Waisenrente
Eine Waisenrente ist eine Dauerzahlung der gesetzlichen Sozialversicherung (gesetzliche Rentenversicherung, Unfallversicherung) oder im Versorgungsrecht (nach den §§ 38 ff. Bundesversorgungsgesetz), die im Falle des Todes des Rentenberechtigten an dessen Kinder – und unter Umständen auch an andere Angehörige – gezahlt wird. Sie dient als Ausgleich der ausgefallenen Unterhaltsbeiträge des Verstorbenen. Verstirbt ein Elternteil, spricht man von einer Halbwaisenrente, nach dem Tod beider Elternteile von einer Vollwaisenrente.
Der Kinderbegriff ist für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) und Unfallversicherung (§ 67 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) sowie bei der Alterssicherung für Landwirte identisch. Waisenrentenberechtigt sind leibliche Kinder (bei außerehelich geborenen Kindern jedoch seitens des Vaters nur bei erfolgter Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung) sowie adoptierte Kinder.
Ihnen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, sowie Enkelkinder und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Nach dem Bundesversorgungsgesetz (§§ 38 ff.) und nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhalten Enkel und Geschwister abweichend von obiger Regelung keine Waisenrente. Stiefkinder, die der Verstorbene im Haushalt aufnahm, sind aber erfasst, ebenso Pflegekinder im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz, die der Verstorbene wenigstens seit einem vor der Schädigung oder vor der Anerkennung der Folgen der Schädigung liegenden Zeitpunkt oder bei seinem Tode seit mindestens einem Jahr unentgeltlich unterhielt.
Waisenrente wird an sich bis zur Volljährigkeit gezahlt – oder bis zum 27. Lebensjahr während einer Ausbildung wie z. B. Schule, betriebliche Ausbildung, Studium, im Bundesfreiwilligendienst, wenn man ein freiwilliges ökologisches Jahr oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, einen nationalen oder internationalen freiwilligen Dienst im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes leistet (5. SGB IV-ÄndG) oder aufgrund einer Behinderung nicht sich selbst unterhalten kann. Bei Ableistung eines Europäischen Freiwilligendienstes wird keine Waisenrente gezahlt. Durch einen abgeleisteten Freiwilligendienst / Wehrdienst verlängert sich die Altersgrenze um den abgeleisteten Zeitraum (Bsp.: 12 Monate Dienst = 12 Monate Verlängerung bis zum 28. Lebensjahr)[1].
Altersgrenzenregelungen anderer Gesetze (vgl. Bundeskindergeldgesetz) spielen für die Gewährung von Waisenrente keine Rolle. Ebenso wenig hängt die Höhe der Waisenrente vom Kindergeld und dessen Bewilligung ab.
Liegen zwischen einer früheren und einer neuen Ausbildung bis zu vier Monate, wird die Waisenrente auch für die Übergangszeit gezahlt. Bei Unterbrechungen oder Verzögerungen der Ausbildung durch Wehrdienst oder Zivildienst wird die Berechtigungsdauer um die Pausenzeit verlängert. Bei der Schulausbildung ist Voraussetzung, dass sie die Zeit- und Arbeitskraft der Waise überwiegend beansprucht.
Eine betriebliche Ausbildung liegt nicht vor, wenn eine Beschäftigung gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das als übliches Entgelt eines nicht zur Ausbildung Beschäftigten gelten kann. Vor dem 1. Juli 2015 wurde ab vollendetem 18. Lebensjahr eine Einkommensanrechnung auf die Waisenrente durchgeführt. Seither entfällt dies (5. SGB IV-ÄndG). In einem Vollzeitstudium und einem Arbeitsverhältnis bis zu 20 Stunden/Woche ist der Verdienst aus einem Nebenjob unerheblich für den Waisenrentenanspruch. Dieser Anspruch wird durch eine Eheschließung oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft nach dem 18. Lebensjahr nicht ausgeschlossen. Er erlischt auch nicht mit der Adoption des Waisenrentenberechtigten (§ 1755 BGB).
Die Höhe der Waisenrente ist von der Höhe der Rentenansprüche des Verstorbenen abhängig (für Unfallversicherung geregelt in § 68 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
Seit dem 1. Januar 2017 sind Bezieher und Antragsteller von Waisenrente grundsätzlich in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Punkt 11b SGB V). Vorher hing die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung von der Erfüllung der Vorversicherungszeit durch den verstorbenen Elternteil ab. Abgeschafft wurde die Beitragspflicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Seitdem ist die Versicherung in dieser Zeit beitragsfrei. Ab dem 25. Geburtstag müssen von der Waisenrente Beiträge an die Krankenversicherung entrichtet werden. (§ 237 Satz 2 SGB V)[2] Durch einen abgeleisteten Freiwilligendienst verlängert sich die Beitragsfreiheit um den abgeleisteten Zeitraum (Bsp.: 12 Monate Dienst = 12 Monate Verlängerung bzw. bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres). Befindet sich die Waise danach weiterhin im Studium, wird sie nun nicht mehr als (Waisen-)Rentner versichert, sondern in der Krankenversicherung der Studenten. Hierbei sind Beiträge von ca. 90 Euro/Monat für Studierende unter 30 Jahren zu zahlen.[3]
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- Renten für Hinterbliebene. 8. Juli 2019, abgerufen am 14. September 2019.
- Neuregelungen im Jahr 2017 im Bereich Gesundheit und Pflege - Bundesgesundheitsministerium
- Krankenkassen.de - Krankenkassenbeitrag für Studenten. Abgerufen am 18. September 2017.