentes, Bernhard Swoboda (Hrsg.): Perspektiven der Zentralregulierung. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-87150-761-X (Zukunft im Handel 16).