Volkswirtschaftsrat der DDR
Der Volkswirtschaftsrat der DDR (VWR) war in der Deutschen Demokratischen Republik ein zentrales Organ des Ministerrates der DDR.
Er wurde im Juli 1961 durch Ausgliederung der Industriehauptabteilung und der Hauptabteilung für Materialversorgung aus der Staatlichen Plankommission gebildet. Zweck des Rates sollte ein selbständiges "zentrales Staatsorgan" zur Leitung der zentralen und örtlichen Industrie sowie für die "Regelung der Grundfragen des Handwerks und der Dienstleistungsbetriebe" sein.[1]
Als zentrales Organ für die Planung und Leitung der Industrie erarbeitete der VWR auf der Grundlage der Beschlüsse des Ministerrats, des Perspektivplanes, der Orientierungskennziffern und der Richtlinien der Staatlichen Plankommission den Jahresplan für die Industrie. Es war die Aufgabe des VWR die vom ZK der SED und der Regierung festgelegten Grundsätze der Wirtschaftspolitik mittels seiner Industrieabteilungen, der VVB und der Wirtschaftsräte der Bezirke umzusetzen.
Die einzelnen Industrieabteilungen des VWR waren für die Ausarbeitung und die Bilanzierung des Jahresplans ihres Wirtschaftsbereiches voll verantwortlich und leiteten die ihnen zugeordneten VVB, wissenschaftlichen Institute und Projektierungsbüros unter Beachtung der Verantwortung und Selbständigkeit der VVB an. Der VWR hatte gegenüber den wirtschaftlichen Mittelinstanzen und Bezirkswirtschaftsräten ein Weisungsrecht. Zum Leiter des VWR wurde Alfred Neumann berufen.
Es erwies sich im Laufe der Entwicklung als nicht zweckmäßig, die gewachsene Industrie von einem zentralisierten Organ wie dem VWR aus zu leiten. Deshalb beschloss der Ministerrat am 22. Dezember 1965, den VWR wieder aufzulösen. Infolge der Auflösung wurden 1965 eine Reihe von Industrieministerien neu geschaffen oder wieder eingerichtet.
Einzelnachweise
- Peter Christian Ludz unter Mitwirkung von Johannes Kuppe: DDR Handbuch. Hrsg.: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen der BRD. 1. Auflage. Verlag Wissenschaft und Politik, Köln 1979, ISBN 978-3-8046-8515-4, S. 1144.