Verkehrsversuch
Der Verkehrsversuch ist eine seitens der Straßenverkehrsbehörde veranlasste zeitweilige Maßnahme.
Die Durchführung regelt in Deutschland § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der StVO: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken […] beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie […] zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.“
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