Vorkommnis (Medizinprodukt)

Ein Vorkommnis i​m Sinne d​es Medizinprodukterechts i​st ein Ereignis, b​ei dem während d​er Anwendung e​ines Medizinproduktes e​ine Fehlfunktion o​der Verschlechterung d​er Eigenschaften o​der Leistung aufgetreten ist. Die für Deutschland unmittelbar geltende rechtsverbindliche Definition e​ines Vorkommnisses findet m​an in Artikel 2 Nr. 64 d​er Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR).

Die Begriffsdefinition des Vorkommnisses lässt hierbei einen aufgetretenen oder möglichen Patientenschaden zunächst außer Betracht. Ein weiterer Bestandteil der Begriffsdefinition ist eine „unerwünschte Nebenwirkung“, welche implizit einen Patientenschaden beinhaltet. In Ergänzung dazu ist ein schwerwiegendes Vorkommnis (Artikel 2 Nr. 64 MDR) eine Fehlfunktion oder eine Nebenwirkung, die schwerwiegende Auswirkungen auf einen Patienten gehabt hat, haben könnte oder hätte haben können. Zu beachten ist, dass sich die Begriffsdefinition zum Vorkommnis im Vergleich zur (bis zum Begin der Gültigkeit der MDR in Deutschland geltenden) Medizinproduktesicherheitsplanverordnung (MPSV) durch die MDR geändert haben. Der bisherige Vorkommnisbegriff wird durch den Begriff „schwerwiegendes Vorkommnis“ abgelöst. Der nunmehr gelten Vorkommnisbegriff entspricht im Wesentlichen dem des Produktmangels (vgl. Art. 2 Nr. 59 MDR, dieser Begriff bezieht sich jedoch ausschließlich auf Medizinprodukte in klinischen Prüfungen).

Die bisherige europäische MEDDEV-Leitlinie (guidance document), d​ie als Empfehlung für d​ie Mitgliedstaaten d​er Europäischen Union herausgegeben wurde, bezieht s​ich explizit a​uf die abgelöste europäische Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (MDD) u​nd hat insofern k​eine Gültigkeit mehr.[1]

Schwerwiegende Vorkommnisse sind in Deutschland der zuständigen Bundesoberbehörde, d. h. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut, zu melden. Zur Meldung verpflichtet sind Hersteller, Anwender wie z. B. Ärzte, Zahnärzte oder Heilpraktiker, und Apotheker. Das bedeutet implizit, das Vorkommnisse im Sinne der obigen nun gültigen Begriffsdefinition nicht meldepflichtig sind. Die zuständige Bundesoberbehörde leitet die Meldung an den Hersteller weiter, der das schwerwiegende Vorkommnis eigenverantwortlich zu untersuchen hat. Die Stellungnahme des Herstellers an die zuständige Bundesoberbehörde beinhaltet eine Bewertung, welche Korrekturmaßnahmen ggf. geboten sind. Die zuständige Bundesoberbehörde prüft und bewertet die Untersuchungsergebnisse des Herstellers, u. a. auch ob die vom Hersteller angekündigten Maßnahmen angemessen sind. Die Bewertung der zuständigen Bundesoberbehörde bezieht sich dabei auf die Sicherheit zukünftiger Anwendungen des untersuchten Medizinproduktes und berücksichtigt keine Fragen der Produkt- und Arzthaftung zurückliegender Vorkommnisse.

Einzelnachweise

  1. MEDDEV 2.12-1 rev. 8: Guidelines on a Medical Device Vigilance System (PDF; 1,2 MB)
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. The authors of the article are listed here. Additional terms may apply for the media files, click on images to show image meta data.